Die Region Hannover ist Trägerin des bodengebundenen Rettungsdienstes für ihr Gebiet mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover. Sie ist zur Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der erforderlichen Rettungswachen und Rettungsmittel (Grundbedarf) sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen neben der Einrichtung einer örtlichen Einsatzleitung zu vorbereitenden Maßnahmen und zur Bereithaltung von Notfallplänen (Sonderbedarf) verpflichtet. Außerdem ist sie zur Gestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und unter Verwendung von Rettungsmitteln für Einweisungen und Maßnahmen zum Infektionsschutz verpflichtet. Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigt die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG). Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-01-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-11-27.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-11-27) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rettungsdienste
Kurze Beschreibung:
Die Region Hannover ist Trägerin des bodengebundenen Rettungsdienstes für ihr Gebiet mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover. Sie ist zur Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der erforderlichen Rettungswachen und Rettungsmittel (Grundbedarf) sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen neben der Einrichtung einer örtlichen Einsatzleitung zu vorbereitenden Maßnahmen und zur Bereithaltung von Notfallplänen (Sonderbedarf) verpflichtet. Außerdem ist sie zur Gestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und unter Verwendung von Rettungsmitteln für Einweisungen und Maßnahmen zum Infektionsschutz verpflichtet. Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigt die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG). Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Die Region Hannover ist Trägerin des bodengebundenen Rettungsdienstes für ihr Gebiet mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover. Sie ist zur Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der erforderlichen Rettungswachen und Rettungsmittel (Grundbedarf) sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen neben der Einrichtung einer örtlichen Einsatzleitung zu vorbereitenden Maßnahmen und zur Bereithaltung von Notfallplänen (Sonderbedarf) verpflichtet. Außerdem ist sie zur Gestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten und unter Verwendung von Rettungsmitteln für Einweisungen und Maßnahmen zum Infektionsschutz verpflichtet. Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigt die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG). Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Rettungsdienste📦
Zusätzlicher CPV-Code: Rettungsdienste📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Region Hannover
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Nicht offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Entfällt
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Die Trägerin ist außerdem während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Die Trägerin ist außerdem während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 180 000 000 EUR 💰
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 3
Bezeichnung des Loses: Rettungswacheneinsatzbereich Wedemark, Großburgwedel und Altwarmbüchen
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Die Trägerin beabsichtigt Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 1 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 5 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und ein Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 1 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 5 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und ein Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätz. sind im Anforderungsfall 1 NEF, 2 RTW nebst Personal aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S einzusetzen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätz. sind im Anforderungsfall 1 NEF, 2 RTW nebst Personal aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S einzusetzen.
Der Beauftragte ist dazu verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln. Hinweis: Der temporäre Standort für den Rettungswacheeinsatzbereich der Wedemark darf sich für die Übergangszeit außerhalb des in der Anlage: Vorgesehene Rettungswachestandorte angegeben Ortsteils befinden.
Der Beauftragte ist dazu verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln. Hinweis: Der temporäre Standort für den Rettungswacheeinsatzbereich der Wedemark darf sich für die Übergangszeit außerhalb des in der Anlage: Vorgesehene Rettungswachestandorte angegeben Ortsteils befinden.
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Die Trägerin ist außerdem während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Die Trägerin ist außerdem während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Bezeichnung des Loses: Rettungswacheneinsatzbereich Uetze, Burgdorf und Lehrte
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Die Trägerin beabsichtigt zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird demnach als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 2 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 6 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 2 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 6 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleich-mäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der so genannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 3 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 3 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheeinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachestandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachestandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1. Januar 2019, 07:00 Uhr, erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z.B. Container-Lösungen) handeln.
Bezeichnung des Loses: Rettungswacheneinsatzbereich Sehnde, Laatzen und Pattensen
Losnummer: 3
Kurze Beschreibung:
Der Leistungsumfang für das Los 3 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 7 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 3 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 7 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Bezeichnung des Loses: Rettungswacheneinsatzbereich Springe, Gehrden und Barsinghausen
Losnummer: 4
Kurze Beschreibung:
Der Leistungsumfang für das Los 4 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 4 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Auftraggeberin bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z.B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-)verplant sein. Zusätzlich ist der Beauftragte dazu verpflichtet, im Anforderungsfall Rettungsmittel und Personal als so genannte MANV-S-Komponente (1 NEF, 2 RTW) aus seiner Regelvorhaltung für den Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen.
Zusätzliche Informationen:
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Die Trägerin ist außerdem zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Die Trägerin ist außerdem zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Bezeichnung des Loses: Rettungswacheneinsatzbereich Wunstorf, Neustadt und Mandelsloh
Losnummer: 5
Kurze Beschreibung:
Der Leistungsumfang für das Los 5 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 5 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Bezeichnung des Loses: Rettungswacheneinsatzbereich Seelze, Garbsen und Langenhagen
Losnummer: 6
Kurze Beschreibung:
Der Leistungsumfang für das Los 6 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 9 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 6 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 9 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an drei Rettungswachenstandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Zusätzliche Informationen:
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht, sowie im Los 6 zur Erweiterung um das Flughafengelände Langenhagen berechtigt. Die Trägerin ist außerdem während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Trägerin ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht, sowie im Los 6 zur Erweiterung um das Flughafengelände Langenhagen berechtigt. Die Trägerin ist außerdem während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt (siehe Anlage: Leistungsbeschreibung Sonderbedarf (Option)). Nähere Angaben sind der Anlage: Beauftragungsvertrag zu entnehmen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswacheneinsatzbereichen…
… Wedemark, Großburgwedel und Altwarmbüchen.
… Uetze, Burgdorf und Lehrte.
… Sehnde, Laatzen und Pattensen.
… Springe, Gehrden und Barsinghausen.
… Wunstorf, Neustadt und Mandelsloh.
… Seelze, Garbsen und Langenhagen mit Ausnahme des Flughafengeländes.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
1) Anlage: Teilnahmeantrag 2) Berufs-/Handels-/Vereinsregisterauszug 3) Gewerbezentralregisterauszug 4) Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt/Bescheinigung in Steuersachen, 5) Bescheinigung (kommunales) Steueramt, 6) Unbedenklichkeitsbescheinigung Sozialversicherungsträger 7) Anlage: Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit 8) Nachweis über Eigen- oder Fremdkapital (min. TEUR 500) bezogen auf ein Los 9) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz 10) Nachweis Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen je Versicherungsfall: EUR 2,5 Mio. Personenschäden, TEUR 500 Sachschäden, TEUR 50 Vermögensschäden 11) Anlage: Referenzliste über seit dem 1.1.2014 erbrachte vergleichbare Leistungen 12) Nachweis Zertifizierung DIN EN ISO 9001 13) Anlage: Erklärung Bewerbergemeinschaft 14) Anlage: Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen/Leistungen Dritter 15) Anlage: Verpflichtungserklärung Nachunternehmer/Dritter. Hinweis: Es gelten Mindestanforderungen (siehe Dokument: Bewerbungsbedingungen).
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
1) Anlage: Teilnahmeantrag 2) Berufs-/Handels-/Vereinsregisterauszug 3) Gewerbezentralregisterauszug 4) Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt/Bescheinigung in Steuersachen, 5) Bescheinigung (kommunales) Steueramt, 6) Unbedenklichkeitsbescheinigung Sozialversicherungsträger 7) Anlage: Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit 8) Nachweis über Eigen- oder Fremdkapital (min. TEUR 500) bezogen auf ein Los 9) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz 10) Nachweis Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen je Versicherungsfall: EUR 2,5 Mio. Personenschäden, TEUR 500 Sachschäden, TEUR 50 Vermögensschäden 11) Anlage: Referenzliste über seit dem 1.1.2014 erbrachte vergleichbare Leistungen 12) Nachweis Zertifizierung DIN EN ISO 9001 13) Anlage: Erklärung Bewerbergemeinschaft 14) Anlage: Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen/Leistungen Dritter 15) Anlage: Verpflichtungserklärung Nachunternehmer/Dritter. Hinweis: Es gelten Mindestanforderungen (siehe Dokument: Bewerbungsbedingungen).
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Die Anforderungen an die Qualifikation des zur Besetzung der Rettungsmittel vorgesehenen Personals richten sich nach § 10 NRettDG, dem NotSanG sowie den weiteren Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung. Nach Vertragsschluss sind bis spätestens 10 Tage vor Ausführungsbeginn für die zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter Qualifikationsnachweise vorzulegen (siehe Ziff. 3.4.4 der Anlage: Leistungsbeschreibung).
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Die Anforderungen an die Qualifikation des zur Besetzung der Rettungsmittel vorgesehenen Personals richten sich nach § 10 NRettDG, dem NotSanG sowie den weiteren Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung. Nach Vertragsschluss sind bis spätestens 10 Tage vor Ausführungsbeginn für die zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter Qualifikationsnachweise vorzulegen (siehe Ziff. 3.4.4 der Anlage: Leistungsbeschreibung).
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Es gelten die Vorgaben gem. § 4 I NTVergG.
Verfahren
Hauptmerkmale des Vergabeverfahrens:
Die Auswahl der Beauftragten erfolgt in einem zweistufigen (verwaltungsrechtlichen) Auswahlverfahren mit Veröffentlichung der Absicht zum Vertragsschluss. Das Verfahren gliedert sich in einen Teilnahmewettbewerb und eine Angebotsphase sowie optional eine Verhandlungsphase. Das Erstangebot kann bereits beauftragt werden. Auswahl- und Zuschlagskriterium ist zu 50 % der Preis und zu 50 % die Qualität. Jeder Bieter kann eine Beauftragung in maximal drei Losen erhalten (Zuschlagslimitierung).
Die Auswahl der Beauftragten erfolgt in einem zweistufigen (verwaltungsrechtlichen) Auswahlverfahren mit Veröffentlichung der Absicht zum Vertragsschluss. Das Verfahren gliedert sich in einen Teilnahmewettbewerb und eine Angebotsphase sowie optional eine Verhandlungsphase. Das Erstangebot kann bereits beauftragt werden. Auswahl- und Zuschlagskriterium ist zu 50 % der Preis und zu 50 % die Qualität. Jeder Bieter kann eine Beauftragung in maximal drei Losen erhalten (Zuschlagslimitierung).
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Region Hannover, Team Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Herr Borsum (Raum N 530)
Internetadresse: www.hannover.de/Leben-in-der-Region-hannover🌏
Referenz Zusätzliche Informationen
Nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs werden nur 10 geeignete Bewerber anhand ihrer Referenzen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Hinweis für die Angebotsphase: Für zwei Preispositionen des Angebotspreises (nicht einrichtungs- oder leistungsbezogene Verwaltungstätigkeiten; Leistungen des Sonderbedarfs) gelten verbindliche Preisobergrenzen; eine Überschreitung führt zum Angebotsausschluss (Angebotsbedingung). Eine Beauftragung kann bereits auf der Grundlage der im Rahmen der Angebotsphase eingereichten Erstangebote erfolgen. Das Auswahl- und Zuschlagskriterium der Qualität (50 %) wird anhand von vier von den Bietern zu erstellenden Konzepten bewertet. Das Wertungsverfahren (Preis zu 50 % und Qualität zu 50 %) unter Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung ist dem Dokument: Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Vergaberechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts. Die in der Bekanntmachung und im Online-Portal verwendeten Bezeichnungen des Verfahrens erfolgten lediglich mangels einschlägiger Alternative und entfalten ausdrücklich keinerlei Bindungswirkung im Hinblick auf bestimmte Verfahrensvorschriften. Die Auftraggeberin macht für dieses Verfahren von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Bereichsausnahme Gebrauch. Gegenstand dieses Auswahlverfahrens sind Leistungen, die (auch) von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Hinweis: Das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren richtet sich an alle potentiellen Anbieter rettungsdienstlicher Leistungen und nicht nur an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen; eine dahingehende Beschränkung des potentiellen Teilnehmerkreises erfolgt ausdrücklich nicht. Nähere Angaben sind den Auswahlunterlagen, insbesondere dem Dokument: Bewerbungsbedingungen, zu entnehmen.
Nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs werden nur 10 geeignete Bewerber anhand ihrer Referenzen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Hinweis für die Angebotsphase: Für zwei Preispositionen des Angebotspreises (nicht einrichtungs- oder leistungsbezogene Verwaltungstätigkeiten; Leistungen des Sonderbedarfs) gelten verbindliche Preisobergrenzen; eine Überschreitung führt zum Angebotsausschluss (Angebotsbedingung). Eine Beauftragung kann bereits auf der Grundlage der im Rahmen der Angebotsphase eingereichten Erstangebote erfolgen. Das Auswahl- und Zuschlagskriterium der Qualität (50 %) wird anhand von vier von den Bietern zu erstellenden Konzepten bewertet. Das Wertungsverfahren (Preis zu 50 % und Qualität zu 50 %) unter Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung ist dem Dokument: Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Vergaberechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts. Die in der Bekanntmachung und im Online-Portal verwendeten Bezeichnungen des Verfahrens erfolgten lediglich mangels einschlägiger Alternative und entfalten ausdrücklich keinerlei Bindungswirkung im Hinblick auf bestimmte Verfahrensvorschriften. Die Auftraggeberin macht für dieses Verfahren von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Bereichsausnahme Gebrauch. Gegenstand dieses Auswahlverfahrens sind Leistungen, die (auch) von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Hinweis: Das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren richtet sich an alle potentiellen Anbieter rettungsdienstlicher Leistungen und nicht nur an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen; eine dahingehende Beschränkung des potentiellen Teilnehmerkreises erfolgt ausdrücklich nicht. Nähere Angaben sind den Auswahlunterlagen, insbesondere dem Dokument: Bewerbungsbedingungen, zu entnehmen.
Die Bekanntmachung und die Auswahlunterlagen sind nebst Anlagen vom Bieter nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und eventuelle Unklarheiten zu prüfen. Fehlen Bestandteile oder enthalten Unterlagen Unklarheiten oder verstoßen diese nach Auffassung des Bewerbers/Bieters gegen geltendes Recht, so ist er verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags darauf hinzuweisen. Dies gilt auch für den Teil der Auswahlunterlagen, die erst für die Angebotsphase Verwendung finden, den Bewerbern aber ebenfalls schon mit der Bekanntmachung vollständig zum Download zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls ist der Bewerber/Bieter mit einer Geltendmachung ausgeschlossen. Dies gilt auch für solche Unklarheiten oder Verstöße gegen geltendes Recht, die aufgrund der Bekanntmachung oder den Auswahlunterlagen erkennbar sind.
Die Bekanntmachung und die Auswahlunterlagen sind nebst Anlagen vom Bieter nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und eventuelle Unklarheiten zu prüfen. Fehlen Bestandteile oder enthalten Unterlagen Unklarheiten oder verstoßen diese nach Auffassung des Bewerbers/Bieters gegen geltendes Recht, so ist er verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags darauf hinzuweisen. Dies gilt auch für den Teil der Auswahlunterlagen, die erst für die Angebotsphase Verwendung finden, den Bewerbern aber ebenfalls schon mit der Bekanntmachung vollständig zum Download zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls ist der Bewerber/Bieter mit einer Geltendmachung ausgeschlossen. Dies gilt auch für solche Unklarheiten oder Verstöße gegen geltendes Recht, die aufgrund der Bekanntmachung oder den Auswahlunterlagen erkennbar sind.
***Hinweise zum Onlineportal: Die Kommunikation während des Verfahrens wird ausschließlich über das angegebene Online-Portal erfolgen. Sofern während des Verfahrens Aktualisierungen von Unterlagen oder Bewerber-/Bieterinformationen erfolgen, werden diese im Online Portal veröffentlicht, ohne dass es zu einer gesonderten Benachrichtigung der Bewerber/Bieter kommt. Die Bewerber/Bieter sind daher gehalten, das Online-Portal täglich einzusehen, da ggf. Informationen zum Verfahren oder geänderte Unterlagen/Informationen über das Portal zur Verfügung gestellt werden. Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nur dann, wenn sich Bewerber/Bieter auf dem Online-Portal des Auswahlverfahrens freiwillig registrieren lassen. Sollte das Online-Portal mehr als 5 Stunden für den Bewerber/Bieter nicht erreichbar sein, so ist er verpflichtet, die Vergabestelle unverzüglich per E-Mail an die E-Mail-Adresse: Vergabestelle-Rettungsdienst@region-hannover.de zu informieren.
***Hinweise zum Onlineportal: Die Kommunikation während des Verfahrens wird ausschließlich über das angegebene Online-Portal erfolgen. Sofern während des Verfahrens Aktualisierungen von Unterlagen oder Bewerber-/Bieterinformationen erfolgen, werden diese im Online Portal veröffentlicht, ohne dass es zu einer gesonderten Benachrichtigung der Bewerber/Bieter kommt. Die Bewerber/Bieter sind daher gehalten, das Online-Portal täglich einzusehen, da ggf. Informationen zum Verfahren oder geänderte Unterlagen/Informationen über das Portal zur Verfügung gestellt werden. Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nur dann, wenn sich Bewerber/Bieter auf dem Online-Portal des Auswahlverfahrens freiwillig registrieren lassen. Sollte das Online-Portal mehr als 5 Stunden für den Bewerber/Bieter nicht erreichbar sein, so ist er verpflichtet, die Vergabestelle unverzüglich per E-Mail an die E-Mail-Adresse: Vergabestelle-Rettungsdienst@region-hannover.de zu informieren.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Verwaltungsgericht Hannover
Postanschrift: Leonhardtstraße 15
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30175
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 511897500📞
E-Mail: vgh-poststelle@justiz.niedersachsen.de📧
Fax: +49 51189750400 📠
Internetadresse: http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: siehe Ziff. VI.4.1)
Quelle: OJS 2017/S 230-480176 (2017-11-27)
Ergänzende Angaben (2017-11-30) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-07-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigte die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG); dies mit einer Vertragslaufzeit von 6 Jahren. Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Die Auftraggeberin hat für dieses Verfahren von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. Vergaberechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV waren ausdrücklich nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Es bestand kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts.
Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigte die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG); dies mit einer Vertragslaufzeit von 6 Jahren. Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Die Auftraggeberin hat für dieses Verfahren von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. Vergaberechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV waren ausdrücklich nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Es bestand kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts.
Gesamtwert des Auftrags: 434412402.30 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Sie ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Sie ist auch während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt.
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Sie ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Sie ist auch während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigte die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG); dies mit einer Vertragslaufzeit von 6 Jahren. Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags beabsichtigte die Trägerin Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Grundbedarfs inkl. der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen (§ 4 IV 1 i.V.m. §§ 8, 9 NRettDG) und des Sonderbedarfs (§ 7 NRettDG) zu beauftragen (§ 5 I 1 Nr. 1 NRettDG); dies mit einer Vertragslaufzeit von 6 Jahren. Die Trägerin verfügt über keine trägereigene Vorhaltung.
Die Auftraggeberin hat für dieses Verfahren von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. Vergaberechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV waren ausdrücklich nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Es bestand kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts.
Die Auftraggeberin hat für dieses Verfahren von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorgesehenen Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. Vergaberechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV waren ausdrücklich nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Es bestand kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts.
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann die Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 1 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 5 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und ein Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 1 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 5 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und ein Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d.h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich je Los folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich je Los folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln. Hinweis: Der temporäre Standort für den Rettungswacheneinsatzbereich der Wedemark darf sich für die Übergangszeit außerhalb des in der Anlage: Vorgesehene Rettungswachenstandorte angegebenen Ortsteils befinden.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln. Hinweis: Der temporäre Standort für den Rettungswacheneinsatzbereich der Wedemark darf sich für die Übergangszeit außerhalb des in der Anlage: Vorgesehene Rettungswachenstandorte angegebenen Ortsteils befinden.
Zusätzliche Informationen:
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Sie ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Sie ist auch während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt.
Die Trägerin ist zweimal berechtigt, den Beauftragungsvertrag um jeweils 2 Jahre zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Sie ist zur Erweiterung des Leistungsumfangs für den Grundbedarf je Los bis zu 5 % jährlich berechtigt, sofern hierfür ein Bedarf gem. § 4 Abs. 6 NRettDG besteht. Sie ist auch während der Laufzeit zur Neufestsetzung des Leistungsumfangs für den Sonderbedarf berechtigt.
Kurze Beschreibung:
Der Leistungsumfang für das Los 2 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 6 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 2 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 6 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 3 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leis-tungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 3 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leis-tungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreiber sind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln.
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann dieDurchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Die Trägerin beabsichtigte Dritte mit der Durchführung der Leistungen der Notfallrettung gem. § 2 II Nr. 1 NRettDG, des qualifizierten Krankentransports gem. § 2 II Nr. 3 NRettDG einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Einrichtungen gem. § 4 IV 1 i. V. m. §§ 8, 9 NRettDG sowie zusätzlich zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Sonderbedarf gem. § 7 NRettDG zu beauftragen. Gem. § 5 I 1 NRettDG kann dieDurchführung der Leistungen des Rettungsdienstes ganz oder teilweise auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag übertragen werden. Der Beauftragte wird als Verwaltungshelfer und damit als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes nach Weisung des Rettungsdienstträgers tätig.
Der Leistungsumfang für das Los 3 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 7 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 3 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 7 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d. h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für jedes Los sind außerdem folgende Rettungsmittel als Ausfallreserve während der Betriebs- und Vorhaltezeiten der Rettungswachen vorzuhalten: 3 RTW als Reservefahrzeuge (idealerweise gleichmäßig verteilt auf die zugehörigen Rettungswachen) und 1 NEF. Weiterhin ist jeder Beauftragte für Zwecke der sogenannten „Koffer-Umsetzung“ sowie für plötzlich auftretende längerfristige Totalausfälle von Rettungsmitteln verpflichtet, mindestens 1 RTW als „Einsatzvorhaltung“ bereitzustellen. Die Fahrzeuge der Einsatzvorhaltung müssen im Gegensatz zu Reservefahrzeugen nicht jederzeit einsatzbereit und ausgerüstet sein; sie müssen jedoch zeitnah (d. h. innerhalb von 2 Werktagen) in einem einsatzfähigen Zustand sein, um das Reservefahrzeug wieder abzulösen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San)nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (GW-San)nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Leistungsumfang für das Los 4 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 4 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 1 NEF, 4 RTW oder KTW nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon sind im Anforderungsfall 1 RTW, 1 NEF aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Leistungsumfang für das Los 5 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 5 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 8 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 2 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Für den Sonderbedarf ist vom Beauftragten zusätzlich folgende Vorhaltung sicherzustellen: 1 Mannschaftstransportwagen (MTW), 1 RTW, 3 RTW oder KTW und 1 Gerätewagen Sanität (-San) nach Maßgabe der Anlage: Leistungsbeschreibung. Davon ist im Anforderungsfall 1 RTW aus dem Regelrettungsdienst als MANV-S-Komponente zur Verfügung zu stellen. Die Vorhaltung muss ausschließlich für eine Anforderung durch die Region Hannover bei einem Großschadensereignis im Regionsgebiet zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig, z. B. in anderen Rettungsdienstbereichen, (mit-) verplant sein.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreibersind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z .B. Container-Lösungen) handeln.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreibersind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z .B. Container-Lösungen) handeln.
Der Leistungsumfang für das Los 6 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 9 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Leistungsumfang für das Los 6 ist der Anlage: Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu entnehmen. Hiernach sind insgesamt 9 Rettungswagen (RTW), 1 Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und 1 Krankenwagen (KTW) an 3 Rettungswachestandorten vorzuhalten. Während der in den Anlagen dargestellten Betriebs- und Vorhaltezeiten ist die gem. § 10 NRettDG sowie gem. den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorgeschriebene Besetzung und Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der Notarztbesetzung der NEF jederzeit vollumfänglich sicherzustellen und sind die Einsätze durchzuführen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreibersind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln.
Der Beauftragte ist verpflichtet, die vorzuhaltenden Rettungsmittel inkl. Personal in einem festen Unterkunftsgebäude im Losgebiet der Auftraggeberin gem. den Vorgaben der Anlage: Leistungsbeschreibung unterzubringen. Die Trägerin stellt selbst keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung. Mit Ausnahme des Rettungswacheneinsatzbereichs der Wedemark sind in allen Losen und Rettungswacheeinsatzbereichen gleichwohl bereits bedarfsgerechte Rettungswachenstandorte vorhanden. Die bisherigen Betreibersind allerdings nicht verpflichtet, Anbietern die Nutzung zu gestatten. Für die Errichtung neuer Rettungswachenstandorte wird ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 31.12.2019 eingeräumt. Alle übrigen Anforderungen einschließlich der an die Rettungsmittel und das Personal gestellten Anforderungen müssen zum Leistungsausführungsbeginn am 1.1.2019, 7.00 erfüllt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die Übergangszeit sind die Rettungsdienstleistungen von einem temporären Rettungswachestandort aus durchzuführen. Hierbei darf es sich um nur temporär genutzte oder mobile Wachstandorte (z. B. Container-Lösungen) handeln.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Gegenstand ist die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes in den RettungswacheneinsatzbereichenWunstorf, Neustadt und Mandelsloh.
Verfahren Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Einsatz, Ausfallsicherheit und Administration des Personals
Qualitätskriterium (Gewichtung): 5 %
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Nachhaltige Personalbewirtschaftung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 15 %
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Umsetzung Notfallsanitätergesetz
Zusammenarbeit mit Katastrophenschutz und ehrenamtlichen Strukturen
Preis (Gewichtung): 50 %
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-02 📅
Name: Deutsches Rotes Kreuz Rettungsdienst in der Region Hannover gGmbH
Postanschrift: An der Bleiche 4-6
Postort: Springe
Postleitzahl: 31832
Land: Deutschland 🇩🇪 Region Hannover
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Name: Arbeiter-Samariter-Bund Rettungsdienst gGmbH
Postanschrift: Peterstr. 1-2
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30165
Name: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. RV Niedersachsen Mitte
Postanschrift: Kabelkamp 5
Postleitzahl: 30179
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Referenz Zusätzliche Informationen
Ergänzung zu Ziff. IV.2.1) dieser Bekanntmachung: Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben mit der Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2017/S 232-484264
Hinweis: Von der Veröffentlichung der Angabe der losbezogenen Auftragswerte wird abgesehen, da dies den berechtigten geschäftlichen Interessen der Auftragnehmer schaden und den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen nachhaltig beeinträchtigen würde.
Hinweis: Von der Veröffentlichung der Angabe der losbezogenen Auftragswerte wird abgesehen, da dies den berechtigten geschäftlichen Interessen der Auftragnehmer schaden und den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen nachhaltig beeinträchtigen würde.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Internetadresse: http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/startseite/🌏 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Siehe Ziff. VI.4.1)
Quelle: OJS 2018/S 147-336835 (2018-07-30)