Als vorläufigen Beleg der Eignung wird entsprechend der §§ 48 Abs. 3, 50 VgV die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerkälrung (EEE) akzeptiert. Der Auftraggeber kann jederzeit während des Verfahrens die zur Eignung geforderten Unterlagen fordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VgV haben Bieter, die den Zuschlag erhalten sollen, die geforderten Unterlagen vor Zuschlagserteilung auf Anordnung beizubringen (§ 50 VgV).