Aus Klarstellungsgründen, dass keine dem Umfang der HOAI entsprechenden Leistungen gefordert werden, wurde das Wort „Entwurfsskizzen“ durch „Ideenskizzen“ ersetzt.
Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Zurverfügungstellung von Ideenskizzen eine dem Bieter eröffnete Möglichkeit ist, eine Option ohne rechtsverbindlichen Charakter. Es handelt sich gerade nicht um von der Vergabestelle verlangte Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe.
Die Ideenskizzen sowie die weiteren Aussagen des Bieters, wie in den Vergabeunterlagen (vgl. Aufgabenbeschreibung am Ende von Ziff. 8) genannt, sind Bestandteil einer projektbezogenen Präsentation des Bieters, dem Bieter wird anheimgestellt, also die Möglichkeit eröffnet, der Vergabestelle gegenüber darzulegen, wie er im Auftragsfall vorgehen wird.