Auswahlverfahren §140a Venentherapie
AOK Baden-Württemberg
Ausgeschrieben wird eine Verhandlung über einen Vertrag zur Erbringung ärztlicher Leistungen der ambulanten Venentherapie (endovenöse Lasertherapie; Radiofrequenzablation) gem. § 140a SGB V. Die genauen Vertragsinhalte werden im anschließenden Verhandlungsverfahren festgelegt.
DeadlineDie Frist für den Eingang der Angebote war 2017-07-14. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-06-16.
AnbieterDie folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer? Wie?- • Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung › Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
- • Dienstleistungen von Arztpraxen › Dienstleistungen von Fachärzten
Geschichte der Beschaffung
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 2017-06-16 | Auftragsbekanntmachung |
| 2018-06-20 | Bekanntmachung über vergebene Aufträge |
Auftragsbekanntmachung (2017-06-16)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Referenznummer: I.5.2/2017/140a-Venentherapie
Kurze Beschreibung:
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Baden-Württemberg 🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstr. 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: https://bw.aok.de/ 🌏
E-Mail: dirk.ransone@bw.aok.de 📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/company/announcements/categoryOverview.do?method=search&searchString=%22CXP4YH0YEE3%22 🌏
Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-06-16 📅
Einreichungsfrist: 2017-07-14 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-06-20 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 116-233505
ABl. S-Ausgabe: 116
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0YEE3.
Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 44 000 000 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
Geschätzter Wert ohne MwSt: 44 000 000 EUR 💰
Dauer: 48 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 1
Höchstzahl der Bewerber: 1
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Begründung für die Rahmenvereinbarung:
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/company/announcements/categoryOverview.do?method=search&searchString=%22CXP4YH0YEE3%22 🌏
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Quelle: OJS 2017/S 116-233505 (2017-06-16)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Referenznummer: I.5.2/2017/140a-Venentherapie
Kurze Beschreibung:
Ausgeschrieben wird eine Verhandlung über einen Vertrag zur Erbringung ärztlicher Leistungen der ambulanten Venentherapie (endovenöse Lasertherapie; Radiofrequenzablation) gem. § 140a SGB V. Die genauen Vertragsinhalte werden im anschließenden Verhandlungsverfahren festgelegt.
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Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Baden-Württemberg 🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstr. 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: https://bw.aok.de/ 🌏
E-Mail: dirk.ransone@bw.aok.de 📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/company/announcements/categoryOverview.do?method=search&searchString=%22CXP4YH0YEE3%22 🌏
Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-06-16 📅
Einreichungsfrist: 2017-07-14 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-06-20 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 116-233505
ABl. S-Ausgabe: 116
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0YEE3.
Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 44 000 000 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
Ausgeschrieben wird eine Verhandlung über einen Vertrag zur Erbringung ärztlicher Leistungen der ambulanten Venentherapie (endovenöse Lasertherapie; Radiofrequenzablation) gem. § 140a SGB V. Die genauen Vertragsinhalte werden im anschließenden Verhandlungsverfahren festgelegt. Das Nähere ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, welche unter der in Ziffer I.3) genannten Internetadresse abrufbar sind.
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Dauer: 48 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Vertragslaufzeit ist längerfristig ausgerichtet, mindestens auf 4 Jahre. Die konkrete Vertragslaufzeit ist Gegenstand der Verhandlung bzw. des daraus resultierenden Vertrages.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Teilnehmer gehört zum Kreis der gesetzlich zugelassenen Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,2 und 7 SGB V.
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Die Erbringung der im Vertrag zu regelnden Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Die im Vertrag zu regelnde ärztliche Leistungserbringung ist approbierten Ärzten gem. § 2 Abs. 1 BOÄ, die eine Zulassung oder Ermächtigung gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V besitzen, vorbehalten.
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Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 1
Höchstzahl der Bewerber: 1
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Es findet ein Eignungswettbewerb statt. Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Unterlagen gilt hierzu Folgendes: Nur Teilnehmer, die sämtliche Eignungskriterien gemäß den zur Verfügung gestellten Unterlagen erfüllen, können zur Angebotsabgabe und zur Verhandlung über ihr Angebot aufgefordert werden. Erfüllen mehrere Teilnehmer sämtliche Eignungskriterien, wird nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Unterlagen eine Auswahl zwischen den Teilnehmern getroffen. Eine Verhandlung findet nur mit dem danach ausgewählten Teilnehmer statt.
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Gem. § 69 Abs. 4 Satz 3 SGB V kann bei einem Vertrag gem. § 140a SGB V von den Vorgaben des § 21 Abs. 6 VgV sowie § 65 VgV (grundsätzliche Befristung auf 4 bzw. 6 Jahre) abgewichen werden. Die genaue Vertragslaufzeit bzw. Kündigungsfristen werden in dem zu verhandelnden Vertrag festgelegt.
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Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/company/announcements/categoryOverview.do?method=search&searchString=%22CXP4YH0YEE3%22 🌏
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Mehr anzeigen
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-06-20)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 44 000 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-06-20 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-06-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 117-266525
Verweist auf Bekanntmachung: 2017/S 116-233505
ABl. S-Ausgabe: 117
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0YS46
Verfahren
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Gemäß Verfahrensunterlagen
Qualitätskriterium (Gewichtung): S. Verfahrensunterl.
Kostenkriterium: Gemäß Verfahrensunterlagen
Gewichtung der Kosten: S. Verfahrensunterl.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-04-01 📅
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Quelle: OJS 2018/S 117-266525 (2018-06-20)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 44 000 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-06-20 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-06-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 117-266525
Verweist auf Bekanntmachung: 2017/S 116-233505
ABl. S-Ausgabe: 117
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0YS46
Verfahren
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Gemäß Verfahrensunterlagen
Qualitätskriterium (Gewichtung): S. Verfahrensunterl.
Kostenkriterium: Gemäß Verfahrensunterlagen
Gewichtung der Kosten: S. Verfahrensunterl.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-04-01 📅
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 134 Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
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(2) ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
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§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder;
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
(2) die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
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(3) der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
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2). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
Mehr anzeigen
(2) ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
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