Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen des § 107 Abs. 3 Ziff. 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsverfahrenunzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt und gegenüber demAuftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bisAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder der Bewerbung gegenüber demAuftraggeber gerügt werden; DE Standardformular 05 - Auftragsbekanntmachung - Versorgungssektoren 10 /25;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.