Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bauüberwachung GA Lohne – Vechta – Neuenkirchen.
16FEI24855
Produkte/Dienstleistungen: Baustellenüberwachung📦
Kurze Beschreibung:
“Bauüberwachung GA Lohne – Vechta – Neuenkirchen
Bauüberwachungsleistungen mit Eisenbahnbetrieb
(Fahrbahn)
Leistungsbeschreibung örtliche...”
Kurze Beschreibung
Bauüberwachung GA Lohne – Vechta – Neuenkirchen
Bauüberwachungsleistungen mit Eisenbahnbetrieb
(Fahrbahn)
Leistungsbeschreibung örtliche Bauüberwachung:
Fachtechnische/bauvertragliche Leistungen, Eisenbahnbetriebliche Leistungen und Sicherungsüberwachung, Bauaufsichtliche Leistungen nach VV BAU, Leistungen nach Baustellenverordnung (BaustellV).
Mehr anzeigen
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Baustellenüberwachung📦
Ort der Leistung: Deutschland🏙️
Beschreibung der Beschaffung: Bauüberwachung KIB BÜB/ FBÜ.
Vergabekriterien
Preis
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2017/S 025-044458
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Bauüberwachung GA Lohne – Vechta – Neuenkirchen
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-03-28 📅
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
2017/S 025-044458.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2017/S 065-122925 (2017-03-28)