Aufgrund der Änderung des Sachverhalts hinsichtlich der Verwendung von Verschlusssachen im Sinne des § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) muss das vorliegende Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben werden, da es sich nunmehr um einen Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 104 GWB handelt, welcher grundsätzlich einer anderen Vergabeordnung untersteht. Der öffentliche Auftraggeber hält weiterhin an seinem Beschaffungsbedarf fest, so dass das Verfahren schnellstmöglich unter geänderter Vergabeordnung neu veröffentlicht werden wird.