Vergabeverfahren Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der ärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V und HzV-Bereinigung gem. § 73b Abs. 7 SGB V

DAK-Gesundheit

Die DAK-G ist entsprechend der Regelung des § 106a SGB V neben den Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen. Insbesondere sind hiervon die Prüfung der Leistungspflicht, der Plausibilität der Leistungen sowie die Häufigkeit der Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Fachgruppen erfasst. Mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Abwicklung der Abrechnungsprüfung hat sich die DAK–G entschlossen, einen Dienstleister für die im Zusammenhang mit der Prüfung notwendige Aufbereitung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen gelieferten Daten und die Bereitstellung dieser Daten in einem Software-gestützten Prüftool zur Abrechnungsprüfung nach § 106a SGB V zu beauftragen.
Ferner hat die DAK-Gesundheit ihren Versicherten entsprechend § 73b SGB V hausarztzentrierte Versorgung eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Gemäß §73 b Abs. 7 SGB V haben die Vertragspartner der Gesamtverträge den Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V zu bereinigen. Für jeden KV-Bereich, in dem ein Hausarztvertrag vereinbart wird, ist eine Bereinigung des Behandlungsbedarfes durchzuführen. Mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Abwicklung der Bereinigung hat sich die DAK-Gesundheit entschlossen, diese Aufgabe zeitlich befristet an einen Auftragnehmer zu übertragen.
Es sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, berufsrechtlichen Vorschriften und behördlichen Erlasse, insbesondere die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen sowie zur Bereinigung der Gesamtverträge des Behandlungsbedarfs der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen, einzuhalten.
Die Verträge beginnen am 1.1.2017.
In Bezug auf das Los über die Leistung „Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der ärztlichen Versorgung gem. § 106a SGB V“ endet der Vertrag am 31.12.2020.
In Bezug auf das Los über die Leistung „HzV-Bereinigung gem. § 73b Abs. 7 SGB V“ endet der Vertrag am 31.12.2018.
Die DAK-Gesundheit ist berechtigt, die Laufzeit des Vertrages über die Leistung „HzV-Bereinigung gemäß § 73b Abs. 7 SGB V“ zweimalig um jeweils ein (1) Jahr über das jeweilige Vertragsende hinaus zu verlängern.
Näheres entnehmen Sie bitte den anzufordernden Ausschreibungsunterlagen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-08-29. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-07-22.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-07-22 Auftragsbekanntmachung
2016-08-16 Ergänzende Angaben
2016-12-05 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2016-07-22)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienste in Verbindung mit Netzwerkverwaltungssoftware
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienste in Verbindung mit Netzwerkverwaltungssoftware 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: DAK-Gesundheit
Postanschrift: Nagelsweg 27-31
Postleitzahl: 20097
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.dak.de 🌏
E-Mail: vergabestelle@dak.de 📧
Telefon: +49 402396-2779 📞
Fax: +49 402396-3661 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-07-22 📅
Einreichungsfrist: 2016-08-29 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-07-27 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 143-259465
ABl. S-Ausgabe: 143
Zusätzliche Informationen
Soweit im Abschnitt III.2) dieser Bekanntmachung auf Anlagen zu den Vergabeunterlagen Bezug genommen wird, werden diese den Bietern zusammen mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Vergabeunterlagen sowie die Vordrucke zur Erstellung der Angebote sind bei der unter Nr. I.1) der Bekanntmachung bezeichneten Stelle erhältlich und können unter vergabestelle@dak.de angefordert werden. Für das Angebot sind die von der DAK bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Die unter Nr. III.2.2) dieser Bekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind möglichst nicht geheftet entsprechend der genannten Reihenfolge sortiert und durch Registerblätter getrennt in (für jedes Angebotsexemplar, d. h. 1 Original und 1 Kopie) separaten Ordnern (idealerweise weder breite Ordner noch Schnellhefter) einzureichen. Es wird gebeten, auf Einlegefolien oder Ähnliches zu verzichten. Dem Original des Angebots ist eine Kopie desselben beizufügen. Das Angebot ist schriftlich in einem fest verschlossenen Behältnis und mit der Kennzeichnung „Angebot, Nicht öffnen – Vergabeverfahren Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der ärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V und HzV-Bereinigung gem. § 73b Abs. 7 SGB V“ einzureichen. Unvollständige Angebote können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Die DAK behält sich das Recht vor, fehlende Erklärungen und Nachweise unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vom Bieter nachzufordern. Soweit Auskünfte erforderlich sind, bitten wir diese per E-Mail an die unter Nr. I.1) der Bekanntmachung bezeichnete Stelle zu richten.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die DAK-G ist entsprechend der Regelung des § 106a SGB V neben den Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen. Insbesondere sind hiervon die Prüfung der Leistungspflicht, der Plausibilität der Leistungen sowie die Häufigkeit der Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Fachgruppen erfasst. Mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Abwicklung der Abrechnungsprüfung hat sich die DAK–G entschlossen, einen Dienstleister für die im Zusammenhang mit der Prüfung notwendige Aufbereitung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen gelieferten Daten und die Bereitstellung dieser Daten in einem Software-gestützten Prüftool zur Abrechnungsprüfung nach § 106a SGB V zu beauftragen.
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Ferner hat die DAK-Gesundheit ihren Versicherten entsprechend § 73b SGB V hausarztzentrierte Versorgung eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Gemäß §73 b Abs. 7 SGB V haben die Vertragspartner der Gesamtverträge den Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V zu bereinigen. Für jeden KV-Bereich, in dem ein Hausarztvertrag vereinbart wird, ist eine Bereinigung des Behandlungsbedarfes durchzuführen. Mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Abwicklung der Bereinigung hat sich die DAK-Gesundheit entschlossen, diese Aufgabe zeitlich befristet an einen Auftragnehmer zu übertragen.
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Es sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, berufsrechtlichen Vorschriften und behördlichen Erlasse, insbesondere die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen sowie zur Bereinigung der Gesamtverträge des Behandlungsbedarfs der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen, einzuhalten.
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Die Verträge beginnen am 1.1.2017.
In Bezug auf das Los über die Leistung „Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der ärztlichen Versorgung gem. § 106a SGB V“ endet der Vertrag am 31.12.2020.
In Bezug auf das Los über die Leistung „HzV-Bereinigung gem. § 73b Abs. 7 SGB V“ endet der Vertrag am 31.12.2018.
Die DAK-Gesundheit ist berechtigt, die Laufzeit des Vertrages über die Leistung „HzV-Bereinigung gemäß § 73b Abs. 7 SGB V“ zweimalig um jeweils ein (1) Jahr über das jeweilige Vertragsende hinaus zu verlängern.
Näheres entnehmen Sie bitte den anzufordernden Ausschreibungsunterlagen.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Los 1 – Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der ärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V
Kurze Beschreibung:
Die DAK-G ist entsprechend der Regelung des § 106a SGB V neben den Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen. Insbesondere sind hiervon die Prüfung der Leistungspflicht, der Plausibilität der Leistungen sowie die Häufigkeit der Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Fachgruppen erfasst. Mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Abwicklung der Abrechnungsprüfung hat sich die DAK–G entschlossen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Dienstleister für die im Zusammenhang mit der Prüfung notwendige Aufbereitung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen gelieferten Daten und die Bereitstellung dieser Daten in einem Software-gestützten Prüftool zur Abrechnungsprüfung nach § 106a SGB V zu beauftragen.
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Menge oder Umfang: Siehe Vergabeunterlagen (beim Auftraggeber per E-Mail abzufordern).
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Los 2 – HzV-Bereinigung gem. § 73b Abs. 7 SGB V
Dauer: 24 Monate
Zusätzliche Angaben zu den Losen: Verlängerungsoption um zweimal 1 Jahr (maximal 31.12.2020).
Referenznummer: Zentraleinkauf und Vergabestelle - 0042 60, Vergabeverfahren „Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der ärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V und HzV-Bereinigung"
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: DE.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Unternehmen können sich zu Bietergemeinschaften zusammenschließen. In diesem Fall ist die Anlage B4 der Vertragsunterlagen (Bietergemeinschaftserklärung) auszufüllen, zu unterschreiben, mit Firmenstempel zu versehen und im Original mit dem Angebot einzureichen. Darin werden alle Mitglieder der Bietergemeinschaft benannt und eines ihrer Mitglieder wird als bevollmächtigter Vertreter für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bezeichnet. Die nachfolgend genannten Erklärungen und Nachweise zur Zuverlässigkeit sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot vorzulegen. Dies gilt nicht für das Nachunternehmerverzeichnis.
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Die übrigen Nachweise / Angaben und Erklärungen sind von der Bietergemeinschaft insgesamt vorzulegen. Für den Fall, dass der Bieter Teile der Leistung nicht selbst erbringt, sind die Teilleistungen, für die der Nachunternehmereinsatz erfolgen soll, zu bezeichnen. Dazu ist die Anlage B5 (Nachunternehmerverzeichnis) der Vertragsunterlagen auszufüllen, zu unterschreiben, mit Firmenstempel zu versehen und im Original mit dem Angebot einzureichen.
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a) Aktueller Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als der 1.1.2016) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, z. B. aktueller Handelsregisterauszug; eine Kopie ist ausreichend,
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b) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit des Unternehmens.
Der Bieter erklärt, dass:
1. kein unter § 123 GWB genannter Ausschlussgrund auf ihn zutrifft, d. h.
weder er selbst noch eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Kontrollbefugnisse hat, aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein un-mittelbar im Urteil festgelegter Anschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist:
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— § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
— § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
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— § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haus-halt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
— § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
— den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
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2. Das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
3. Das kein unter § 124 GWB genannter Ausschlussgrund vorliegt, wobei das betreffende Ereignis höchstens 3 Jahre zurückliegt, d. h.
— das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unter-nehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
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— das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
— dass das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— kein bekannten Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
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— keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
— das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
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— das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwer-wiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
— das Unternehmen
o nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
o nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
4. Kein Ausschlussgrund nach:
— § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
— § 98c des Aufenthaltsgesetzes,
— § 19 des Mindestlohngesetzes und
— § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegt.
Soweit von dem Bieter die vorstehend geforderten Angaben nicht ohne Einschränkung bestätigt werden können, muss er diese durch eine entsprechende eigens gefertigte Eigenerklärung erklären und erläutern.
c) Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Mehrzahl der Mitarbeiter des Bieters versichert sind. Dazu ist vom Bieter eine Erklärung der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen, die nicht älter als vom 1.1.2016 ist. Eine Kopie ist ausreichend.
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d) Eigenerklärung Mindestlohn und Tariftreue für Unternehmer/Bietergemeinschaften: Dazu ist die Anlage A2a der Bewerbungsbedingungen zu unterschreiben, mit Firmenstempel zu versehen und im Original mit dem Angebot einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Erklärung nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen. In diesem Fall muss diese Erklärung nicht abgegeben werden.
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Im Falle einer Bietergemeinschaft ist diese Anlage für die Bietergemeinschaft insgesamt beizubringen.
e) Eigenerklärung Mindestlohn und Tariftreue für Nachunternehmer: Dazu ist die Anlage A2b der Bewerbungsbedingungen zu unterschreiben, mit Firmenstempel zu versehen und im Original mit dem Angebot einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Erklärung nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen. In diesem Fall muss diese Erklärung nicht abgegeben werden.
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f) Eigenerklärung über die rechtzeitige Leistungserbringung: Die Eigenerklärung zur rechtzeitigen Leistungserbringung (Anlage A4) ist an den vorgesehenen Stellen auszufüllen und zu unterschreiben.
g) Nachweis einer Vermögensschaden- und allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung oder entsprechende Verpflichtungserklärung: Erklärung der Versicherung über bestehende Vermögensschaden- und allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung für IT-Unternehmen über mind. 250 000 EUR je Versicherungsfall oder entsprechende Verpflichtungserklärung über Abschluss einer solchen Versicherung, die nicht älter als 1.1.2016 ist.
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h) Nachweis über 2-jährige Durchführung des Verfahrens nach § 87a Abs. 3 S. 2 SGB V.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Angebote durch Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig, soweit ihre Bildung nach den Maßgabender Rechtsprechung im Einzelfall rechtmäßig ist (vgl. KG, Beschl. v. 24.10.2013; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 9.11.2011 – VII-Verg 35/11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.2014 – VII Verg 2/14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.2015 – VII Verg 6/15).
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Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so ist diese als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter (Einzelvertretungsbefugnis) fortzuführen.

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-08-29 📅
Öffnungsort: Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg.
Ort des Eröffnungstermins: Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Zentraleinkauf und Vergabestelle – 0042 60
Internetadresse: www.dak.de 🌏
E-Mail: poststelle@bundeskartellamt.de 📧

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Zentraleinkauf und Vergabestelle - 0042 60, Vergabeverfahren „Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der ärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V und HzV-Bereinigung"
Zusätzliche Informationen
Soweit im Abschnitt III.2) dieser Bekanntmachung auf Anlagen zu den Vergabeunterlagen Bezug genommen wird, werden diese den Bietern zusammen mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Vergabeunterlagen sowie die Vordrucke zur Erstellung der Angebote sind bei der unter Nr. I.1) der Bekanntmachung bezeichneten Stelle erhältlich und können unter vergabestelle@dak.de angefordert werden. Für das Angebot sind die von der DAK bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
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Die unter Nr. III.2.2) dieser Bekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind möglichst nicht geheftet entsprechend der genannten Reihenfolge sortiert und durch Registerblätter getrennt in (für jedes Angebotsexemplar, d. h. 1 Original und 1 Kopie) separaten Ordnern (idealerweise weder breite Ordner noch Schnellhefter) einzureichen. Es wird gebeten, auf Einlegefolien oder Ähnliches zu verzichten.
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Dem Original des Angebots ist eine Kopie desselben beizufügen. Das Angebot ist schriftlich in einem fest verschlossenen Behältnis und mit der Kennzeichnung „Angebot, Nicht öffnen – Vergabeverfahren Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der ärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V und HzV-Bereinigung gem. § 73b Abs. 7 SGB V“ einzureichen. Unvollständige Angebote können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Die DAK behält sich das Recht vor, fehlende Erklärungen und Nachweise unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vom Bieter nachzufordern. Soweit Auskünfte erforderlich sind, bitten wir diese per E-Mail an die unter Nr. I.1) der Bekanntmachung bezeichnete Stelle zu richten.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@bundeskartellamt.de 📧
Telefon: +49 22894990 📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de 🌏
Fax: +49 2289499400 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §§§ 134, 135, 160 und § 168 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriftenlauten wie folgt:
§ 134 Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
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§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
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(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 143-259465 (2016-07-22)
Ergänzende Angaben (2016-08-16)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-08-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-08-18 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 158-286683
Verweist auf Bekanntmachung: 2016/S 143-259465
ABl. S-Ausgabe: 158
Quelle: OJS 2016/S 158-286683 (2016-08-16)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-12-05)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die DAK-G ist entsprechend der Regelung des § 106a SGB V neben den Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen. Ferner hat die DAK-Gesundheit ihren Versicherten entsprechend § 73b SGB V hausarztzentrierte Versorgung eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Gemäß § 73 b Abs. 7 SGB V haben die Vertragspartner der Gesamtverträge den Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V zu bereinigen. Für jeden KV-Bereich, in dem ein Hausarztvertrag vereinbart wird, ist eine Bereinigung des Behandlungsbedarfes durchzuführen. Mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Abwicklung der Bereinigung hat sich die DAK-Gesundheit entschlossen, diese Aufgabe zeitlich befristet an einen Auftragnehmer zu übertragen.
Mehr anzeigen
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Zusätzlicher CPV-Code: Dienste in Verbindung mit Netzwerkverwaltungssoftware 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland 🏙️

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-12-05 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-12-09 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 238-433659
ABl. S-Ausgabe: 238

Objekt
Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Los 1 – Datenannahme und Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in derärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V
Kurze Beschreibung: Siehe Vergabeunterlagen.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-11-04 📅

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Zentraleinkauf und Vergabestelle (0042 60)

Ergänzende Informationen
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@bundeskartellamt.de 📧
Quelle: OJS 2016/S 238-433659 (2016-12-05)