Übernahme und Entsorgung der Outputprodukte der Restabfallbehandlungsanlage (RABA), Standort Weißer Weg in Chemnitz, nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die zu entsorgenden Outputprodukte werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in Mengen- und Fachlosen. Im Ergebnis dieser Ausschreibung wird der AWVC nur auf eines der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Behandlungskonzepte bzw. die damit verbundene „Output“-Verwertungsstruktur den Zuschlag erteilen. Die Entsorgung der Abfälle erfolgt über 5 Jahre (Laufzeit der Lose 1 bis 37, Konzeptgruppe A) oder über 10 Jahre (Laufzeit der Lose 38 bis 74, Konzeptgruppe B).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-09-29.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-06-26.
Auftragsbekanntmachung (2017-06-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen
Referenznummer: AWVC 01/06/2017
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Entsorgung der Outputprodukte der Restabfallbehandlungsanlage (RABA), Standort Weißer Weg in Chemnitz, nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die zu entsorgenden Outputprodukte werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in Mengen- und Fachlosen. Im Ergebnis dieser Ausschreibung wird der AWVC nur auf eines der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Behandlungskonzepte bzw. die damit verbundene „Output“-Verwertungsstruktur den Zuschlag erteilen.
Die Entsorgung der Abfälle erfolgt über 5 Jahre (Laufzeit der Lose 1 bis 37, Konzeptgruppe A) oder über 10 Jahre (Laufzeit der Lose 38 bis 74, Konzeptgruppe B).
Übernahme und Entsorgung der Outputprodukte der Restabfallbehandlungsanlage (RABA), Standort Weißer Weg in Chemnitz, nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die zu entsorgenden Outputprodukte werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in Mengen- und Fachlosen. Im Ergebnis dieser Ausschreibung wird der AWVC nur auf eines der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Behandlungskonzepte bzw. die damit verbundene „Output“-Verwertungsstruktur den Zuschlag erteilen.
Die Entsorgung der Abfälle erfolgt über 5 Jahre (Laufzeit der Lose 1 bis 37, Konzeptgruppe A) oder über 10 Jahre (Laufzeit der Lose 38 bis 74, Konzeptgruppe B).
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Abfallwirtschaftsverband Chemnitz
Postanschrift: Weißer Weg 180
Postleitzahl: 09131
Postort: Chemnitz
Kontakt
Internetadresse: http://www.awvc.de🌏
E-Mail: weikert@awvc.de📧
Fax: +49 37167407111 📠
URL der Dokumente: https://www.evergabe.de/unterlagen🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2017-06-26 📅
Einreichungsfrist: 2017-09-29 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-06-29 📅
Datum des Beginns: 2020-06-01 📅
Datum des Endes: 2025-05-31 📅
2030-05-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 122-247277
ABl. S-Ausgabe: 122
Zusätzliche Informationen
Bieter sind nicht zugelassen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Entsorgung der Outputprodukte der Restabfallbehandlungsanlage (RABA), Standort Weißer Weg in Chemnitz, nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die zu entsorgenden Outputprodukte werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in Mengen- und Fachlosen. Im Ergebnis dieser Ausschreibung wird der AWVC nur auf eines der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Behandlungskonzepte bzw. die damit verbundene „Output“-Verwertungsstruktur den Zuschlag erteilen.
Übernahme und Entsorgung der Outputprodukte der Restabfallbehandlungsanlage (RABA), Standort Weißer Weg in Chemnitz, nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die zu entsorgenden Outputprodukte werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in Mengen- und Fachlosen. Im Ergebnis dieser Ausschreibung wird der AWVC nur auf eines der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Behandlungskonzepte bzw. die damit verbundene „Output“-Verwertungsstruktur den Zuschlag erteilen.
Die Entsorgung der Abfälle erfolgt über 5 Jahre (Laufzeit der Lose 1 bis 37, Konzeptgruppe A) oder über 10 Jahre (Laufzeit der Lose 38 bis 74, Konzeptgruppe B).
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Brennstoff anpelletiert; 7 -11 MJ/kg
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung von Brennstoff anpelletiert; 7 -11 MJ/kg, 17 000 – 23 000 Mg/a.
Losnummer: 2
3
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Brennstoff anpelletiert; 11 -13 MJ/kg
Losnummer: 4
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung von Brennstoff anpelletiert; 11 -13 MJ/kg, 10 000 – 15 000 Mg/a.
Losnummer: 5
6
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Brennstoff anpelletiert; 13 -15 MJ/kg
Losnummer: 7
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung von Brennstoff anpelletiert; 13 -15 MJ/kg, 12 000 – 20 000 Mg/a.
Losnummer: 8
9
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Brennstoff unpelletiert; 7 -11 MJ/kg
Losnummer: 10
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung von Brennstoff unpelletiert; 7 -11 MJ/kg, 17 000 – 23 000 Mg/a.
Losnummer: 11
12
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Brennstoff unpelletiert; 11 -13 MJ/kg
Losnummer: 13
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung von Brennstoff unpelletiert; 11 -13 MJ/kg, 10 000 – 15 000 Mg/a.
Losnummer: 14
15
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Brennstoff unpelletiert; 13 -15 MJ/kg
Losnummer: 16
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung von Brennstoff unpelletiert; 13 -15 MJ/kg, 12 000 – 20 000 Mg/a.
Losnummer: 17
18
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung Heizwertreiche Fraktion 7-11 MJ/kg
Losnummer: 19
Kurze Beschreibung:
Losnummer: 20
21
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung Unterkorn, Korngröße 0-60 mm, bei gleichzeitiger Erzeugung der Outputprodukte O.2 oder O.5 gemäß Leistungsbeschreibung
Losnummer: 22
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung Unterkorn, Korngröße 0-60 mm, bei gleichzeitiger Erzeugung von O.2 oder O.5, 20 000 – 30 000 Mg/a.
Losnummer: 23
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung Unterkorn, Korngröße 0-60 mm, bei gleichzeitiger Erzeugung des Outputproduktes O.7 gemäß Leistungsbeschreibung
Losnummer: 24
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung Unterkorn, Korngröße 0-60 mm, bei gleichzeitiger Erzeugung von O.7, 20 000 – 30 000 Mg/a.
Losnummer: 25
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung Schwerstoffe bei gleichzeitiger Erzeugung der Outputprodukte O.1 oder O.4 gemäß Leistungsbeschreibung
Losnummer: 26
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung Schwerstoffe bei gleichzeitiger Erzeugung von O.1 oder O.4, 10 000 – 15 000 Mg/a.
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung Schwerstoffe bei gleichzeitiger Erzeugung der Outputprodukte O.3 oder O.6 gemäß Leistungsbeschreibung
Losnummer: 27
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung Schwerstoffe bei gleichzeitiger Erzeugung von O.3 oder O.6, 10 000 – 15 000 Mg/a.
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Restabfall grob behandelt metallarm (Kantenlänge < 240 mm)
Losnummer: 28
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung von Restabfall grob behandelt metallarm (Kantenlänge < 240 mm), 30 000 – 35 000 Mg/a.
Losnummer: 29
30
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Restabfall grob behandelt metallarm (Kantenlänge < 80 mm)
Losnummer: 31
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung von Restabfall grob behandelt metallarm (Kantenlänge < 80 mm), 30 000 – 35 000 Mg/a.
Losnummer: 32
33
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Restabfall unvorbehandelt
Losnummer: 34
Kurze Beschreibung: Übernahme und Verwertung von Restabfall unvorbehandelt, 20 000 – 30 000 Mg/a.
Losnummer: 35
36
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll unvorbehandelt
Losnummer: 37
Kurze Beschreibung: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll unvorbehandelt, 5 000 – 15 000 Mg/a.
Losnummer: 38
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73
74
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Chemnitz, DE.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot vorzulegen:
— Erklärung des Bieters zur Übersicht über den Bieter (Einzelbewerber oder Bietergemeinschaft, ggf. Mitglieder der Bietergemeinschaft),
— Angaben zur Rechtsform des Bieters,
— ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft,
— aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 6 Monate;
— Eigenerklärungen des Bieters, dass:
— keine zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) und nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – Mi-LoG) vorliegen,
— keine zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) und nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – Mi-LoG) vorliegen,
— er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
—Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben.
—Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben.
— Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen,
— Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen,
Auf Verlangen vorzulegen:
— aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
— Eigenerklärung des Unterauftragnehmers (Benennung, Bereitschaftserklärung zur Leistungserbringung, Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB),
— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mit dem Angebot vorzulegen:
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie dessen Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungen und die Bilanzsumme, jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
— Bereitschaftserklärung zur Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe der Besonderen Vertragsbedingungen (Teil F der Vergabeunterlagen),
— Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag über mindestens 5 000 000 EUR für Personen-/Sachschäden und mindestens 1 000 000 EUR für Vermögensschäden. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für 2 Schadensfälle pro Jahr (also zweifach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Der Nachweis kann etwa durch Bestätigung einer Versicherung oder Kopie des Versicherungsscheines erbracht werden. Gleichwertig ist die Vorlage einer Bereitschaftserklärung einer Versicherung zum Abschluss einer solchen Versicherung,
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag über mindestens 5 000 000 EUR für Personen-/Sachschäden und mindestens 1 000 000 EUR für Vermögensschäden. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für 2 Schadensfälle pro Jahr (also zweifach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Der Nachweis kann etwa durch Bestätigung einer Versicherung oder Kopie des Versicherungsscheines erbracht werden. Gleichwertig ist die Vorlage einer Bereitschaftserklärung einer Versicherung zum Abschluss einer solchen Versicherung,
— Eigenerklärungen des Bieters, dass:
— er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
— er zum Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen (siehe Teil F der Vergabeunterlagen) genannten Deckungssummen vorhalten wird,
Auf Verlangen vorzulegen:
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von…
… Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter ebenfalls zu belegen ist),
… Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate),
— Nachweis einer bestehenden Umwelthaftpflichtversicherung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe. Statt einer Umwelthaftpflichtversicherung kann auch eine nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zulässige Deckungsvorsorge nachgewiesen werden,
— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Angebot vorzulegen:
— Eigenerklärung, dass der Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der angebotenen Leistungen verfügen wird,
— Auflistung von repräsentativen Referenzaufträgen der letzten 3 Jahre für mit den angebotenen Leistungen vergleichbare Leistungen, mit Benennung der durchgeführten Dienstleistung, Durchführungszeitraum der Dienstleistung, Bezeichnung des Auftraggebers, inklusive dessen Telefonnummer, und entsorgter Abfallmenge pro Jahr. Es sind Referenzen für die Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 20 03 01), brennbaren Abfällen (AVV 19 12 10/ 19 12 12) oder Sperrmüll (AVV 20 03 07) vorzulegen.
— Auflistung von repräsentativen Referenzaufträgen der letzten 3 Jahre für mit den angebotenen Leistungen vergleichbare Leistungen, mit Benennung der durchgeführten Dienstleistung, Durchführungszeitraum der Dienstleistung, Bezeichnung des Auftraggebers, inklusive dessen Telefonnummer, und entsorgter Abfallmenge pro Jahr. Es sind Referenzen für die Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 20 03 01), brennbaren Abfällen (AVV 19 12 10/ 19 12 12) oder Sperrmüll (AVV 20 03 07) vorzulegen.
— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder Nachweis der gleichwertigen Qualifikation für die Leistungen der Behandlung, Entsorgung oder Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 20 03 01), Brennstoffen aus Abfällen (AVV 19 12 10/ 19 12 12) oder Sperrmüll (AVV 20 03 07).
— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder Nachweis der gleichwertigen Qualifikation für die Leistungen der Behandlung, Entsorgung oder Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 20 03 01), Brennstoffen aus Abfällen (AVV 19 12 10/ 19 12 12) oder Sperrmüll (AVV 20 03 07).
— allgemeine Angaben zur fachl. und techn. Beurteilung des Bieters (Beschreibung techn. Ausrüstung des Unternehmens, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung, Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind),
— allgemeine Angaben zur fachl. und techn. Beurteilung des Bieters (Beschreibung techn. Ausrüstung des Unternehmens, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung, Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind),
— Erklärung über die Zahl der Beschäftigten (Jahresdurchschnitt der letzten 3 Jahre),
— Erklärung zum Einsatz von Unterauftragnehmern,
Unterlagen zur Durchführung der Leistung:
— Beschreibung des Gesamtkonzeptes der Leistungserbringung,
— Unterlagen je Los für Lose 1 bis 74:
— Darstellung der Verwertungsverfahren und der Entsorgungswege für die zur Verwertung/ Entsorgung angebotenen Lose,
— Eigenerklärung des Bieters, dass die Verwertungsanforderungen gemäß der Leistungsbeschreibung erfüllt werden,
— Anlagenkennblatt der vorgesehenen Anlagen zur Entsorgung (Behandlung/ Verwertung/ Beseitigung) der Abfälle unter Benennung folgender Aspekte: Bezeichnung der Entsorgungsanlage, Angaben zu Betreiber, Standort, Genehmigungsdatum, Anlagendurchsatz, Status als Verwertungsanlage, Art der Behandlung, genehmigte Abfallarten,
— Anlagenkennblatt der vorgesehenen Anlagen zur Entsorgung (Behandlung/ Verwertung/ Beseitigung) der Abfälle unter Benennung folgender Aspekte: Bezeichnung der Entsorgungsanlage, Angaben zu Betreiber, Standort, Genehmigungsdatum, Anlagendurchsatz, Status als Verwertungsanlage, Art der Behandlung, genehmigte Abfallarten,
— Genehmigungsunterlagen und Bereitschaftserklärungen der Anlagenbetreiber bzgl. der benannten Entsorgungsanlagen bzw. Umladestationen sowie ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise zur Aufklärung der Angebotsinhalte.
— Genehmigungen sowie Bereitschaftserklärungen der als Ausfallverbund benannten Anlagenbetreiber zur Übernahme der Abfälle oder Verträge über den Ausfallverbund und im Rahmen der Aufklärung ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise bzgl. der benannten Anlagen,
— Genehmigungen sowie Bereitschaftserklärungen der als Ausfallverbund benannten Anlagenbetreiber zur Übernahme der Abfälle oder Verträge über den Ausfallverbund und im Rahmen der Aufklärung ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise bzgl. der benannten Anlagen,
— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (mit Ausnahme der geforderten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig, soweit der Bieter selbst entsprechend zertifiziert ist).
— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (mit Ausnahme der geforderten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig, soweit der Bieter selbst entsprechend zertifiziert ist).
Mindeststandards:
Es ist mindestens eine Referenz vorzulegen, die einen gültigen Vertragszeitraum von mindestens 3 Jahren und eine Entsorgungsmenge von mindestens 10 000 Mg/ a umfasst.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Es bestehen Mindestanforderungen an die Verwertung der Abfälle gem. Ziffer D.0.7.1 und D.0.7.2 der Leistungsbeschreibung.
Sofern Bieter oder Bietergemeinschaft nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept benannten Entsorgungsanlage(n) ist, ist ein Entsorgungsvertrag mit den benannte(n) Anlage(n) mit einer Laufzeit von mindestens 3 der insgesamt 5 (Var. in Losen 1 bis 37) bzw. 5 von 10 Jahren (Var. in Losen 38 bis 74) vorzulegen.
Sofern Bieter oder Bietergemeinschaft nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept benannten Entsorgungsanlage(n) ist, ist ein Entsorgungsvertrag mit den benannte(n) Anlage(n) mit einer Laufzeit von mindestens 3 der insgesamt 5 (Var. in Losen 1 bis 37) bzw. 5 von 10 Jahren (Var. in Losen 38 bis 74) vorzulegen.
Es gilt ein Wirtschafllichkeitsvorbehalt (weitere Angaben unter VI.3).
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 13:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-03-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2017-09-29 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 13:00
Zusätzliche Informationen: Bieter sind nicht zugelassen.
Hinweise zur Einreichung von Eignungsnachweisen (III.1)) und zur Eignungsleihe:
— Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 19 Abs. 1 MiLoG Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen.
— Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und ggf. eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.
— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.
— Im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche und technische Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung ist die Eignungsleihe nur möglich, wenn das andere Unternehmen die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
— Im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche und technische Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung ist die Eignungsleihe nur möglich, wenn das andere Unternehmen die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
— Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, haben der Bieter/ Auftragnehmer und das andere Unternehmen zu erklären, dass sie für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gesamtschuldnerisch haften (§ 47 Abs. 3 VgV).
— Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, haben der Bieter/ Auftragnehmer und das andere Unternehmen zu erklären, dass sie für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gesamtschuldnerisch haften (§ 47 Abs. 3 VgV).
Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
— Angebotsschreiben,
— Leistungsverzeichnis,
— Urkalkulation (in verschlossenem Umschlag, nur den Originalunterlagen beizulegen),
— Für den Zuschlag gilt ein Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für die spezifischen Vergleichskosten nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Loskombinationen, die ein gültiges Behandlungskonzept darstellen, mit höheren spezifischen Vergleichskosten pro Megagramm als nachfolgend dargestellt, finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes: Konzepte A: 109,98 EUR/Mg, Konzepte B: 98,98 EUR/Mg. Sofern in mehr als einer der Konzeptgruppen A (Laufzeit 5 Jahre) und B (Laufzeit 10 Jahre) ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so gelten für die Wertung die Regelungen gemäß den Vergabeunterlagen.
— Für den Zuschlag gilt ein Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für die spezifischen Vergleichskosten nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Loskombinationen, die ein gültiges Behandlungskonzept darstellen, mit höheren spezifischen Vergleichskosten pro Megagramm als nachfolgend dargestellt, finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes: Konzepte A: 109,98 EUR/Mg, Konzepte B: 98,98 EUR/Mg. Sofern in mehr als einer der Konzeptgruppen A (Laufzeit 5 Jahre) und B (Laufzeit 10 Jahre) ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so gelten für die Wertung die Regelungen gemäß den Vergabeunterlagen.
— Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich per Fax an die unter I.1) genannte Kontaktstelle zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieteranfragen werden allen Bietern – soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der in Ziffer I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber über die vorstehend genannte elektronische Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
— Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich per Fax an die unter I.1) genannte Kontaktstelle zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieteranfragen werden allen Bietern – soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der in Ziffer I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber über die vorstehend genannte elektronische Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
Letzter Termin für Fragen zu den Bewerbungsunterlagen oder dem Vergabeverfahren: 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
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Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühestens Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017, BGBl. I S. 626) Anwendung. § 160 lautet auszugsweise: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [ … ] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühestens Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017, BGBl. I S. 626) Anwendung. § 160 lautet auszugsweise: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [ … ] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V.
Postanschrift: Mügelner Straße 40, Haus G
Postort: Dresden
Postleitzahl: 01237
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Quelle: OJS 2017/S 122-247277 (2017-06-26)
Ergänzende Angaben (2017-09-19) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben