Beschreibung der Beschaffung
Generalplanerleistung für die Grundsanierung der größtenteils denkmalgeschützten Bausubstanz der Justizvollzugsanstalt (JVA) Butzbach, Grundsanierung 1. Bauabschnitt.
Die JVA Butzbach ist eine Justizvollzugsanstalt mit höchster Sicherheitsstufe.
Die JVA soll unter Berücksichtigung brandschutzrechtlicher, sicherheitstechnischer, hygienischer Anforderungen und vollzuglicher Vorgaben nach dem Hessischen Strafvollzugsgesetz unter Erzeugung einer Belegungsfähigkeit von 450 Gefangenen baulich modernisiert und ertüchtigt werden.
Die JVA Butzbach steht nach § 2, Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes als Sachgemeinschaft unter Denkmalschutz.
Die Baumaßnahme ist im laufenden Betrieb der JVA durchzuführen.
Die Grundsanierung erfolgt in vier Bauabschnitten.
1. BA: Sanierung und Umbau des Flügel A und D,
2. BA: Sanierung und Umbau des Flügel B und des Zentralbaues,
3. BA: Sanierung und Umbau des Flügel C,
4. BA: Sanierung des Wirtschaftsgebäudes.
Der 1.BA wird wie folgt unterteilt:
a) Umbau und Sanierung der Außenpforte und der Fahrzeugschleuse;
b) Umbau und Sanierung des ehemaligen Lazarettes;
c) Schrittweiser Umbau und Sanierung des Hafthauses (Flügel A, D).
— Teilweise Herrichtung des Wirtschaftsgebäudes für die Vollzugsverwaltung;
— Sanierung des Flügels D und Unterbringung des Krankenrevier mit Bettenstation;
— Umsetzung des Konzeptes für die Erzeugung der gewünschten Belegungsfähigkeit von 450 Haftplätzen (Wirtschaftlichkeitsprüfung);
— Umbau und Grundsanierung Flügel A.
Außerdem ist, als Sonderleistung, vor Ausführung des 1. BA eine Zielplanung für die Infrastruktur der gesamten Liegenschaft bzw. der gesamten Grundsanierung zu erstellen.
Für ein finales Umplanungskonzept sind auf Hinblick der Wirtschaftlichkeit in Beziehung zur Belegungsfähigkeit folgende Varianten zu vergleichen.
1. Sanierung und Umbau des Annex und der Konjunktion;
2. Abriss des Anbaus (Annex und Konjunktion) und Neuaufbau eines optimierten Baukörpers an Flügel A zur Unterbringung der Haftzellen in Abstimmung mit dem LfDH;
3. Abriss des Annex und der Konjunktion und Neubau optimierter Baukörper an anderer Stelle. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen ob eine Optimierung bzw. Begradigung des Umwehrungsverlaufes im Bereich des dann ehem. Annex sinnvoll und wirtschaftlich ist.
Die Architekten- und Ingenieurleistungen werden auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI und als Gesamtleistung an einen Genrealplaner bzw. an eine Bietergemeinschaft vergeben. Hierbei sind die Leistungen in Folgenden benannten Leistungsphasen zu erbringen. Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung der einzelnen Leistungen ab Leistungsphase 4 vor.
Die Gesamtleistung der Generalplanung umfasst folgende Fachdisziplinen:
— Gebäude HOAI 2013 Teil 3 Abschnitt 1, Leistungsphasen 2-8, sowie Leistungsphase 9 teilweise, nach § 34 HOAI 2013;
— Technische Ausrüstung HOAI 2013 Teil 4 Abschnitt 2, Leistungsphasen 2-8, sowie Leistungsphase 9 teilweise, nach § 55 HOAI 2013. Hierzu gehören die Anlagengruppen 1-8;
— Bauphysik – Wärmeschutz und Energiebilanzierung HOAI 2013 Anlage 1 Nr. 1. 2. 3, Leistungsphasen 2-7 sowie ggf. Besondere Leistungen gemäß Leistungsphase 8 nach Anlage 1 Nr. 1.2.2 HOAI 2013;
— Freianlagen HOAI 2013 Teil 3 Abschnitt 2, Leistungsphasen 2-8, sowie Leistungsphase 9 teilweise, nach § 39 HOAI 2013;
— Verkehrsanlagen HOAI 2013 Teil 3 Abschnitt 4, Leistungsphasen 2-8, sowie Leistungsphase 9 teilweise, nach § 47 HOAI 2013;
— Ingenieurbauwerke HOAI 2013 Teil 3 Abschnitte 3, Leistungsphasen 2-8, sowie Leistungsphase 9 teilweise, nach §43 HOAI 2013.
Besondere Leistungen der jeweiligen Fachdisziplin sind im anhängenden Dokument GP_Beschreibung-1BA-Besondere-Leistungen gesondert aufgeführt und beschrieben.
Tragwerksplanung und Brandschutz werden gesondert beauftragt.