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1. Vertragserfüllungssicherheit:
Es ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft (FB 421 VHB) in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme (brutto, ohne Nachträge) zu stellen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient unter anderem zur Absicherung von Schlecht- oder Minderleistung, Nichtleistung oder Nichterfüllung, Überzahlung, einschließlich Zinsen, Verzug und jedweder weiteren Art von Schadenersatz und Mängel bis zur Abnahme. Sie wird zurückgegeben oder anteilig reduziert, wenn bzw. soweit der Sicherungszweck entfallen ist.
2. Mängelsicherheit:
Nach erfolgreicher Abnahme der Leistungen wird eine Mängelsicherheit in Höhe von 5 v. H. des Auftragswertes (brutto, einschließlich erteilter Nachträge) fällig. Diese kann der Auftragnehmer wahlweise durch Übergabe einer Bürgschaft (FB 422 VHB) oder durch einen Bareinbehalt leisten. Die Rückgabe erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entsprechend Pkt. A.9.5 – Leipziger AEB, Modul A – und wenn keine zu sichernden Ansprüche mehr bestehen.
3. Vorauszahlung:
Der Auftraggeber leistet eine Anzahlung i. H. v. 40 v. H. der Auftragssumme (brutto, ohne Nachträge).