Schritt 1 des Verfahrens:
Es ist zunächst ein Teilnahmeantrag bei der genannten Kontaktstelle (siehe Punkt I.1), an die Angebote oder Teilnahmeanträge zu richten sind, einzureichen:
Stadtwerke Heidelberg GmbH
Kontaktstelle(n):
Abteilung Einkauf: z. Hd. Herr Andreas Gutmacher
Kurfürsten-Anlage 42-50
69115 Heidelberg
Der Teilnahmeantrag ist anhand der in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen und Vorgaben zu erstellen.
Gesonderte Unterlagen/ Formblätter für den Teilnahmeantrag werden nicht zur Verfügung gestellt. Den Bewerbern wird dringend empfohlen, die Teilnahme am Verfahren der unter Punkt I.1) genannten Kontaktstelle per E-Mail anzuzeigen. Nur so können Informationen über Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen den Bewerbern mitgeteilt werden.
Der Teilnahmeantrag ist schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „an Abt. Einkauf – nicht öffnen. Teilnahmeantrag: EU-Ausschreibung Los 1a Bautechnik“ einzureichen.
Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt. Eine Kostenerstattung oder Entschädigungsleistung für die Teilnahme an dem Verfahren wird nicht gewährt. Anhand der vorgenannten Unterlagen werden die eingereichten Antworten geprüft und ausgewertet.
Die unter Punkt III.1.1) bis III.1.2) geforderten Nachweise müssen fristgemäß, sortiert und in deutscher Sprache mit dem Teilnahmeantrag bei der genannten Kontaktstelle (siehe Punkt I.1) Name, Adressen und Kontaktstellen, an die Angebote oder Teilnahmeanträge zu richten sind, eingehen. Die in III.1.3) geforderte Nennung der Referenzen sowie die unter 8. - 10. gestellten Mindestanforderungen an Referenzen sind Mindestbedingung für die Bejahung der Eignung.
Teilnahmeanträge mit unvollständigen oder fehlenden Angaben und Nachweisen zu den Mindestbedingungen können vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.
Schritt 2 des Verfahrens:
Erfolgreiche Bewerber erhalten die Aufforderung zur Erarbeitung der Angebote.
Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft.
Getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) Anwendung findet. Die sich daraus ergebenen Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns(Mindestlohngesetz – MiLoG) des Bundes ab dem 1.1.2015 zu beachten sind.