Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 26 000 Untersuchungsaufträgen in 13 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-06-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-05-14.
Ergänzende Angaben (2017-08-11) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name:
“Molekulargenetisch-analytische Leistungen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2017”
Postanschrift: Völklinger Str. 49
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Landeskriminalamt NRW
Telefon: +49 211-939-0📞
E-Mail: zvst.lka@polizei.nrw.de📧
Fax: +49 211-939-7199 📠
Region: Düsseldorf, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: www.polizei.nrw.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Molekulargenetisch-analytische Leistungen für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 2017.”
Produkte/Dienstleistungen: Labordienste📦
Kurze Beschreibung:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Kurze Beschreibung
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 26 000 Untersuchungsaufträgen in 13 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2017/S 096-189258
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: II.1.2
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Nummer des Abschnitts: II.2.2
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Nummer des Abschnitts: II.2.2
Los-Identifikationsnummer: 11
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Nummer des Abschnitts: II.2.2
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Nummer des Abschnitts: II.2.2
Los-Identifikationsnummer: 13
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Nummer des Abschnitts: II.1.4
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Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 26 000 Untersuchungsaufträgen in 13 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
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Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 28 000 Untersuchungsaufträgen in 14 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmemenge von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
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Nummer des Abschnitts: II.1.6
Ort des zu ändernden Textes: Angaben zu den Losen
Alter Wert
Text:
“Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
Angebote sind möglich für maximale Anzahl an Losen: 5
Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 5”
Text
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
Angebote sind möglich für maximale Anzahl an Losen: 5
Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 5
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Text:
“Aufteilung des Auftrags in Lose: ja.
Angebote sind möglich für maximale Anzahl an Losen: 4.
Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 4.”
Text
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja.
Angebote sind möglich für maximale Anzahl an Losen: 4.
Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 4.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 1
Ort des zu ändernden Textes: Beschreibung der Beschaffung
Alter Wert
Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 2
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Alter Wert
Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Mehr anzeigen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 3
Ort des zu ändernden Textes: Beschreibung der Beschaffung
Alter Wert
Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
Mehr anzeigen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 4
Ort des zu ändernden Textes: Beschreibung der Beschaffung
Alter Wert
Text:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Text
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Los-Identifikationsnummer: 5
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Los-Identifikationsnummer: 6
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 7
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 8
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 10
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 12
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Nummer des Abschnitts: II.2.4
Los-Identifikationsnummer: 13
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 26.000 Untersuchungsaufträgen wird in 13 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 4 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von drei Monaten nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber fünf Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal fünf Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG) molekulargenetisch-analytische Leistungen mit den dazu gehörigen Voruntersuchungen aus. Hierbei sind von Vergleichsproben und von serologischen Spuren aller Art, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren (u.a. nach § 81a, c, e, f Strafprozessordnung (StPO)) erhoben wurden, ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach neuestem wissenschaftlichem Kenntnisstand unter Einhaltung strenger Qualitätssicherungsmaßnahmen, DNA-Profile (DNA-Identifizierungsmuster) zu bestimmen.
Es sind die STR-Systeme der deutschen DNA-Analyse-Datei (DAD) fehlerfrei und möglichst vollständig zu typisieren und gegebenenfalls in einer für eine Speicherung geeigneten Form anzuliefern. Über die Feststellungen sind Gutachten als Sachverständiger im Sinne der §§ 72 ff. StPO in deutscher Sprache zu erstatten und ggf. vor einem deutschen Gericht zu vertreten. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetzes (JVEG).
Das LKA NRW geht nach den durchgeführten Vorermittlungen von einem Auftragsvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen/Jahr aus, wobei jeder Untersuchungsauftrag durchschnittlich drei Spuren umfasst.
Dieses Gesamtvolumen von ca. 28.000 Untersuchungsaufträgen wird in 14 Losen vergeben, wobei auf jedes der Lose ca. 2.000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 14) entfallen werden. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird eine garantierte Mindestanzahl von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1.300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 14 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Fälle müssen im Zeitraum von sechs Wochen nach erfolgter Bereitstellung der einzelnen Untersuchungsaufträge und Asservate durch den Auftraggeber von dem Auftragnehmer analysiert und abschließend bearbeitet werden. Dafür ist vorgesehen, dass die zu bearbeitenden Untersuchungsaufträge und Asservate den Auftragnehmern im Leistungszeitraum zwei Wochen nach Vertragsabschluss in monatlichen Tranchen mit einer Größenordnung von mindestens 100 Untersuchungsaufträgen je Los, bereitgestellt werden.
Bieter können ihr Angebot auf ein Los, maximal aber vier Lose, abgeben (sog. Loslimitierung). Dies ist im Angebotschreiben und in den für die maximal vier Lose vorgesehenen Preisblättern (pro Los ein Preisblatt) deutlich erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Pro Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen/einem Institut geschlossen.
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Nummer des Abschnitts: III.1.1
Ort des zu ändernden Textes:
“Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister”
Alten Wert leeren
Neuer Wert
Text:
“(1) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zur Teilnahme an einem Auditierungsverfahren (Vordruck Anlage 1.2),
(2) Die vollständig...”
Text
(1) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zur Teilnahme an einem Auditierungsverfahren (Vordruck Anlage 1.2),
(2) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zum Verpflichtungsgesetz (Vordruck Anlage 1.6)
(3) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 (Vordruck Anlage 1.5),
(4) Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vordruck Anlage 1.7)
(5) Unternehmensprofil mit Angaben zur Firmengründung, Rechtsform, Standorte, Leistungsspektrum, Kerngeschäft und Hierarchie (Vordruck Anlage 6)
(6) Nachweis über die Eintragung in das einschlägige Handelsregister durch Vorlage eines max. 6 Monate alten Auszugs (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) dieses Registers (einfache Kopie ausreichend). Dies gilt nicht für Rechtsmedizinische Institute von Universitäten,
(7) Der mit dem Firmenstempel versehene und unterschriebene Kriterienkatalog zur Durchführung einer Auditierung (Vordruck Anlage 4),
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Nummer des Abschnitts: III.1.2
Ort des zu ändernden Textes: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Alter Wert
Text: Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Neuer Wert
Text:
“(1) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens u. über seinen Umsatz im Bereich der vergabegegenständlichen Dienstleistung; jeweils bezogen auf...”
Text
(1) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens u. über seinen Umsatz im Bereich der vergabegegenständlichen Dienstleistung; jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre. (Vordruck Anlage 5).
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Nummer des Abschnitts: III.1.3
Ort des zu ändernden Textes: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Alter Wert
Text: Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Neuer Wert
Text:
“(1) Referenzliste über mindestens 3 in den letzten 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) erbrachte...”
Text
(1) Referenzliste über mindestens 3 in den letzten 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) erbrachte vergleichbare Dienstleistungen (mit Angabe Auftragsgegenstand, Auftragsumfang, Rechnungswert, Leistungszeit, Auftraggeber, Ansprechpartner),
(2) Vorlage von 10 im Rahmen staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ermittlungsverfahren in den vergangenen 3 Jahren (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum des Schlusstermins für den Eingang der Angebote) angefertigter Gutachten, unter gleichzeitiger Beifügung aller diesen Gutachten zugrunde liegenden Protokolle und Analysedaten. Die Gutachten müssen Beispiele für folgende Konstellationen enthalten: – Meldebogen für die DNA-Analyse-Datei – Mischspuren (mit und ohne biostatistische Berechnung) – nicht auswertbare Spur (z. B. zu wenig DNA) – Vortests zur Bestimmung der Spurenart – Umgang mit zahlreichen Asservaten innerhalb eines Untersuchungsantrages – Minimalspuren
(3) Liste mit der Benennung des Personals und deren Funktion; Die Bieter haben die Namen, die Qualifikation und den Verantwortungsbereich aller Personen tabellarisch anzugeben, die an der Ausführung der ausgeschriebenen Dienstleistungen beteiligt sein sollen. Darüber hinaus ist zu erklären, dass die entsprechende Verfügbarkeit im Ausführungszeitraum gewährleistet ist.
(4) Es ist mit der Angebotsabgabe durch Vorlage beglaubigter Kopien der schriftliche Nachweis gegenüber dem Auftraggeber zu führen, dass mindestens zwei der für die Auftragsabwicklung und die Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich zeichnenden Personen eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in den Fachbereichen Biologie, Biochemie oder Humanmedizin absolviert haben. Sie sind gemäß § 81 f StPO öffentlich bestellte Sachverständige oder werden nach Zuschlagserteilung gemäß § 1 Abs. 1 und 4 Verpflichtungsgesetz durch den Auftraggeber förmlich verpflichtet.
(5) Das mit den Analysen betraute Laborpersonal muss eine adäquate Assistenten- oder Laborantenausbildung in den Fachbereichen Biologie, Biochemie oder Humanmedizin oder einer nahe verwandte Fachrichtung erfolgreich absolviert haben. Einen Nachweis darüber müssen die Bieter mit der Angebotsabgabe durch Vorlage beglaubigter Kopien gegenüber dem Auftraggeber führen.
(6) Nachweis über Weiterbildungsmaßnahmen des verantwortlichen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals: Eine fortlaufende fachbezogene Weiterbildung des verantwortlichen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals muss gewährleistet sein und gegenüber dem Auftraggeber belegt werden. Der Nachweis kann entweder durch Belege Dritter über die besuchten Fortbildungsmaßnahmen oder bei internen Fortbildungsmaßnahmen durch detaillierte Teilnehmerlisten unter gleichzeitiger Vorlage des Schulungsprogramms erbracht werden.
(7) Zertifikat über die Teilnahme an den GEDNAP-Ringversuchen oder vergleichbare Zertifikate: Ab dem Jahr 2012 muss die erfolgreiche Teilnahme an den GEDNAP-Ringversuchen, bei denen alle aktuellen DAD-Systeme (SE33, D21S11, vWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D2S1338, D16S539, D19S433, Amelogenin, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 geprüft wurden, für forensische Spuren und Personenproben durch Vorlage beglaubigter Kopien lückenlos belegt werden,
(8) Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2005 Für alle angebotenen Untersuchungsverfahren und Analysemethoden muss eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2005 gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage beglaubigter Kopien der Akkreditierungsurkunde und der entsprechenden Anlage belegt werden,
(9) Beschreibung der Ablauforganisation: Die Prozessabläufe und Verfahrensschritte der ausgeschriebenen Leistungen muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. schematische Prozessbeschreibung oder Verfahrensanweisung) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen.
(10) Beschreibung der Aufbauorganisation: Die Aufbauorganisation der Untersuchungsstelle muss unter Benennung der Verantwortlichkeiten und Personalstärke schriftlich fixiert sein. Ein diesbezügliches Dokument (z. B. Organigramm) müssen die Bieter mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorlegen.
(11) Nachweise über Untersuchungsmethoden: Alle Untersuchungsmethoden, die im Rahmen der Leistungserbringung angewendet werden, müssen schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen (oder vergleichbaren Dokumenten) fixiert und zudem validiert/verifiziert sein. Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie Validierungs-/Verifizierungsnachweise sind von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen.
(12) Nachweis über Umgang mit Kontaminationsgefahren und Probenverwechslungen: Es muss eine schriftlich fixierte Strategie zum Umgang mit Kontaminationsgefahren (Einbringen fremder DNA in das Untersuchungsmaterial), Probenverwechslungen sowie zur Sicherstellung der Entdeckung eingetretener Ereignisse dieser Art (z. B. durch eine interne Referenzdatei) existieren. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu führen.
(13) Konzept zur Archivierung ergebnisrelevanter Aufzeichnungen Es muss ein schriftlich fixiertes Verfahren zur Archivierung ergebnisrelevanter Aufzeichnungen existieren, welches gewährleistet, dass dem LKA NRW oder den beantragenden Dienststellen auf Anforderung alle relevanten Unterlagen und Dateien für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren zur Verfügung gestellt werden können. Das entsprechende Dokument ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen.
(14) Nachweis über Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Datenschutz: Organisatorische und technische Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Datenschutz, inkl. der System- und Netzwerksicherheit müssen schriftlich fixiert sein. Ein diesbezüglicher schriftlicher Nachweis ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen.
(15) Nachweis über Verfahren zur Lenkung fehlerhafter Untersuchungsergebnisse: Es müssen Verfahren zur Lenkung fehlerhafter Untersuchungsergebnisse unter Einbeziehung geeigneter Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen schriftlich fixiert sein. Das entsprechende Dokument ist von den Bietern mit der Einreichung des Angebots dem Auftraggeber vorzulegen.
Mehr anzeigen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2
Ort des zu ändernden Textes: Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Alter Wert
Datum: 2017-06-20 📅
Zeit: 12:00
Neuer Wert
Datum: 2017-09-04 📅
Zeit: 12:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: VI.3
Ort des zu ändernden Textes: Zusätzliche Angaben
Alter Wert
Text:
“(...)
(B) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen (gemäß Vordruck). Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter...”
Text
(...)
(B) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen (gemäß Vordruck). Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.1.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
(C) Ein Bieter/ eine Bietergemeinschaft kann die Erledigung von Teilen des Auftrags durch Unterauftragnehmer i.S. des § 36 VgV vorsehen. In diesem Fall hat der Bieter/ die Bietergemeinschaft die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen (Dritte) zu vergeben beabsichtigen, zu benennen. Darüber hinaus hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die vorgesehenen Unterauftragnehmer in dem Teilnahmeantrag mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß Vordruck) und die unter Abschnitt III.1.1) bezeichneten Unterlagen für den jeweiligen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die Vergabestelle behält sich vor, die Vorlage einer Verpflichtungserklärung i.S. des § 36 Abs. 1 VgV vor Zuschlagserteilung einzuholen. Sofern der Bieter / die Bietergemeinschaft beabsichtigt, im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten von Unterauftragnehmern in Anspruch zu nehmen, gilt zudem D).
(D) Die Auftragsausführung muss ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Sollte ein Unterauftragnehmer benannt werden, wird der Auftragnehmer in dem Vertrag mit dem Unterauftragnehmer sicherstellen, dass eine Übertragung von Untersuchungsaufträgen nur in der Weise erfolgt, dass diese stets in alleiniger Verantwortung durch den Unterauftragnehmer bearbeitet und gegebenenfalls vor einem deutschen Gericht vertreten werden. Eine Aufteilung der für die Ausführung der Untersuchungsaufträge notwendigen Arbeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer ist damit ausgeschlossen.
(E) Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen – auch Unterauftragnehmer i.S. des § 36 Abs. 1 VgV – in Anspruch nehmen (vgl. § 47 VgV). In diesem Fall hat der Bieter/die Bietergemeinschaft diese anderen Unternehmen (Dritten) in dem Teilnahmeantrag mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß (gemäß Vordruck)) und sämtliche der unter Abschnitt III.1.1) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten vorzulegen. Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat die unter Abschnitt III.1.2) und Abschnitt III.1.3) aufgeführten Unterlagen für diese Dritten insoweit vorzulegen, als der Bieter / die Bietergemeinschaft die Kapazitäten des Dritten im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und /oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt. Ferner hat der der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Teilnahmeantrag beizubringen.
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“(...)
(B) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen (gemäß Vordruck). Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter...”
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(...)
(B) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen (gemäß Vordruck). Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.1.1) und unter Abschnitt III.1.2) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.1.3) (1) aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die unter Abschnitt III.1.3) (2) bis (15) genannten Unterlagen sind aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen.
(C) Ein Bieter/ eine Bietergemeinschaft kann die Erledigung von Teilen des Auftrags durch Unterauftragnehmer i.S. des § 36 VgV vorsehen. In diesem Fall hat der Bieter/ die Bietergemeinschaft die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen (Dritte) zu vergeben beabsichtigen, zu benennen. Darüber hinaus hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die vorgesehenen Unterauftragnehmer in dem Angebot mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß Vordruck) und die unter Abschnitt III.1.1) bezeichneten Unterlagen für den jeweiligen Unterauftragnehmer vorzulegen. Ferner hat der der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen. Sofern der Bieter / die Bietergemeinschaft beabsichtigt, im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten von Unterauftragnehmern in Anspruch zu nehmen, gilt zudem D).
(D) Die Auftragsausführung muss ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Sollte ein Unterauftragnehmer benannt werden, wird der Auftragnehmer in dem Vertrag mit dem Unterauftragnehmer sicherstellen, dass eine Übertragung von Untersuchungsaufträgen nur in der Weise erfolgt, dass diese stets in alleiniger Verantwortung durch den Unterauftragnehmer bearbeitet und gegebenenfalls vor einem deutschen Gericht vertreten werden. Eine Aufteilung der für die Ausführung der Untersuchungsaufträge notwendigen Arbeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer ist damit ausgeschlossen.
(E) Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen – auch Unterauftragnehmer i.S. des § 36 Abs. 1 VgV – in Anspruch nehmen (vgl. § 47 VgV). In diesem Fall hat der Bieter/die Bietergemeinschaft diese anderen Unternehmen (Dritten) in dem Angebot mit Name und Anschrift zu benennen (gemäß Vordruck)) und sämtliche der unter Abschnitt III.1.1) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten vorzulegen. Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat die unter Abschnitt III.1.2) und Abschnitt III.1.3) (1) aufgeführten Unterlagen für diese Dritten insoweit vorzulegen, als der Bieter / die Bietergemeinschaft die Kapazitäten des Dritten im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und /oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt. Ferner hat der der Bieter/die Bietergemeinschaft eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Vordruck) jeweils von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen. Aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz sind die unter Abschnitt III.1.3) (2) bis (15) genannten Unterlagen von den benannten Dritten mit dem Angebot beizubringen.
(F) Aufgrund technischer Gründe hat die Vergabestelle für die gegenständliche Ausschreibung eine zweite Bekanntmachung am 24.5.2017 im EU-Amtsblatt (2017/S 099-196418) veröffentlicht. Diese ist für das gegenständliche Vergabeverfahren nicht relevant. Maßgeblich ist allein diese EU-Bekanntmachung und die dortigen Angaben.
“Die Vergabestelle hat sich entschlossen, ein weiteres Los Nr. 14 zum Auftragsgegenstand zu erklären, wobei auf dieses Los Nr. 14 ca. 2 000...”
Die Vergabestelle hat sich entschlossen, ein weiteres Los Nr. 14 zum Auftragsgegenstand zu erklären, wobei auf dieses Los Nr. 14 ca. 2 000 Untersuchungsaufträge entfallen werden. Insoweit gelten die Ausführungen in dieser Bekanntmachung zu Los Nr. 1 bis 13 entsprechend.
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Quelle: OJS 2017/S 155-322509 (2017-08-11)
Ergänzende Angaben (2017-08-23) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das...”
Kurze Beschreibung
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW), schreibt im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages aus § 13 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz ca. 26 000 Untersuchungsaufträgen in 13 Losen aus, wobei auf jedes der Lose ca. 2 000 Untersuchungsaufträge (Los 1 bis Los 13) entfallen werden. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages wird eine garantierte Mindestanzahl von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) vom LKA NRW abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 besteht nicht. Das Recht des LKA NRW zur Vergabe von Untersuchungsaufträgen über die Mindestabnahmenge von 1 300 Untersuchungsaufträgen (pro Los) hinausgehender Untersuchungsaufträge an die Auftragnehmer der Lose 1 bis 13 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2
Alter Wert
Datum: 2017-09-04 📅
Zeit: 12:00
Neuer Wert
Datum: 2017-09-18 📅
Zeit: 12:00
Quelle: OJS 2017/S 163-336749 (2017-08-23)