Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Sperrmüll und Restabfällen (Gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung /Vergabeunterlagen. Die Ausschreibung erfolgt in 4 Losen: Los 1 a: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 4 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2021); Los 1 b: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 10 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2027); Los 2 a: Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 4 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2021); Los 2 b: Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 10 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2027).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-05-11.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-04-05.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-04-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle
Referenznummer: PR-2017-RA
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Sperrmüll und Restabfällen (Gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung /Vergabeunterlagen.
Die Ausschreibung erfolgt in 4 Losen:
Los 1 a: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 4 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2021);
Los 1 b: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 10 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2027);
Los 2 a: Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 4 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2021);
Los 2 b: Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 10 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2027).
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Sperrmüll und Restabfällen (Gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung /Vergabeunterlagen.
Die Ausschreibung erfolgt in 4 Losen:
Los 1 a: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 4 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2021);
Los 1 b: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 10 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2027);
Los 2 a: Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 4 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2021);
Los 2 b: Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 10 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2027).
Referenz Daten
Absendedatum: 2017-04-05 📅
Einreichungsfrist: 2017-05-11 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-04-08 📅
Datum des Beginns: 2018-01-01 📅
Datum des Endes: 2021-12-31 📅
2027-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 070-132695
ABl. S-Ausgabe: 70
Zusätzliche Informationen
Hinweise zur Einreichung von Eignungsnachweisen (III.1)):
— Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 und 2 des AEntG und § 19 Abs. 1 MiLoG Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen.
— Antragsteller aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungennach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und ggf. eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Für den Zuschlag gilt ein Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Dieser gilt losweise und beträgt für Los 1a 148,83 EUR/Mg brutto, Los 1b 146,14 EUR/Mg brutto, Los 2a 134,19 EUR/Mg brutto und Los 2b 130,93 EUR/Mg brutto.
Angebote mit höheren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten je Los finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Für eine eventuelle Loskombinationen gelten abweichend die folgenden Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: 137,25 EUR/Mg brutto für Los 1a+2a, 132,64 EUR/Mg brutto für Los 1a+2b, 138,95 EUR/Mg brutto für Los 1b+2a und 134,11 EUR/Mg brutto für Los 1b+2b. Loskombinationen mit höheren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Die Bruttogesamtkosten ergeben sich nach Maßgabe der Vergabeunterlagen als Summe der gewichteten Angebotspreise je Los zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und einem Kostenansatz für die variablen Bruttotransportkosten von 0,125 EUR je Tonnenkilometer bei den Losen 1a und 1b bzw. 0,104 EUR je Tonnenkilometer bei den Losen 2a und 2b sowie fixen Bruttotransportkosten von 7,58 EUR/Mg bei Los 1 und 6,27 EUR/Mg bei Los 2.
Sofern sowohl bei Los 1a als auch bei Los 1b ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so erhält das Angebot mit den niedrigeren spezifischen Gesamtkosten je Mg Abfall den Zuschlag. Dies gilt für den Zuschlag auf das Los 1b unter der einschränkenden Bedingung, dass die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten im Los 1 b um mindestens 10 % niedriger sind als bei dem Angebot mit den niedrigsten spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten in Los 1 a.
Sofern sowohl bei Los 2a als auch bei Los 2b ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so erhält das Angebot mit den niedrigeren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten den Zuschlag. Dies gilt für den Zuschlag auf das Los 2b unter der einschränkenden Bedingung, dass die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten im Los 2 b um mindestens 10 % niedriger sind als bei dem Angebot mit den niedrigsten spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten in Los 2 a.
Interessentenanfragen müssen unter Beachtung der Maßgabe von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV so rechtzeitiggestellt werden, dass der Vergabestelle eine Beantwortung bzw. Bereitstellung der Informationen vor Ablauf der Frist (= 6 Tage vor Ablauf der Antragsfrist) möglich ist.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH7YQKW.
Hinweise zur Einreichung von Eignungsnachweisen (III.1)):
— Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 und 2 des AEntG und § 19 Abs. 1 MiLoG Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen.
— Antragsteller aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungennach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und ggf. eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Für den Zuschlag gilt ein Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Dieser gilt losweise und beträgt für Los 1a 148,83 EUR/Mg brutto, Los 1b 146,14 EUR/Mg brutto, Los 2a 134,19 EUR/Mg brutto und Los 2b 130,93 EUR/Mg brutto.
Angebote mit höheren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten je Los finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Für eine eventuelle Loskombinationen gelten abweichend die folgenden Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: 137,25 EUR/Mg brutto für Los 1a+2a, 132,64 EUR/Mg brutto für Los 1a+2b, 138,95 EUR/Mg brutto für Los 1b+2a und 134,11 EUR/Mg brutto für Los 1b+2b. Loskombinationen mit höheren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Die Bruttogesamtkosten ergeben sich nach Maßgabe der Vergabeunterlagen als Summe der gewichteten Angebotspreise je Los zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und einem Kostenansatz für die variablen Bruttotransportkosten von 0,125 EUR je Tonnenkilometer bei den Losen 1a und 1b bzw. 0,104 EUR je Tonnenkilometer bei den Losen 2a und 2b sowie fixen Bruttotransportkosten von 7,58 EUR/Mg bei Los 1 und 6,27 EUR/Mg bei Los 2.
Sofern sowohl bei Los 1a als auch bei Los 1b ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so erhält das Angebot mit den niedrigeren spezifischen Gesamtkosten je Mg Abfall den Zuschlag. Dies gilt für den Zuschlag auf das Los 1b unter der einschränkenden Bedingung, dass die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten im Los 1 b um mindestens 10 % niedriger sind als bei dem Angebot mit den niedrigsten spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten in Los 1 a.
Sofern sowohl bei Los 2a als auch bei Los 2b ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so erhält das Angebot mit den niedrigeren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten den Zuschlag. Dies gilt für den Zuschlag auf das Los 2b unter der einschränkenden Bedingung, dass die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten im Los 2 b um mindestens 10 % niedriger sind als bei dem Angebot mit den niedrigsten spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten in Los 2 a.
Interessentenanfragen müssen unter Beachtung der Maßgabe von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV so rechtzeitiggestellt werden, dass der Vergabestelle eine Beantwortung bzw. Bereitstellung der Informationen vor Ablauf der Frist (= 6 Tage vor Ablauf der Antragsfrist) möglich ist.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH7YQKW.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Sperrmüll und Restabfällen (Gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung /Vergabeunterlagen.
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Sperrmüll und Restabfällen (Gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung /Vergabeunterlagen.
Die Ausschreibung erfolgt in 4 Losen:
Los 1 a: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 4 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2021);
Los 1 b: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 10 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2027);
Los 2 a: Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 4 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2021);
Los 2 b: Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 10 Jahre (1.1.2018 bis 31.12.2027).
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll
Losnummer: 1 a
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung der im Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Sperrmüll (ca. 2 600 bis 4 400 Mg/a) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung /Vergabeunterlagen.
Losnummer: 1 b
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Sperrmüll (ca. 2 600 bis 4 400 Mg/a) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung /Vergabeunterlagen.
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Restabfall
Losnummer: 2 a
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Restabfällen (gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden, Prognosemenge ca. 10 000 bis 16 400 Mg/a) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung/Vergabeunterlagen.
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Restabfällen (gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden, Prognosemenge ca. 10 000 bis 16 400 Mg/a) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung/Vergabeunterlagen.
Losnummer: 2 b
Kurze Beschreibung:
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Restabfällen (gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wiegemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden, Prognosemenge ca. 10 000 bis 16 400 Mg/a) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung/Vergabeunterlagen.
Übernahme und Verwertung der im Landkreis Prignitz dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Mengen an Restabfällen (gemischte Siedlungsabfälle und andere Restabfälle, die wiegemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden, Prognosemenge ca. 10 000 bis 16 400 Mg/a) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung/Vergabeunterlagen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot vorzulegen:
— Erklärungen zur Übersicht über den Antragsteller und zu Angaben zum Antragsteller,
— ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft,
— aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 6 Monate,
— Eigenerklärungen des Antragstellers, dass:
— keine zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) und nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) vorliegen,
— keine zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) und nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) vorliegen,
— er während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der angebotenen Leistungen verfügen wird,
— er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
— er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
— Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Antragsteller in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art.64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genügt.Hierfür hat der Antragsteller die Zertifikatsnummer bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer-und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) und/oder beim Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. anzugeben,
— Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Antragsteller in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art.64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genügt.Hierfür hat der Antragsteller die Zertifikatsnummer bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer-und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) und/oder beim Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. anzugeben,
— Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabevon § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Teilnahmeantrag beizulegen. Antragsteller können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Antragsteller jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einenTeil der nach den §§44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
— Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabevon § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Teilnahmeantrag beizulegen. Antragsteller können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Antragsteller jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einenTeil der nach den §§44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will,auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen.
Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will,auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen.
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von…
… Steuern und Abgaben (nicht älterals 6 Monate;die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Antragsteller zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt,was vom Antragsteller ebenfalls zu belegen ist),
… Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate),
— aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
Auf Verlangen des Auftraggebers:
— Eigenerklärung des Unterauftragnehmers (Benennung, Bereitschaftserklärung zur Leistungserbringung,Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB),
— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Es ist eine Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach BbgVergG sowie, bei vorgesehenem Einsatz von Unterauftragnehmern, eine Vereinbarung mit den Nachunternehmern oder Verleihern zur Einhaltung von Mindestanforderungen nach BbgVergG vorzulegen.
Es ist eine Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach BbgVergG sowie, bei vorgesehenem Einsatz von Unterauftragnehmern, eine Vereinbarung mit den Nachunternehmern oder Verleihern zur Einhaltung von Mindestanforderungen nach BbgVergG vorzulegen.
Es besteht eine Mindestanforderung an die Verwertung der Abfälle nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.
Sofern der Antragsteller oder die Bietergemeinschaft nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept benannten Entsorgungsanlage(n) ist: Vorlage des Entsorgungsvertrages über die im Entsorgungskonzept benannte(n) Anlage(n) zur Entsorgung der Abfälle mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren (weitere Angaben unter VI.3)).
Sofern der Antragsteller oder die Bietergemeinschaft nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept benannten Entsorgungsanlage(n) ist: Vorlage des Entsorgungsvertrages über die im Entsorgungskonzept benannte(n) Anlage(n) zur Entsorgung der Abfälle mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren (weitere Angaben unter VI.3)).
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 10
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Gesamtsumme der nachgewiesenen genehmigten Kapazitäten der unternehmenseigenen Anlagen und der vertraglich gebundenen Kapazitäten für die Verwertung von Sperrmüll für das Jahr 2018.
Bei mehr als 10 Teilnahmeanträgen werden die 10 Unternehmen mit den höchsten Gesamtsummen der nachgewiesenen Kapazitäten ermittelt und zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Gesamtsumme der nachgewiesenen genehmigten Kapazitäten der unternehmenseigenen Anlagen und…
… dervertraglich gebundenen Kapazitäten für die Verwertung von Restabfällen im Sinne dieser Ausschreibung für das Jahr 2018.
… der vertraglich gebundenen Kapazitäten für die Verwertung von Restabfällen im Sinne dieser Ausschreibung für das Jahr 2018.
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:30
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2017-05-29 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-10-31 📅
Hinweise zur Einreichung von Eignungsnachweisen (III.1)):
— Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 und 2 des AEntG und § 19 Abs. 1 MiLoG Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen.
— Der Auftraggeber wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 und 2 des AEntG und § 19 Abs. 1 MiLoG Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen.
— Antragsteller aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungennach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und ggf. eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.
— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Für den Zuschlag gilt ein Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Dieser gilt losweise und beträgt für Los 1a 148,83 EUR/Mg brutto, Los 1b 146,14 EUR/Mg brutto, Los 2a 134,19 EUR/Mg brutto und Los 2b 130,93 EUR/Mg brutto.
Für den Zuschlag gilt ein Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Dieser gilt losweise und beträgt für Los 1a 148,83 EUR/Mg brutto, Los 1b 146,14 EUR/Mg brutto, Los 2a 134,19 EUR/Mg brutto und Los 2b 130,93 EUR/Mg brutto.
Angebote mit höheren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten je Los finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Für eine eventuelle Loskombinationen gelten abweichend die folgenden Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: 137,25 EUR/Mg brutto für Los 1a+2a, 132,64 EUR/Mg brutto für Los 1a+2b, 138,95 EUR/Mg brutto für Los 1b+2a und 134,11 EUR/Mg brutto für Los 1b+2b. Loskombinationen mit höheren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Für eine eventuelle Loskombinationen gelten abweichend die folgenden Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: 137,25 EUR/Mg brutto für Los 1a+2a, 132,64 EUR/Mg brutto für Los 1a+2b, 138,95 EUR/Mg brutto für Los 1b+2a und 134,11 EUR/Mg brutto für Los 1b+2b. Loskombinationen mit höheren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Die Bruttogesamtkosten ergeben sich nach Maßgabe der Vergabeunterlagen als Summe der gewichteten Angebotspreise je Los zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und einem Kostenansatz für die variablen Bruttotransportkosten von 0,125 EUR je Tonnenkilometer bei den Losen 1a und 1b bzw. 0,104 EUR je Tonnenkilometer bei den Losen 2a und 2b sowie fixen Bruttotransportkosten von 7,58 EUR/Mg bei Los 1 und 6,27 EUR/Mg bei Los 2.
Die Bruttogesamtkosten ergeben sich nach Maßgabe der Vergabeunterlagen als Summe der gewichteten Angebotspreise je Los zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und einem Kostenansatz für die variablen Bruttotransportkosten von 0,125 EUR je Tonnenkilometer bei den Losen 1a und 1b bzw. 0,104 EUR je Tonnenkilometer bei den Losen 2a und 2b sowie fixen Bruttotransportkosten von 7,58 EUR/Mg bei Los 1 und 6,27 EUR/Mg bei Los 2.
Sofern sowohl bei Los 1a als auch bei Los 1b ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so erhält das Angebot mit den niedrigeren spezifischen Gesamtkosten je Mg Abfall den Zuschlag. Dies gilt für den Zuschlag auf das Los 1b unter der einschränkenden Bedingung, dass die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten im Los 1 b um mindestens 10 % niedriger sind als bei dem Angebot mit den niedrigsten spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten in Los 1 a.
Sofern sowohl bei Los 1a als auch bei Los 1b ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so erhält das Angebot mit den niedrigeren spezifischen Gesamtkosten je Mg Abfall den Zuschlag. Dies gilt für den Zuschlag auf das Los 1b unter der einschränkenden Bedingung, dass die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten im Los 1 b um mindestens 10 % niedriger sind als bei dem Angebot mit den niedrigsten spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten in Los 1 a.
Sofern sowohl bei Los 2a als auch bei Los 2b ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so erhält das Angebot mit den niedrigeren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten den Zuschlag. Dies gilt für den Zuschlag auf das Los 2b unter der einschränkenden Bedingung, dass die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten im Los 2 b um mindestens 10 % niedriger sind als bei dem Angebot mit den niedrigsten spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten in Los 2 a.
Sofern sowohl bei Los 2a als auch bei Los 2b ein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, so erhält das Angebot mit den niedrigeren spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten den Zuschlag. Dies gilt für den Zuschlag auf das Los 2b unter der einschränkenden Bedingung, dass die spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten im Los 2 b um mindestens 10 % niedriger sind als bei dem Angebot mit den niedrigsten spezifischen prognostizierten Bruttogesamtkosten in Los 2 a.
Interessentenanfragen müssen unter Beachtung der Maßgabe von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV so rechtzeitiggestellt werden, dass der Vergabestelle eine Beantwortung bzw. Bereitstellung der Informationen vor Ablauf der Frist (= 6 Tage vor Ablauf der Antragsfrist) möglich ist.
Interessentenanfragen müssen unter Beachtung der Maßgabe von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV so rechtzeitiggestellt werden, dass der Vergabestelle eine Beantwortung bzw. Bereitstellung der Informationen vor Ablauf der Frist (= 6 Tage vor Ablauf der Antragsfrist) möglich ist.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YH7YQKW.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE)
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühestens Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühestens Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017, BGBl. I S. 626) Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Quelle: OJS 2017/S 070-132695 (2017-04-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-10-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ort der Leistung
NUTS-Region: Prignitz🏙️
Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV abgesehen. Aus formulartechnischen Gründen wird unter II.1.7) und V.2.4) als Auftragswert 0,01 EUR eingetragen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 4 Jahre
Übernahme und Verwertung von Sperrmüll, Leistungszeitraum 10 Jahre
Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 4 Jahre
Übernahme und Verwertung von Restabfall, Leistungszeitraum 10 Jahre
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-09-11 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE)
Telefon: +49 331-8661610📞
Fax: +49 331-8661652 📠
Internetadresse: http://www.mwe.brandenburg.de🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einleitung eines Nachprüfungsantrags sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten, die u. a. Rügeobliegenheiten und Fristen betreffen:
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 1 und 2 lauten:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 [dies ist die Informations- und Wartepflicht vor Zuschlagserteilung] verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V.
Postort: Schönefeld
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2017/S 203-418802 (2017-10-17)