Das Interessenbekundungsverfahren ist kein Vergabeverfahren. Die Bestimmungen des GWB, der VgV, der SektVO sowie der KonzVgV finden keine Anwendung. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft insofern – wie oben ausgeführt – ein Interessenbekundungsverfahren, kein auf einen Auftrag, Zuschlag oder Vertragsschluss ausgerichtetes Vergabeverfahren. Rechtsschutz von den Vergabekammern ist nicht eröffnet.