Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Inbetriebnahmekoordination Mobilitätsdrehscheibe / Regioschienentakt Augsburg.
17FEI27932”
Produkte/Dienstleistungen: Projektmanagement im Bauwesen📦
Kurze Beschreibung:
“17FEI27932 Inbetriebnahmekoordination Mobilitätsdrehscheibe / Regioschienentakt Augsburg.”
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Projektmanagement im Bauwesen📦
Ort der Leistung: Augsburg, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Augsburg.
Beschreibung der Beschaffung: Inbetriebnahmekoordination Mobilitätsdrehscheibe / Regioschienentakt Augsburg.
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen: Leistungsstufe 2 und 3 gemäß Leistungsbeschreibung ab 1.1.2019.
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2017/S 124-252915
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Inbetriebnahmekoordination Mobilitätsdrehscheibe / Regioschienentakt Augsburg
Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Andere Gründe (Abbruch des Verfahrens)
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
Alle eingegangenen Angebote sind unwirtschaftlich.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2017/S 212-441174 (2017-11-03)