Die Region Hannover ist Trägerin des bodengebundenen Rettungsdienstes für ihr Gebiet mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover. Sie ist zur Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der erforderlichen Rettungswachen und Rettungsmittel (Grundbedarf) sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen neben der Einrichtung einer örtlichen Einsatzleitung zu vorbereitenden Maßnahmen und zur Bereithaltung von Notfallplänen (Sonderbedarf) verpflichtet. Außerdem ist sie zur Gestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und unter Verwendung von Rettungsmitteln für Einweisungen und Maßnahmen zum Infektionsschutz verpflichtet. Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigt die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG). Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-01-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-11-27.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes 2019ff.
Produkte/Dienstleistungen: Rettungsdienste📦
Kurze Beschreibung:
“Die Region Hannover ist Trägerin des bodengebundenen Rettungsdienstes für ihr Gebiet mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover. Sie ist zur Sicherstellung...”
Kurze Beschreibung
Die Region Hannover ist Trägerin des bodengebundenen Rettungsdienstes für ihr Gebiet mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover. Sie ist zur Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der erforderlichen Rettungswachen und Rettungsmittel (Grundbedarf) sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen neben der Einrichtung einer örtlichen Einsatzleitung zu vorbereitenden Maßnahmen und zur Bereithaltung von Notfallplänen (Sonderbedarf) verpflichtet. Außerdem ist sie zur Gestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und unter Verwendung von Rettungsmitteln für Einweisungen und Maßnahmen zum Infektionsschutz verpflichtet. Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigt die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG). Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 180 000 000 💰
Informationen über Lose
Angebote können für alle Lose eingereicht werden
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können: 3
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Wedemark, Großburgwedel und Altwarmbüchen
Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Rettungsdienste📦
Ort der Leistung: Region Hannover🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswacheneinsatzbereichen Wedemark, Großburgwedel und Altwarmbüchen.”
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem....”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 1 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 5 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und ein Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätz. sind im Anforderungsfall 1 NEF, 2 RTW nebst Personal aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S einzusetzen.
Der Beauftragte ist dazu verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln. Hinweis: Der temporäre Standort für den Rettungswacheeinsatzbereich der Wedemark darf sich für die Übergangszeit außerhalb des in der Anlage: Vorgesehene Rettungswachestandorte angegeben Ortsteils befinden.
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Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 30 000 000 💰
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 72
Zusätzliche Informationen:
“Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur...”
Zusätzliche Informationen
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Die Trägerin ist außerdem während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Uetze, Burgdorf und Lehrte
Titel
Los-Identifikationsnummer: 2
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswacheneinsatzbereichen Uetze, Burgdorf und Lehrte.”
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG,...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 2 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 6 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 3 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 30 000 000 💰
3️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Sehnde, Laatzen und Pattensen
Titel
Los-Identifikationsnummer: 3
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswacheneinsatzbereichen Sehnde, Laatzen und Pattensen.”
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG,...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 3 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 7 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
Mehr anzeigen Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 30 000 000 💰
4️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Springe, Gehrden und Barsinghausen
Titel
Los-Identifikationsnummer: 4
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswacheneinsatzbereichen Springe, Gehrden und Barsinghausen.”
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG,...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 4 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
Mehr anzeigen Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 30 000 000 💰
Beschreibung
Zusätzliche Informationen:
“Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur...”
Zusätzliche Informationen
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Die Trägerin ist außerdem zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
5️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Wunstorf, Neustadt und Mandelsloh
Titel
Los-Identifikationsnummer: 5
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswacheneinsatzbereichen Wunstorf, Neustadt und Mandelsloh.”
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG,...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 5 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
Mehr anzeigen Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 30 000 000 💰
6️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Seelze, Garbsen und Langenhagen
Titel
Los-Identifikationsnummer: 6
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswacheneinsatzbereichen Seelze, Garbsen und Langenhagen mit Ausnahme des...”
Hauptstandort oder Erfüllungsort
Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswacheneinsatzbereichen Seelze, Garbsen und Langenhagen mit Ausnahme des Flughafengeländes.
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Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG,...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 6 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 9 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
Mehr anzeigen Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 30 000 000 💰
Beschreibung
Zusätzliche Informationen:
“Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur...”
Zusätzliche Informationen
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht, sowie im Los 6 zur Erweiterung um das Flughafengelände Langenhagen berechtigt. Die Trägerin ist außerdem während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“1) Anlage: Teilnahmeantrag 2) Berufs-/Handels-/Vereinsregisterauszug 3) Gewerbezentralregisterauszug 4) Unbedenklichkeitsbescheinigung...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
1) Anlage: Teilnahmeantrag 2) Berufs-/Handels-/Vereinsregisterauszug 3) Gewerbezentralregisterauszug 4) Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt/Bescheinigung in Steuersachen, 5) Bescheinigung (kommunales) Steueramt, 6) Unbedenklichkeitsbescheinigung Sozialversicherungsträger 7) Anlage: Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit 8) Nachweis über Eigen- oder Fremdkapital (min. TEUR 500) bezogen auf ein Los 9) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz 10) Nachweis Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen je Versicherungsfall: EUR 2,5 Mio. Personenschäden, TEUR 500 Sachschäden, TEUR 50 Vermögensschäden 11) Anlage: Referenzliste über seit dem 1.1.2014 erbrachte vergleichbare Leistungen 12) Nachweis Zertifizierung DIN EN ISO 9001 13) Anlage: Erklärung Bewerbergemeinschaft 14) Anlage: Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen/Leistungen Dritter 15) Anlage: Verpflichtungserklärung Nachunternehmer/Dritter. Hinweis: Es gelten Mindestanforderungen (siehe Dokument: Bewerbungsbedingungen).
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Reserviert für einen bestimmten Beruf
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
“Die Anforderungen an die Qualifikation des zur Besetzung der Rettungsmittel vorgesehenen Personals richten sich nach § 10 NRettDG, dem NotSanG sowie den...”
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift
Die Anforderungen an die Qualifikation des zur Besetzung der Rettungsmittel vorgesehenen Personals richten sich nach § 10 NRettDG, dem NotSanG sowie den weiteren Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung. Nach Vertragsschluss sind bis spätestens 10 Tage vor Ausführungsbeginn für die zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter Qualifikationsnachweise vorzulegen (siehe Ziff. 3.4.4 der Anlage: Leistungsbeschreibung).
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Bedingungen für die Vertragserfüllung: Es gelten die Vorgaben gem. § 4 I NTVergG.
Verfahren Art des Verfahrens
Eingeschränktes Verfahren
Beschreibung
Hauptmerkmale des Vergabeverfahrens:
“Die Auswahl der Beauftragten erfolgt in einem zweistufigen (verwaltungsrechtlichen) Auswahlverfahren mit Veröffentlichung der Absicht zum Vertragsschluss....”
Hauptmerkmale des Vergabeverfahrens
Die Auswahl der Beauftragten erfolgt in einem zweistufigen (verwaltungsrechtlichen) Auswahlverfahren mit Veröffentlichung der Absicht zum Vertragsschluss. Das Verfahren gliedert sich in einen Teilnahmewettbewerb und eine Angebotsphase sowie optional eine Verhandlungsphase. Das Erstangebot kann bereits beauftragt werden. Auswahl- und Zuschlagskriterium ist zu 50 % der Preis und zu 50 % die Qualität. Jeder Bieter kann eine Beauftragung in maximal drei Losen erhalten (Zuschlagslimitierung).
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Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2018-01-05
12:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
“Nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs werden nur 10 geeignete Bewerber anhand ihrer Referenzen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Hinweis für die...”
Nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs werden nur 10 geeignete Bewerber anhand ihrer Referenzen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Hinweis für die Angebotsphase: Für zwei Preispositionen des Angebotspreises (nicht einrichtungs- oder leistungsbezogene Verwaltungstätigkeiten; Leistungen des Sonderbedarfs) gelten verbindliche Preisobergrenzen; eine Überschreitung führt zum Angebotsausschluss (Angebotsbedingung). Eine Beauftragung kann bereits auf der Grundlage der im Rahmen der Angebotsphase eingereichten Erstangebote erfolgen. Das Auswahl- und Zuschlagskriterium der Qualität (50 %) wird anhand von vier von den Bietern zu erstellenden Konzepten bewertet. Das Wertungsverfahren (Preis zu 50 % und Qualität zu 50 %) unter Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung ist dem Dokument: Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Vergaberechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts. Die in der Bekanntmachung und im Online-Portal verwendeten Bezeichnungen des Verfahrens erfolgten lediglich mangels einschlägiger Alternative und entfalten ausdrücklich keinerlei Bindungswirkung im Hinblick auf bestimmte Verfahrensvorschriften. Die Auftraggeberin macht für dieses Verfahren von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Bereichsausnahme Gebrauch. Gegenstand dieses Auswahlverfahrens sind Leistungen, die (auch) von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Hinweis: Das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren richtet sich an alle potentiellen Anbieter rettungsdienstlicher Leistungen und nicht nur an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen; eine dahingehende Beschränkung des potentiellen Teilnehmerkreises erfolgt ausdrücklich nicht. Nähere Angaben sind den Auswahlunterlagen, insbesondere dem Dokument: Bewerbungsbedingungen, zu entnehmen.
Die Bekanntmachung und die Auswahlunterlagen sind nebst Anlagen vom Bieter nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und eventuelle Unklarheiten zu prüfen. Fehlen Bestandteile oder enthalten Unterlagen Unklarheiten oder verstoßen diese nach Auffassung des Bewerbers/Bieters gegen geltendes Recht, so ist er verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags darauf hinzuweisen. Dies gilt auch für den Teil der Auswahlunterlagen, die erst für die Angebotsphase Verwendung finden, den Bewerbern aber ebenfalls schon mit der Bekanntmachung vollständig zum Download zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls ist der Bewerber/Bieter mit einer Geltendmachung ausgeschlossen. Dies gilt auch für solche Unklarheiten oder Verstöße gegen geltendes Recht, die aufgrund der Bekanntmachung oder den Auswahlunterlagen erkennbar sind.
***Hinweise zum Onlineportal: Die Kommunikation während des Verfahrens wird ausschließlich über das angegebene Online-Portal erfolgen. Sofern während des Verfahrens Aktualisierungen von Unterlagen oder Bewerber-/Bieterinformationen erfolgen, werden diese im Online Portal veröffentlicht, ohne dass es zu einer gesonderten Benachrichtigung der Bewerber/Bieter kommt. Die Bewerber/Bieter sind daher gehalten, das Online-Portal täglich einzusehen, da ggf. Informationen zum Verfahren oder geänderte Unterlagen/Informationen über das Portal zur Verfügung gestellt werden. Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nur dann, wenn sich Bewerber/Bieter auf dem Online-Portal des Auswahlverfahrens freiwillig registrieren lassen. Sollte das Online-Portal mehr als 5 Stunden für den Bewerber/Bieter nicht erreichbar sein, so ist er verpflichtet, die Vergabestelle unverzüglich per E-Mail an die E-Mail-Adresse: Vergabestelle-Rettungsdienst@region-hannover.de zu informieren.
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Name: Verwaltungsgericht Hannover
Postanschrift: Leonhardtstraße 15
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30175
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 511897500📞
E-Mail: vgh-poststelle@justiz.niedersachsen.de📧
Fax: +49 51189750400 📠
URL: http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: siehe Ziff. VI.4.1)
Postort: Hannover
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2017/S 230-480176 (2017-11-27)
Ergänzende Angaben (2017-11-30)
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2017/S 230-480176
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 1
Alter Wert
Text:
“Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem....”
Text
Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 1 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 5 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und ein Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätz. sind im Anforderungsfall 1 NEF, 2 RTW nebst Personal aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S einzusetzen.
Der Beauftragte ist dazu verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln. Hinweis: Der temporäre Standort für den Rettungswacheeinsatzbereich der Wedemark darf sich für die Übergangszeit außerhalb des in der Anlage: Vorgesehene Rettungswachestandorte angegeben Ortsteils befinden.
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Text:
“Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem....”
Text
Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 1 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 5 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und ein Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einen einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich je Los folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7:00 Uhr erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln. Hinweis: Der temporäre Standort für den Rettungswacheneinsatzbereich der Wedemark darf sich für die Übergangszeit außerhalb des in der Anlage: Vorgesehene Rettungswachenstandorte angegebenen Ortsteils befinden.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 2
Alter Wert
Text:
“Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG,...”
Text
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 2 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 6 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 3 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
Mehr anzeigen Neuer Wert
Text:
“Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem....”
Text
Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 2 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 6 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalaus-fälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit ein-satzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einen einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 3 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leis-tungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbe-schreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7:00 Uhr erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 3
Alter Wert
Text:
“Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG,...”
Text
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 3 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 7 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Text:
“Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem....”
Text
Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 3 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 7 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einen einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbe-schreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7:00 Uhr erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 4
Alter Wert
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“Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG,...”
Text
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 4 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 4 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einen einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7:00 Uhr erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 5
Alter Wert
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Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 5 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 5 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einen einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7:00 Uhr erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 6
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Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 6 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 9 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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“Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem....”
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Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 6 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 9 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einen einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7:00 Uhr erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
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Quelle: OJS 2017/S 232-484264 (2017-11-30)
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes 2019ff
Kurze Beschreibung:
“Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigte die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und...”
Kurze Beschreibung
Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigte die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG); dies mit einer Vertragslaufzeit von 6 Jahren. Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Die Auftraggeberin hat für dieses Verfahren von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. Vergaberechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV waren ausdrücklich nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Es bestand kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts.
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Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 434412402.30 💰
Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅ Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 1 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 5 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und ein Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich je Los folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln. Hinweis: Der temporäre Standort für den Rettungswacheneinsatzbereich der Wedemark darf sich für die Übergangszeit außerhalb des in der Anlage: Vorgesehene Rettungswachenstandorte angegebenen Ortsteils befinden.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Einsatz, Ausfallsicherheit und Administration des Personals
Qualitätskriterium (Gewichtung): 5 %
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Nachhaltige Personalbewirtschaftung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 15 %
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Umsetzung Notfallsanitätergesetz
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Zusammenarbeit mit Katastrophenschutz und ehrenamtlichen Strukturen
Preis (Gewichtung): 50 %
Beschreibung
Zusätzliche Informationen:
“Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Sie ist zur Erweiterung des...”
Zusätzliche Informationen
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Sie ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Sie ist auch während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt.
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Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 2 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 6 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 3 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leis-tungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln.
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Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann dieDurchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 3 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 7 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d. h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San)nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln.
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Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 4 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln.
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Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den RettungswacheneinsatzbereichenWunstorf, Neustadt und Mandelsloh.”
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 5 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d. h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreibersind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z .B. Container-Lösungen) handeln.
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Beschreibung der Beschaffung:
“Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 6 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 9 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San)nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreibersind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2017/S 230-480176
Auftragsvergabe
1️⃣
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Wedemark, Großburgwedel und Altwarmbüchen
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-02 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Deutsches Rotes Kreuz Rettungsdienst in der Region Hannover gGmbH
Postanschrift: An der Bleiche 4-6
Postort: Springe
Postleitzahl: 31832
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Region Hannover🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen
Der Auftrag wird wahrscheinlich an Unterauftragnehmer vergeben
2️⃣
Los-Identifikationsnummer: 2
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Uetze, Burgdorf und Lehrte
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
3️⃣
Los-Identifikationsnummer: 3
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Sehnde, Laatzen und Pattensen
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
4️⃣
Los-Identifikationsnummer: 4
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Springe, Gehrden und Barsinghausen
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Arbeiter-Samariter-Bund Rettungsdienst gGmbH
Postanschrift: Peterstr. 1-2
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30165
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
5️⃣
Los-Identifikationsnummer: 5
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Wunstorf, Neustadt und Mandelsloh
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. RV Niedersachsen Mitte
Postanschrift: Kabelkamp 5
Postleitzahl: 30179
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
6️⃣
Los-Identifikationsnummer: 6
Titel: Rettungswacheneinsatzbereich Seelze, Garbsen und Langenhagen
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
“Ergänzung zu Ziff. IV.2.1) dieser Bekanntmachung: Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben mit der Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2017/S...”
Ergänzung zu Ziff. IV.2.1) dieser Bekanntmachung: Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben mit der Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2017/S 232-484264
Hinweis: Von der Veröffentlichung der Angabe der losbezogenen Auftragswerte wird abgesehen, da dies den berechtigten geschäftlichen Interessen der Auftragnehmer schaden und den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen nachhaltig beeinträchtigen würde.