— Angebote, die durch einen Versicherungsvertreter (nicht Versicherungsmakler) eingereicht werden, sind nur dann zugelassen, wenn eine auf den Vermittler ausgestellte und diesen umfassend legitimierende Vollmacht beigefügt ist. Die Vorlage einer strafbewährten Vertraulichkeitserklärung des Vertreters sowie des Bewerbers bleibt in diesem Fall vorbehalten,