Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung (2018-07-25) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Postanschrift: Fontainengraben 200
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: DL II 5
Telefon: +49 22855040📞
E-Mail: baiudbwdlii5@bundeswehr.org📧
Fax: +49 2285504894741 📠
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: www.evergabe-online.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen im Camp Castor, Gao/Mali
2017/S 227-473071”
Produkte/Dienstleistungen: Gebäudereinigung📦
Kurze Beschreibung:
“Erweiterung der Leistung aus dem Vertrag 1/DLII5/HA171 gem. § 132 Abs. 2 S.1 Nr. 2 GWB für die Reinigung von medizinischen Einrichtungen”
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 90 200 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Reinigungs- und Hygienedienste📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Reinigung von Unterkünften📦
Ort der Leistung: 00 🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Gao/Mali
Beschreibung der Beschaffung: Erweiterung der zu reinigenden Flächen (medizinische Einrichtung) um 410 qm
Zusätzliche Informationen:
“Es handelt sich um eine Bekanntmachung gem. § 132 Abs. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 GWB.”
Verfahren Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union in den nachstehend aufgeführten Fällen
Die Beschaffung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Gem. §132 Abs. 5 i.V.m. §135 Abs. 2 u. 3 GWB können Änderungen eines öffentlichen Auftrags (öA) gem. §132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB auch vor Änderung des öA...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Gem. §132 Abs. 5 i.V.m. §135 Abs. 2 u. 3 GWB können Änderungen eines öffentlichen Auftrags (öA) gem. §132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB auch vor Änderung des öA bekannt gemacht werden, wenn der AG der Ansicht ist, dass die Änderung zulässig ist. Die Voraussetzungen gem. §132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. S 2 GWB sind erfüllt.
Die Leistungsbeschreibung erläutert im Abschnitt 1.1 die Leistungen, dabei handelt es sich um Reinigungsdienstleistungen im Camp Castor in Gao, Mali. Die zu reinigenden Flächen werden danach in Anhang 2 zum Vertrag einzeln aufgeführt, dabei wird für die Role 1 eine Bodenfläche von 130 m und eine Sanitärfläche von 10 m angegeben. Durch die baulichen Änderungen im Camp Castor, fällt die Fläche Role 1 weg und wird durch die Role 1+ ersetzt. Dabei fallen Bodenflächen von 520 m und Sanitärflächen von 30 m an. Daraus ergeben sich neu zu reinigende Flächen mit einer Größe von 390 m Bodenfläche Unterkunft/Büro und 20 m Bodenfläche Sanitärbereich.
Es wird nunmehr eine Leistung benötigt, die somit nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen war. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist jedoch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Eine Kündigung von den Teilflächen in Höhe von 140 m würde voraussichtlich zu keiner Reduzierung des Personals des derzeitigen AN führen. Bei der Neuausschreibung der Leistung ist dann möglicherweise erneut die Mobilisierung und Demobilisierung der erforderlichen Technik zu erstatten, zusätzlich zu den erforderlichen Reinigungskräften ist dann auch mindestens eine Aufsichtskraft zu bezahlen.
Durch den Nachtrag ändert sich ausschließlich die zu reinigende Fläche, der Charakter des Auftrages jedoch nicht.
Der Wert der Auftragsänderung ist kleiner als 50 % des ursprünglichen Auftragswertes.
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Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2017/S 227-473071
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 1/DLII5/HA171
Titel: Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen im Camp Castor, Gao/Mali
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-25 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Ecolog Deutschland GmbH
Postort: Düsseldorf
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Düsseldorf, Kreisfreie Stadt🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 90 200 💰
Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen
Der Auftrag wird wahrscheinlich an Unterauftragnehmer vergeben
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 2289499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ҥ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2018/S 143-327830 (2018-07-25)