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Für den Fall, dass ein Bieter die Tätigkeiten in eigener Zuständigkeit als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger durchführt, wird dies als Referenzleistung anerkannt.
Die Ausgestaltung eines Ausfallverbunds obliegt dem Auftragnehmer. So kann der Auftragnehmer einen Ausfallverbund mit eigenen oder fremden Anlagen schließen oder mittels Verträgen über Mehrmengen mit fremden Anlagen die Entsorgungssicherheit gewährleisten. Es ist auch zulässig, ausreichende Zwischenlager- und Pufferkapazitäten nachzuweisen.