Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Bohrerkundungen Kirschhofener Tunnel, Fachinger Tunnel und Kalkofener Tunnel.
17FEI26443”
Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen📦
Kurze Beschreibung: Geotechnische Erkundungsbohrungen, Feldversuche und Laborversuche.
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen📦
Ort der Leistung: Limburg-Weilburg🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 35781 Weilburg.
Beschreibung der Beschaffung:
“Ausführung in den drei Tunneln Kirschhofen, Fachingen und Kalkofen unter Sperrung des Arbeitsgleises (teilweise Teilsperrung, teilweise Vollsperrung) sowie...”
Beschreibung der Beschaffung
Ausführung in den drei Tunneln Kirschhofen, Fachingen und Kalkofen unter Sperrung des Arbeitsgleises (teilweise Teilsperrung, teilweise Vollsperrung) sowie im freien Gelände. Es sind geotechnisch schwierige Verhältnisse zu erwarten. Entsprechend ist die Bohrausrüstung fallweise umzurüsten.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2017/S 074-143145
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Bohrerkundungen Kirschhofener Tunnel, Fachinger Tunnel und Kalkofener Tunnel
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-06-06 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2017/S 108-217973 (2017-06-06)