Die KUVB beschafft auf der Basis von EVB-IT-Verträgen den Betrieb incl. Wartung zweier, wechselseitig redundant ausgelegter IBM POWER S814, die installiert und sodann bis zur „Betriebssystemoberkante“ vom Auftragnehmer in den Räumen der KUVB in Ungererstraße 71, 80805 München betrieben werden sollen sowie den Betrieb incl. Wartung zweier, wechselseitig redundant ausgelegter Storage-Systeme, die installiert und sodann bis zur „Betriebssystemoberkante“ vom Auftragnehmer in den Räumen der KUVB etrieben werden sollen. Der Auftragnehmer beschafft die Hardware samt Betriebssystemsoftware.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-02-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-12-30.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-12-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Datenverarbeitungsdienste
Kurze Beschreibung:
Die KUVB beschafft auf der Basis von EVB-IT-Verträgen den Betrieb incl. Wartung zweier, wechselseitig redundant ausgelegter IBM POWER S814, die installiert und sodann bis zur „Betriebssystemoberkante“ vom Auftragnehmer in den Räumen der KUVB in Ungererstraße 71, 80805 München betrieben werden sollen sowie den Betrieb incl. Wartung zweier, wechselseitig redundant ausgelegter Storage-Systeme, die installiert und sodann bis zur „Betriebssystemoberkante“ vom Auftragnehmer in den Räumen der KUVB etrieben werden sollen. Der Auftragnehmer beschafft die Hardware samt Betriebssystemsoftware.
Die KUVB beschafft auf der Basis von EVB-IT-Verträgen den Betrieb incl. Wartung zweier, wechselseitig redundant ausgelegter IBM POWER S814, die installiert und sodann bis zur „Betriebssystemoberkante“ vom Auftragnehmer in den Räumen der KUVB in Ungererstraße 71, 80805 München betrieben werden sollen sowie den Betrieb incl. Wartung zweier, wechselseitig redundant ausgelegter Storage-Systeme, die installiert und sodann bis zur „Betriebssystemoberkante“ vom Auftragnehmer in den Räumen der KUVB etrieben werden sollen. Der Auftragnehmer beschafft die Hardware samt Betriebssystemsoftware.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Datenverarbeitungsdienste📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: München, Kreisfreie Stadt🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Nicht offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB), München
Postanschrift: Ungererstraße 71
Postleitzahl: 80805
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.kuvb.de🌏
E-Mail: info@mayburg.de📧
Fax: +49 89451088969 📠
URL der Dokumente: http://www.mayburg.de/kuvb-IBM🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Dauer: 48 Monate
Beschreibung der Verlängerungen: Optional Verlängerung um ein Jahr.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Ungererstraße 71, 80805 München.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Zusage des Erhalts der Eignung,
— Deutsche Sprache,
— Eigenerklärungen der Bewerbungsbedingungen,
— Handelsregisterauszug,
— Qualitätsmanagement (QM),
— Bewertung Qualitätsmanagementsystem und / oder Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Verfahren
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 5
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
— Nennen Sie die Zahl der Spezialisten für (i5/Power 8, SAN, Speichersystem), die für den Auftrag zur Verfügung stehen,
— Beschreiben Sie die Qualifikation der oben genannten Spezialisten,
— Über welche Betriebserfahrung (Dauer und Art der Tätigkeit) in den unter (3.3.3.1) genannten Systembereichen verfügen die Spezialisten?
— Wie viele Subunternehmen muss der Bewerber für die Auftragserfüllung (Hardware, Software, Wartung und Betrieb) einbinden und insbesondere,
— - kann die Wartung und der Betrieb aus einer Hand geliefert werden (WICHTIG),
— - besteht Zugriff auf den Labor-Support des oder der Hersteller?,
— - können Sie im Auftragsfall sicherstellen und wie wird sichergestellt:
— -- Betrieb: 24 x 7 x 365,
— -- Verfügbarkeit: 99,95 %,
— -- eine Servicezeit von 5 x 8 (MO-FR, 9-17 Uhr),
— -- eine Reparaturfrist: NBD (nächster Arbeitstag bei Störungsmeldung bis 17 Uhr des Vortages),
— Sind die Speichersysteme IBM POWER S814?
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2018-03-01 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-06-30 📅
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Paul-Wassermann-Str. 3, 81829 München
Dokumente URL: www.mayburg.de/kuvb-IBM🌏
URL der Dokumente: www.mayburg.de/kuvb-IBM🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Regierung von Oberbayern Sachgebiet - Vergabekammer Südbayern
Postort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 8921762411📞
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Fax: +49 8921762847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabe-verfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabe-verfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe-kammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe-kammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Quelle: OJS 2018/S 001-000513 (2017-12-30)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-05-25) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Ungererstraße 71
80805 München
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-05-25 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Regierung von Oberbayern Sachgebiet – Vergabekammer Südbayern
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabe-verfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabe-verfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe-kammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe-kammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).