Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) in Form einer Dienstleistungskonzession im Busverkehr im Enzkreis, in der Stadt Pforzheim und im Landkreis Böblingen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates . Es wird gemeinsam mit der Stadt Pforzheim und dem Landkreis Böblingen vergeben. Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Verkehrsraum Tiefenbronn, hier: Linie 666 und Linie 767
Die Landkreise Enzkreis und Böblingen sowie die Stadt Pforzheim als zuständige Aufgabenträger beabsichtigen, die Verkehrsleistung des Verkehrsraums Tiefenbronn, hier: Linie 666 und Linie 767, mit Wirkung zum 10. Dezember 2017 im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 8 Jahren. Die öffentlichen Auftraggeber kommen mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-03-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-01-15.
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) in Form einer Dienstleistungskonzession im Busverkehr im Enzkreis, in der Stadt Pforzheim und im Landkreis Böblingen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates . Es wird gemeinsam mit der Stadt Pforzheim und dem Landkreis Böblingen vergeben. Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Verkehrsraum Tiefenbronn, hier: Linie 666 und Linie 767.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Die Landkreise Enzkreis und Böblingen sowie die Stadt Pforzheim als zuständige Aufgabenträger beabsichtigen, die Verkehrsleistung des Verkehrsraums Tiefenbronn, hier: Linie 666 und Linie 767, mit Wirkung zum 10. Dezember 2017 im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 8 Jahren.
Die Landkreise Enzkreis und Böblingen sowie die Stadt Pforzheim als zuständige Aufgabenträger beabsichtigen, die Verkehrsleistung des Verkehrsraums Tiefenbronn, hier: Linie 666 und Linie 767, mit Wirkung zum 10. Dezember 2017 im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 8 Jahren.
Die öffentlichen Auftraggeber kommen mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Die öffentlichen Auftraggeber kommen mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang:
Der Verkehrsraum Tiefenbronn umfasst mit Wirkung zum 10. Dezember 2017 die Buslinie 666 und die Buslinie 767:
— 666 Pforzheim – Würm – Tiefenbronn – Lehningen – Hausen – Weil der Stadt;
Dies sind zusammen rd. 497 000 Fahrplan-km pro Jahr.
Dauer: 96 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Enzkreis, Stadt Pforzheim und Landkreis Böblingen in Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 Buchstabe f der VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 Buchstabe f der VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Verfahren Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Amt für nachhaltige Mobilität, Sachgebiet ÖPNV
Herrn Michael Rieger
Internetadresse: www.enzkreis.de🌏
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2017-12-10 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Telefon: +49 7219264049📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es gelten die Regelungen der §§ 102 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages vor der Vergabekammer gemäß §§ 107 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es gelten die Regelungen der §§ 102 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages vor der Vergabekammer gemäß §§ 107 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht erhoben wird.
Zusätzliche Informationen
A) Hinweis auf Frist für Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind.
b) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge.
c) Vorgaben:
Die von einem eigenwirtschaftlichen Antrag oder dem beabsichtigten ÖDLA erfassten Verkehrsleistungen haben die in dieser Vorinformation und die im Nahverkehrsplan für den Enzkreis und die Stadt Pforzheim bzw. im Nahverkehrsplan des Landkreises Böblingen enthaltenen Vorgaben zu beachten.
Die von einem eigenwirtschaftlichen Antrag oder dem beabsichtigten ÖDLA erfassten Verkehrsleistungen haben die in dieser Vorinformation und die im Nahverkehrsplan für den Enzkreis und die Stadt Pforzheim bzw. im Nahverkehrsplan des Landkreises Böblingen enthaltenen Vorgaben zu beachten.
Der Nahverkehrsplan des Landkreises Böblingen ist unter folgendem Link veröffentlicht: http://bit.ly/nvp2015
Es sind die nachstehend beschriebenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG).
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot:
Der künftige Fahrplan wurde so geplant, dass sich in Überlagerung mit der auf einer Teilstrecke verkehrenden Linie 663 ein attraktives Angebot ergibt. Eine entsprechende Gesamtschau ist in einem Mischfahrplan aufgeführt, der unter dem für die Linien 666 und 767 genannten Link abrufbar ist. Die Kurse der Linie 663 sind dabei nur nachrichtlich aufgeführt und nicht Bestandteil des Auftragsgegenstands.
Der künftige Fahrplan wurde so geplant, dass sich in Überlagerung mit der auf einer Teilstrecke verkehrenden Linie 663 ein attraktives Angebot ergibt. Eine entsprechende Gesamtschau ist in einem Mischfahrplan aufgeführt, der unter dem für die Linien 666 und 767 genannten Link abrufbar ist. Die Kurse der Linie 663 sind dabei nur nachrichtlich aufgeführt und nicht Bestandteil des Auftragsgegenstands.
Die Fahrpläne von Linie 666 und Linie 767 sind vollumfänglich einzuhalten. Es können sich Änderungen ergeben infolge Änderungen der Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im Bahnverkehr an den Anschlussknoten Pforzheim Hbf. und Weil der Stadt. In diesen Fällen ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber der Fahrplan anzupassen. Die Fahrpläne sind unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.enzkreis.de/loadDocument.phtml?ObjSvrID=2032&ObjID=3145&ObjLa=1&Ext=PDF
Die Fahrpläne von Linie 666 und Linie 767 sind vollumfänglich einzuhalten. Es können sich Änderungen ergeben infolge Änderungen der Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im Bahnverkehr an den Anschlussknoten Pforzheim Hbf. und Weil der Stadt. In diesen Fällen ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber der Fahrplan anzupassen. Die Fahrpläne sind unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.enzkreis.de/loadDocument.phtml?ObjSvrID=2032&ObjID=3145&ObjLa=1&Ext=PDF
Ankunfts- / Abfahrtssituation am ZOB Pforzheim: Der Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE) legt im Detail fest, an welchen Bussteigen am ZOB Pforzheim die Ankunft und die Abfahrt der Busse zu erfolgen hat.
(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt:
Für Binnenfahrten im Gebiet der Stadt Pforzheim und des Enzkreises ist der Gemeinschaftstarif des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der „Allgemeine Vorschrift des Enzkreises und der Stadt Pforzheim über einen einheitlichen Verbundtarif im Regionalbusverkehr des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis GmbH (VPE)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Für Binnenfahrten im Gebiet der Stadt Pforzheim und des Enzkreises ist der Gemeinschaftstarif des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der „Allgemeine Vorschrift des Enzkreises und der Stadt Pforzheim über einen einheitlichen Verbundtarif im Regionalbusverkehr des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis GmbH (VPE)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Für Binnenfahrten im Gebiet des Landkreises Böblingen ist der Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der „Allgemeine Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ des Verbands Region Stuttgart in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Für Binnenfahrten im Gebiet des Landkreises Böblingen ist der Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der „Allgemeine Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ des Verbands Region Stuttgart in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Der Ortsteil Lehningen in der Enzkreis-Gemeinde Tiefenbronn ist ebenfalls in die VVS-Tarifsystematik integriert. Für Fahrten zwischen diesem Ortsteil und dem übrigen VVS-Gebiet kommt der VVS-Gemeinschaftstarif zur Anwendung. Für Fahrten zwischen den anderen Gemeinden und Ortsteilen im VPE-Gebiet und dem VVS-Gebiet ist den Fahrgästen auf den Linien 666 und 767 die Möglichkeit zu bieten, beide Verbundtarife miteinander zu kombinieren oder aber den Haustarif des Verkehrsunternehmens zu lösen.
Der Ortsteil Lehningen in der Enzkreis-Gemeinde Tiefenbronn ist ebenfalls in die VVS-Tarifsystematik integriert. Für Fahrten zwischen diesem Ortsteil und dem übrigen VVS-Gebiet kommt der VVS-Gemeinschaftstarif zur Anwendung. Für Fahrten zwischen den anderen Gemeinden und Ortsteilen im VPE-Gebiet und dem VVS-Gebiet ist den Fahrgästen auf den Linien 666 und 767 die Möglichkeit zu bieten, beide Verbundtarife miteinander zu kombinieren oder aber den Haustarif des Verkehrsunternehmens zu lösen.
Das Sortiment des Haustarifs muss mindestens die Fahrscheinarten des heutigen Haustarifs auf der Linie 666 umfassen, bei dem es sich aktuell um einen Kooperationstarif zweier Unternehmen handelt; die Nutzungsmöglichkeiten müssen den Nutzungsmöglichkeiten des heutigen Haustarifs auf der Linie 666 entsprechen. Der Haustarif darf nicht höher sein als der bisherige Haustarif auf der Linie 666; preisliche Anpassungen dürfen die Anpassungen des Durchschnitts der Verbundtarife nicht übersteigen. Die schon heute bestehende Möglichkeit, beide Verbundtarife miteinander zu kombinieren (VPE-Übergangs-Monats-und Jahreskarten, für die mindestens eine gültige VVS-Monats- oder Jahreskarte für die an den VPE angrenzende VVS-Zone 56 oder 66 erforderlich ist), muss entsprechend der hierfür jeweils geltenden VPE-Tarifstufe angeboten werden.
Das Sortiment des Haustarifs muss mindestens die Fahrscheinarten des heutigen Haustarifs auf der Linie 666 umfassen, bei dem es sich aktuell um einen Kooperationstarif zweier Unternehmen handelt; die Nutzungsmöglichkeiten müssen den Nutzungsmöglichkeiten des heutigen Haustarifs auf der Linie 666 entsprechen. Der Haustarif darf nicht höher sein als der bisherige Haustarif auf der Linie 666; preisliche Anpassungen dürfen die Anpassungen des Durchschnitts der Verbundtarife nicht übersteigen. Die schon heute bestehende Möglichkeit, beide Verbundtarife miteinander zu kombinieren (VPE-Übergangs-Monats-und Jahreskarten, für die mindestens eine gültige VVS-Monats- oder Jahreskarte für die an den VPE angrenzende VVS-Zone 56 oder 66 erforderlich ist), muss entsprechend der hierfür jeweils geltenden VPE-Tarifstufe angeboten werden.
(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards/Mindestanforderungen:
Im Gebiet des Landkreises Böblingen sind die qualitativen Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans des Landkreises Böblingen als auch die Anforderungen, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbund-landkreise“ ergeben zu beachten. Diese können unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden: www.bit.ly/Vergabe
Im Gebiet des Landkreises Böblingen sind die qualitativen Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans des Landkreises Böblingen als auch die Anforderungen, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbund-landkreise“ ergeben zu beachten. Diese können unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden: www.bit.ly/Vergabe
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Fax: +49 7219263085 📠
Quelle: OJS 2016/S 013-017832 (2016-01-15)