Die Verpachtung von Räumen über Immobilien im öffentlichen Eigentum wird nicht von den geltenden Vergaberichtlinien erfasst; bei solchen Pachtverträgen handelt es sich weder um öffentliche Beschaffungsmaßnahmen noch um Dienstleistungskonzessionen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.9.2014, 6 U 89/1 Kart). Der Abschluss solcher Pachtverträge fällt somit weder in den Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts noch in den Anwendungsbereich des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung sowie der VOL/A. Gleichwohl wird diese Vergabe europaweit ausgeschrieben, um einen möglichst breiten Wettbewerb und möglichst hohe Transparenz zu schaffen. Soweit unter einzelnen Punkten Angaben gemacht werden, die der oben dargelegten Zuordnung widersprechen, erfolgen diese Angaben nur, um das Formular absenden können; dies gilt insbesondere für die Angaben unter II.1.3).