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Natürliche Personen, die gemäß Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ und/oder „Ingenieur“ und/oder „Beratender Ingenieur“ und/oder „M.Sc“ und/oder „Master Architecture“ oder vergleichbar (dies gilt für den/die Projektleiter(in) (PL)) oder Bachelor (dies gilt für den/die Bauleiter(in) BL) berechtigt sind. Ist in den jeweiligen Heimatstaaten die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die Anforderungen als Ingenieur, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweisen verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, gewährleistet ist.