Kurze Beschreibung
Aufgrund der Anpassungen des § 22 Abs. 1 ARegV im Rahmen der Novellierung der Anreizregulierung sind die Anforderungen an die Durchführung eines internationalen Effizienzvergleichs deutlich gestiegen und somit die Durchführung deutlich erschwert. Da vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen infolge der deutschen Energiewende ebenfalls die Belastbarkeit eines internationalen Effizienzvergleichs beeinträchtigt ist, ist für die dritte Regulierungsperiode mindestens ergänzend eine relative Referenznetzanalyse der Übertragungsnetzbetreiber durchzuführen,
die dem Stand der Wissenschaft entspricht.