Text
— Eigenerklärung nach § 123 GWB,
— Eigenerklärung nach § 124 GWB,
— Eigenerklärung nach § 125 GWB (sofern zutreffend).
Soweit der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit wesentliche Ressourcen von Dritten/Unterauftragnehmern zurückgreifen will, sind die vorgenannten Erklärungen und Nachweise ebenfalls in Bezug auf die Dritten/Unterauftragnehmern vorzulegen (vor Zuschlagserteilung durch den Bieter der in die engere Wahl gekommen ist).
Soweit der Bieter sich zum Nachweis der Eignung auf Eignungsleihe beruft, sind die vorgenannten Erklärung und Nachweise mit dem Angebot vorzulegen.
Die Bietergemeinschaft benennt jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages.