2017/178 Entsorgung von mäßig belastetem Hafenschlick

Freie Hansestadt Bremen, Sondervermögen Hafen der Stadtgemeinde Bremen vertreten durch den Senator für Wirtschaft Arbeit und Häf

Übernahme, Transport und Entsorgung von bis zu 40 000 m, gering schadstoffbefrachtetem Nassschlick (AVV 170506) aus der Hafengruppen Bremerhaven.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-11-23. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-10-17.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2017-10-17 Auftragsbekanntmachung
2018-02-07 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2017-10-17)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Betrieb von Häfen
Kurze Beschreibung: Übernahme, Transport und Entsorgung von bis zu 40 000 m
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Betrieb von Häfen 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Schlammentsorgung 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Bremerhaven, Kreisfreie Stadt 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Versorgungsunternehmen
Name des öffentlichen Auftraggebers: Freie Hansestadt Bremen, Sondervermögen Hafen der Stadtgemeinde Bremen vertreten durch den Senator für Wirtschaft Arbeit und Häfen, dieser vertreten durch die bremenports GmbH & Co. KG
Postanschrift: Am Strom 2
Postleitzahl: 27568
Postort: Bremerhaven
Kontakt
Internetadresse: http://www.bremenports.de 🌏
E-Mail: norbert.binder@bremenports.de 📧
Telefon: +49 47130901-239 📞
Fax: +49 47130901-532 📠
URL der Dokumente: https://bremenports.solidstore.de/invitations?share=8e90844947a5781623a4 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-10-17 📅
Einreichungsfrist: 2017-11-23 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-10-20 📅
Datum des Beginns: 2017-12-15 📅
Datum des Endes: 2018-03-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 202-416862
ABl. S-Ausgabe: 202

Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 1 000 000 EUR 💰
Kurze Beschreibung: Übernahme von bis zu 40 000 m

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Soweit vorhanden, Auszug aus dem Handelsregister oder einer vergleichbaren Einrichtung des Herkunftslandes bzw. aus dem Partnerschaftsregister bzw. einer vergleichbaren Einrichtung des Herkunftslandes. Soweit eine Gesellschaft nicht in ein Register eingetragen ist (z. B. GbR) ist die Angabe des Namens der Gesellschaft und der Name und die Anschrift aller Gesellschafter erforderlich.
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
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2. Eigenerklärung mit Angaben,
a) dass kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
b) dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
c) dass nachweislich keine der im nachfolgenden abgedruckten § 123 GWB Abs. 1 bis 3 genannten zwingenden Ausschlussgründe vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellen,
d) dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,
Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Auftragsvergabe entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu verlangen.
Zu c).
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
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1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildungterroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
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3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
Der Auftragnehmer muss Erfahrung mit der Übernahme und eine genehmigte Entsorgung von schadstoffbefrachtetem Nassschlick (AVV 170506) oder ähnlichen Stoffen nachweisen.
Bei einer Verwertung muss die ebenfalls eine Genehmigung vorliegen oder sehr kurzfristig erteilt werden können.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Keine.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Zahlungsbedingungen nach VOB/B.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Im Fall von Bietergemeinschaften, Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.

Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-12-31 📅

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Internetadresse: www.bremenports.de 🌏
Dokumente URL: https://bremenports.solidstore.de/invitations?share=8e90844947a5781623a4 🌏
Name des öffentlichen Auftraggebers: bremenports GmbH & Co. KG
Telefon: +49 471/30901-0 📞
E-Mail: arnd.manshusen@bremenports.de 📧
Fax: +49 471/30901-532 📠
Land: Bremerhaven, Kreisfreie Stadt 🏙️

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Postanschrift: Contrescarpe 72
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 421/361-10333 📞
E-Mail: vergabekammer@bau.bremen.de 📧
Internetadresse: http://www.bau.bremen.de 🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2017/S 202-416862 (2017-10-17)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-02-07)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Freie Hansestadt Bremen, Sondervermögen Hafen der Stadtgemeinde Bremen vertreten durch den Senator für Wirtschaft Arbeit und Häfen, dieser vertreten durch die bremenports GmbH &Co. KG

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-02-07 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-02-08 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 027-059732
Verweist auf Bekanntmachung: 2017/S 202-416862
ABl. S-Ausgabe: 27

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Telefon: +49 421 / 361-10333 📞
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
Mehr anzeigen
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2018/S 027-059732 (2018-02-07)