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Zur Teilnahme am Vergabeverfahren sind nur solche Personen zugelassen, die die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen, oder in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist, oder in der von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser (§ 19 NIngG) oder in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Land eingetragen oder diesen Personen nach § 20 NIngG gleichgestellt ist oder nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht des Mitgliedstaates, in dem sie ihre berufliche Niederlassung haben, berechtigt sind, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden.