Das Land Brandenburg will die Eigenkapitalausstattung von KMU in Brandenburg verbessern und die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten der brandenburgischen Unternehmen stärken. Um diese Ziele zu erreichen, sind im Rahmen des EFRE-OP 2014-2020 die Finanzinstrumente Frühphasen- und Wachstumsfonds, Brandenburg-Kredit Mezzanine II sowie Mikrokredit Brandenburg aufgelegt worden. In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des EFRE-OP muss die EFRE-Verwaltungsbehörde überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben vorgenommen wurden und ob diese mit dem EFRE-OP und den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Art. 125 Abs. 4 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Überprüfungen umfassen u. a. Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben (vgl. Art. 125 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Vor-Ort-Überprüfung der Finanzinstrumente findet bei der ILB statt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-09-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-08-15.
Auftragsbekanntmachung (2016-08-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Referenznummer: 26-250-13-01/2016
Kurze Beschreibung:
Das Land Brandenburg will die Eigenkapitalausstattung von KMU in Brandenburg verbessern und die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten der brandenburgischen Unternehmen stärken.
Um diese Ziele zu erreichen, sind im Rahmen des EFRE-OP 2014-2020 die Finanzinstrumente Frühphasen- und Wachstumsfonds, Brandenburg-Kredit Mezzanine II sowie Mikrokredit Brandenburg aufgelegt worden.
In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des EFRE-OP muss die EFRE-Verwaltungsbehörde überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben vorgenommen wurden und ob diese mit dem EFRE-OP und den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Art. 125 Abs. 4 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Überprüfungen umfassen u. a. Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben (vgl. Art. 125 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Vor-Ort-Überprüfung der Finanzinstrumente findet bei der ILB statt.
Das Land Brandenburg will die Eigenkapitalausstattung von KMU in Brandenburg verbessern und die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten der brandenburgischen Unternehmen stärken.
Um diese Ziele zu erreichen, sind im Rahmen des EFRE-OP 2014-2020 die Finanzinstrumente Frühphasen- und Wachstumsfonds, Brandenburg-Kredit Mezzanine II sowie Mikrokredit Brandenburg aufgelegt worden.
In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des EFRE-OP muss die EFRE-Verwaltungsbehörde überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben vorgenommen wurden und ob diese mit dem EFRE-OP und den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Art. 125 Abs. 4 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Überprüfungen umfassen u. a. Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben (vgl. Art. 125 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Vor-Ort-Überprüfung der Finanzinstrumente findet bei der ILB statt.
Referenz Daten
Absendedatum: 2016-08-15 📅
Einreichungsfrist: 2016-09-20 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-08-20 📅
Datum des Beginns: 2016-11-01 📅
Datum des Endes: 2019-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 160-289393
ABl. S-Ausgabe: 160
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP9YHMYJSA.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Land Brandenburg will die Eigenkapitalausstattung von KMU in Brandenburg verbessern und die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazitäten der brandenburgischen Unternehmen stärken.
Um diese Ziele zu erreichen, sind im Rahmen des EFRE-OP 2014-2020 die Finanzinstrumente Frühphasen- und Wachstumsfonds, Brandenburg-Kredit Mezzanine II sowie Mikrokredit Brandenburg aufgelegt worden.
In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des EFRE-OP muss die EFRE-Verwaltungsbehörde überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben vorgenommen wurden und ob diese mit dem EFRE-OP und den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Art. 125 Abs. 4 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Überprüfungen umfassen u. a. Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben (vgl. Art. 125 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Vor-Ort-Überprüfung der Finanzinstrumente findet bei der ILB statt.
In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des EFRE-OP muss die EFRE-Verwaltungsbehörde überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben vorgenommen wurden und ob diese mit dem EFRE-OP und den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. Art. 125 Abs. 4 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Überprüfungen umfassen u. a. Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben (vgl. Art. 125 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1303/2013). Die Vor-Ort-Überprüfung der Finanzinstrumente findet bei der ILB statt.
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 2
Bezeichnung des Loses: Vor-Ort-Überprüfung des Finanzinstruments Frühphasen- und Wachstumsfonds
Losnummer: A
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Loses A sind die Durchführung, Dokumentation und Analyse der Vor-Ort-Überprüfungen des Finanzinstruments Frühphasen- und Wachstumsfonds für das EFRE-OP der Förderperiode 2014-2020.
Einmal jährlich, beginnend in 2016, bis 2019 sind bei der ILB Vor-Ort-Überprüfungen über das vorhergehende Kalenderjahr durchzuführen. Die Leistungserbringung richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission Leitfaden für Mitgliedstaaten Verwaltungsprüfungen (EGESIF_14-0012-02).
Einmal jährlich, beginnend in 2016, bis 2019 sind bei der ILB Vor-Ort-Überprüfungen über das vorhergehende Kalenderjahr durchzuführen. Die Leistungserbringung richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission Leitfaden für Mitgliedstaaten Verwaltungsprüfungen (EGESIF_14-0012-02).
Folgende Leistungen sind zu erbringen:
Teil 1:
— Überprüfung der Fondsverwaltung und entwicklung nach den Vorgaben des Zuwendungsvertrages (d. h. u. a. Prüfung des separaten Buchungs-/Verwaltungsblocks, insbesondere innerhalb der Fondsgesellschaft; Abgleich GuV zum Jahresabschluss; Prüfung des Fondsmittelbestandes/-entwicklung).
— Überprüfung der Fondsverwaltung und entwicklung nach den Vorgaben des Zuwendungsvertrages (d. h. u. a. Prüfung des separaten Buchungs-/Verwaltungsblocks, insbesondere innerhalb der Fondsgesellschaft; Abgleich GuV zum Jahresabschluss; Prüfung des Fondsmittelbestandes/-entwicklung).
— Überprüfung der geltend gemachten Verwaltungskosten (nach Art. 42 VO (EU) Nr. 1303/2013 aus Programmbeiträgen und nach Art. 43 VO (EU) aus Erträgen) anhand von Belegen nach den Vorgaben des Zuwendungsvertrages.
— Stichprobenartige Überprüfung der gezahlten Mehrwertsteuer gemäß Art. 37 Abs. 11 VO (EU) Nr. 1303/2013.
Der zeitliche Umfang der Vor-Ort-Untersuchung wird jährlich mit einem Tag eingeschätzt.
Teil 2:
— Stichprobenartige Überprüfung der eingegangenen Beteiligungen und ausgereichten Darlehen des Frühphasen- und Wachstumsfonds.
— Grundlage der Entnahme von Stichproben sind die bisherigen Kalkulationen für die Ausreichung der Beteiligungen/Darlehen. Dabei wird pro Jahr durchschnittlich von 10 Beteiligungen/Darlehen mit einem Volumen in Höhe von 8 500 000 EUR ausgegangen. Insgesamt stehen im Förderzeitraum 60 000 000 EUR EFRE-Mittel zzgl. 10 000 000 EUR nationale Kofinanzierung für Beteiligungen/Darlehen zur Verfügung.
— Grundlage der Entnahme von Stichproben sind die bisherigen Kalkulationen für die Ausreichung der Beteiligungen/Darlehen. Dabei wird pro Jahr durchschnittlich von 10 Beteiligungen/Darlehen mit einem Volumen in Höhe von 8 500 000 EUR ausgegangen. Insgesamt stehen im Förderzeitraum 60 000 000 EUR EFRE-Mittel zzgl. 10 000 000 EUR nationale Kofinanzierung für Beteiligungen/Darlehen zur Verfügung.
Der Umfang der jährlichen Vor-Ort-Überprüfungen wird mit 5 – 6 Fällen eingeschätzt.
Der zeitliche Aufwand wird jährlich mit 1 – 2 Prüftagen Vor-Ort eingeschätzt.
Das Stichprobenverfahren ist vom Auftragnehmer zu protokollieren und die Liste der zu überprüfenden Vorhaben zu begründen. Im Ergebnis können vor der Durchführung der Überprüfung Änderungen an den Dokumenten nach Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Unterlagen zur Durchführung und Dokumentation der Überprüfungen, wie z. B. Checklisten, sind durch den Auftragnehmer zu erstellen.
Das Stichprobenverfahren ist vom Auftragnehmer zu protokollieren und die Liste der zu überprüfenden Vorhaben zu begründen. Im Ergebnis können vor der Durchführung der Überprüfung Änderungen an den Dokumenten nach Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Unterlagen zur Durchführung und Dokumentation der Überprüfungen, wie z. B. Checklisten, sind durch den Auftragnehmer zu erstellen.
Folgende weitere Leistungen sind zu erbringen:
— Überprüfung der Erfüllung der Kriterien gemäß Art. 7 VO (EU) Nr. 480/2014 (Kriterien für die Auswahl der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen);
— Überprüfung der aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche sowie der Prozesse, Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Antragsverfahren.
Die Prüfungen sind zu protokollieren und in einer Projektakte zu dokumentieren. Diese umfasst detaillierte Checklisten, die Beschreibung der Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Überprüfungen. Eine Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind vom Auftragnehmer in einem schriftlichen Bericht einmal jährlich festzuhalten und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Bericht ist, zusammen mit der Projektakte, zum 31. August eines Jahres (2016 bis zum 31.12.) zu übermitteln. Die Prüfungsmethoden, Gliederung, Aufbau und Umfang der Dokumentation sind mit dem Auftraggeber jeweils rechtzeitig vor Durchführung der Überprüfungen abzustimmen.
Die Prüfungen sind zu protokollieren und in einer Projektakte zu dokumentieren. Diese umfasst detaillierte Checklisten, die Beschreibung der Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Überprüfungen. Eine Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind vom Auftragnehmer in einem schriftlichen Bericht einmal jährlich festzuhalten und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Bericht ist, zusammen mit der Projektakte, zum 31. August eines Jahres (2016 bis zum 31.12.) zu übermitteln. Die Prüfungsmethoden, Gliederung, Aufbau und Umfang der Dokumentation sind mit dem Auftraggeber jeweils rechtzeitig vor Durchführung der Überprüfungen abzustimmen.
Bezeichnung des von der EU finanzierten Projekts oder Programms: CCI: 2014 DE 16 RFO P 004 Operationelles Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2.
Bezeichnung des Loses: Vor-Ort-Überprüfung der Finanzinstrumente Brandenburg-Kredit Mezzanine II und Mikrokredit Brandenburg
Losnummer: B
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Loses B sind die Durchführung, Dokumentation und Analyse der Vor-Ort-Überprüfungen der Finanzinstrumente Brandenburg-Kredit Mezzanine II und Mikrokredit Brandenburg für das EFRE-OP der Förderperiode 2014-2020.
Die zu erbringende Leistung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
— Überprüfung der Fondsverwaltung und -entwicklung nach den Vorgaben der Zuwendungsverträge (d. h. Prüfung der separaten Buchungskreise/Verwaltungsblöcke; Prüfung des Fondsmittelbestandes/-entwicklung).
— Überprüfung der geltend gemachten Verwaltungskosten nach den Vorgaben der Zuwendungsverträge. Es sind die tatsächlich getätigten indirekten Verwaltungskosten anhand von Belegen zu überprüfen.
— Stichprobenartige Überprüfung der Förderung der Mehrwertsteuer gemäß Art. 37 Abs. 11 VO (EU) Nr. 1303/2013.
Der zeitliche Umfang hierbei wird jährlich mit einem halben bis einem Tag eingeschätzt.
— Stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung der Zuwendungsverträge bei der Vergabe der Darlehen aus dem Brandenburg-Kredit Mezzanine II und der Vergabe der Darlehen aus dem Mikrokredit Brandenburg.
— Grundlage der Entnahme von Stichproben sind die bisherigen Kalkulationen des Brandenburg- Kredit Mezzanine II für die Ausreichung der Darlehen sowie der Darlehen aus dem Mikrokredit Brandenburg.
Dabei wird beim Brandenburg-Kredit Mezzanine II pro Jahr durchschnittlich von 5 Darlehen mit einem Volumen in Höhe von insgesamt 4 500 000 EUR ausgegangen. Beim Mikrokredit Brandenburg wird jährlich von 100 Darlehen mit einem Volumen von insgesamt 2 000 000 EUR ausgegangen. Im Förderzeitraum stehen im Brandenburg-Kredit Mezzanine II für Darlehen insgesamt 22 000 000 EUR EFRE-Mittel zzgl. 10 500 000 EUR nationale Kofinanzierung zur Verfügung. Mit dem Mikrokredit Brandenburg werden im Förderzeitraum 8 000 000 EUR zzgl. 2 000 000 EUR nationale Kofinanzierung für Darlehen zur Verfügung gestellt.
Dabei wird beim Brandenburg-Kredit Mezzanine II pro Jahr durchschnittlich von 5 Darlehen mit einem Volumen in Höhe von insgesamt 4 500 000 EUR ausgegangen. Beim Mikrokredit Brandenburg wird jährlich von 100 Darlehen mit einem Volumen von insgesamt 2 000 000 EUR ausgegangen. Im Förderzeitraum stehen im Brandenburg-Kredit Mezzanine II für Darlehen insgesamt 22 000 000 EUR EFRE-Mittel zzgl. 10 500 000 EUR nationale Kofinanzierung zur Verfügung. Mit dem Mikrokredit Brandenburg werden im Förderzeitraum 8 000 000 EUR zzgl. 2 000 000 EUR nationale Kofinanzierung für Darlehen zur Verfügung gestellt.
Der Umfang der jährlichen Vor-Ort-Überprüfungen wird mit 23-25 Fällen eingeschätzt. Vom zeitlichen Aufwand wird daher von ca. 2 – 3 Prüftagen Vor-Ort ausgegangen.
Folgende weiteren Leistungen sind zu erbringen:
— Überprüfung der Erfüllung der Kriterien gemäß Art. 7 VO (EU) Nr. 480/2014 (Kriterien für die Auswahl der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen).
Die Prüfungen sind zu protokollieren und in einer Projektakte zu dokumentieren. Diese umfasst detaillierte Checklisten, die Beschreibung der Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Überprüfungen. Eine Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind vom Auftragnehmer in einem schriftlichen Bericht einmal jährlich festzuhalten und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Bericht ist, zusammen mit der Projektakte, bis zum 31. August eines Jahres (2016 bis zum 31.12.) zu übermitteln. Die Prüfungsmethoden, Gliederung, Aufbau und Umfang der Dokumentation sind mit dem Auftraggeber jeweils rechtzeitig vor Durchführung der Überprüfungen abzustimmen.
Die Prüfungen sind zu protokollieren und in einer Projektakte zu dokumentieren. Diese umfasst detaillierte Checklisten, die Beschreibung der Durchführung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Überprüfungen. Eine Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind vom Auftragnehmer in einem schriftlichen Bericht einmal jährlich festzuhalten und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Bericht ist, zusammen mit der Projektakte, bis zum 31. August eines Jahres (2016 bis zum 31.12.) zu übermitteln. Die Prüfungsmethoden, Gliederung, Aufbau und Umfang der Dokumentation sind mit dem Auftraggeber jeweils rechtzeitig vor Durchführung der Überprüfungen abzustimmen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg; Heinrich-Mann-Allee 107; 14480 Potsdam; Potsdam.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Als Auftragnehmer sind folgende qualifizierte privatwirtschaftliche Prüfstellen möglich:
Für das Los A:
Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Für das Los B:
Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften,
Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.
Die beauftragte Prüfstelle muss über eine in Deutschland anerkannte Zulassung für ihre Berufsgruppe verfügen.
(Kopie der Eintragung in einen Berufs- oder Handelsregister bzw. formlose Eigenerklärung, sofern eine Eintragungspflicht nicht besteht; siehe auch Bewerbungsbedingungen).
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Siehe Leistungsbeschreibung.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-11-01 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-09-20 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität und Nachvollziehbarkeit des Konzepts
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30 %
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Art und Umfang der Prüfbegleitung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20 %
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Methodischer Ansatz
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10 %
Gewichtung des Preises: 40 %
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14480
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3318661-719📞
Fax: +49 3318661-652 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Rügeobliegenheit ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB). Durch die Rüge soll dem öffentlichen Auftraggeber die Gelegenheit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit seines Vergabeverfahrens überprüfen und etwaige Vergabefehler beheben zu können. Soweit der Bieter/Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt, hat er sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen. Sind Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar, sind diese bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Erkennbare Verstöße in den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Bieter/Bewerber mit, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der „Nichtabhilfe – Mitteilung“ beim Bieter/ Bewerber eingereicht werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Rügeobliegenheit ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB). Durch die Rüge soll dem öffentlichen Auftraggeber die Gelegenheit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit seines Vergabeverfahrens überprüfen und etwaige Vergabefehler beheben zu können. Soweit der Bieter/Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt, hat er sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen. Sind Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar, sind diese bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Erkennbare Verstöße in den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Bieter/Bewerber mit, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der „Nichtabhilfe – Mitteilung“ beim Bieter/ Bewerber eingereicht werden.