Das ausgeschriebene Projekt ist Teil der Sonderinitiative „Eine Welt – Ohne Hunger“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und hat eine Laufzeit von fast 4 Jahre. Ziel ist die breitenwirksame Umsetzung von Maßnahmen zu Bodenschutz und Bodenrehabilitierung in einer Zielregion in Madagaskar. Die lokale Bevölkerung und politischen Partner werden dahingehend untrstützt – basierend auf ihrer kommunalen Entwicklungplanung und gesicherter Landnutzugnsrechte – physische, vegetative und agronomische Aktivitäten durchzuführen, die Erosion wirksam bekämpfen und die Bodenfruchtbarkeit erhalten. Durch ein nachhaltiges Management der Ressourcen werden so die Produktions- und Ernährungsgrundlage verbessert.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-12-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-11-21.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-11-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wirtschaftshilfe an das Ausland
Referenznummer: 81219155
Kurze Beschreibung:
Das ausgeschriebene Projekt ist Teil der Sonderinitiative „Eine Welt – Ohne Hunger“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und hat eine Laufzeit von fast 4 Jahre. Ziel ist die breitenwirksame Umsetzung von Maßnahmen zu Bodenschutz und Bodenrehabilitierung in einer Zielregion in Madagaskar. Die lokale Bevölkerung und politischen Partner werden dahingehend untrstützt – basierend auf ihrer kommunalen Entwicklungplanung und gesicherter Landnutzugnsrechte – physische, vegetative und agronomische Aktivitäten durchzuführen, die Erosion wirksam bekämpfen und die Bodenfruchtbarkeit erhalten. Durch ein nachhaltiges Management der Ressourcen werden so die Produktions- und Ernährungsgrundlage verbessert.
Das ausgeschriebene Projekt ist Teil der Sonderinitiative „Eine Welt – Ohne Hunger“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und hat eine Laufzeit von fast 4 Jahre. Ziel ist die breitenwirksame Umsetzung von Maßnahmen zu Bodenschutz und Bodenrehabilitierung in einer Zielregion in Madagaskar. Die lokale Bevölkerung und politischen Partner werden dahingehend untrstützt – basierend auf ihrer kommunalen Entwicklungplanung und gesicherter Landnutzugnsrechte – physische, vegetative und agronomische Aktivitäten durchzuführen, die Erosion wirksam bekämpfen und die Bodenfruchtbarkeit erhalten. Durch ein nachhaltiges Management der Ressourcen werden so die Produktions- und Ernährungsgrundlage verbessert.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Wirtschaftshilfe an das Ausland📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Postanschrift: Dag-Hammarskjöld-Weg 1-5
Postleitzahl: 65760
Postort: Eschborn
Kontakt
Internetadresse: http://www.giz.de🌏
E-Mail: daniel.kundel@giz.de📧
URL der Dokumente: http://www.giz.de/ausschreibungen-dienstleistungen🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2017-11-21 📅
Einreichungsfrist: 2017-12-21 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-11-24 📅
Datum des Beginns: 2018-06-01 📅
Datum des Endes: 2022-03-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 226-470851
ABl. S-Ausgabe: 226
Zusätzliche Informationen
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der AN bearbeitet in Handlungsfeld A spezifische Output-Indikatoren.
— Zwei Konzepte zur Umsetzung von Bodenschutz und -rehabilitierung degradierter Böden auf der Basis eines Landschaftsansatzes und existierender Raumordnungspläne liegen für die Region Boeny (Nordwesten und eine zusätzliche Region (Süden)) vor.
— 50 % im Operationsplan definierten Aktivitäten entsprechend des Konzepts für die Region Boeny (Nordwesten) sind umgesetzt.
— 2 Konzepte (a) zum Schutz von Pachtflächen lokaler Frauenvereinigungen für Gemüseanbau sowie (b) zur Einführung von Obst- und anderen Baumarten mit wirtschaftlichem Nutzen für Frauen sind entwickelt.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Madagaskar.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Durchschnittlicher Jahresumsatz in den drei letzten Geschäftsjahren min. 2 000 000 EUR;
— Beschäftigtenzahl zum 31.12. des letzten Kalenderjahres min. 20 Personen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Min. 3 Referenzprojekte im Fachgebiet Bodenschutz / -rehabilitierung;
— Min. 3 Referenzprojekte im frankophonen Afrika.
Grundlage der fachlichen Bewertung sind nur Referenzprojekte mit einem Mindestauftragsvolumen von 500 000 EUR.
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 2
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
— Fachliche Erfahrung (bis zu fünf Fachgebiete, Querschnittsthemen inbegriffen)
1. Bodenschutz und -Rehabilitierung, nachhaltiges Landmanagement;
3. Community Development und partizipative Ansätze zur Inklusion von benachteiligten Gruppen;
4. Forest Landscape Restauration;
5. Beratung, Aus- und Weiterbildung zur Stärkung von Selbsthilfegruppen
— Regionale Erfahrung (Frankophones Afrika);
— Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit (ODA finanziert).
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2018-01-11 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-05-28 📅
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2289499-0📞
Fax: +49 2289499-163 📠
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2017/S 226-470851 (2017-11-21)
Ergänzende Angaben (2017-11-28) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-08-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 2 788 317 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
— 2 Konzepte zur Umsetzung von Bodenschutz und -rehabilitierung degradierter Böden auf der Basis eines Landschaftsansatzes und existierender Raumordnungspläne liegen für die Region Boeny (Nordwesten und eine zusätzliche Region (Süden)) vor,
— 50 % im Operationsplan definierten Aktivitäten entsprechend des Konzepts für die Region Boeny (Nordwesten) sind umgesetzt,
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Madagaskar
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-13 📅
Name: ECO Consult Sepp & Busacker Partnerschaft
Postort: Oberaula
Postleitzahl: 36280
Land: Deutschland 🇩🇪 Schwalm-Eder-Kreis
🏙️
Name: GOPA – Gesellschaft für Organisation, Planung und Ausbildung mbH
Postort: Bad Homburg
Postleitzahl: 61348
Land: Hochtaunuskreis
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 2 788 317 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Referenz Zusätzliche Informationen
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt