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Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
– Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ (gemäß § 56 KrwG);
— Bestätigte behördliche Anzeige gemäß § 53 KrwG;
— Bestätigte behördliche Anzeige gemäß § 54 KrwG;
— Nachweis über die Zulassung eines Fachkundigen gemäß § 15 (6) HmbAbwG;
— Nachweis über die Zulassung des Betriebes gemäß § 15 HmbAbwG.
Sofern das Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ (gemäß § 56 KrwG) zusammen mit der bestätigten behördlichen Anzeige gemäß § 53 KrwG eingereicht wird, muss die bestätigte behördliche Anzeige gemäß § 53 KrwG nicht vorgelegt werden. Bieter, die die bestätigte behördliche Anzeige gemäß § 54 KrwG vorlegen, müssen das Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ (gemäß § 56 KrwG) und die bestätigte behördliche Anzeige gemäß § 53 KrwG nicht einreichen.