Die Stadt Detmold beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Detmold nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Stadtbus Detmold erfasst. Dazu zählen die folgenden Linien: 701 (Berlebeck – Bahnhof – Pivitsheide und zurück), 702 (Meiersfeld – Bahnhof – Kreishaus und zurück), 703 (Herberhausen – Bahnhof – Hiddesen und zurück), 704 (Jerxen-Orbke – Bahnhof – Hiddesen und zurück), 706 (Lage / Hörste – Pivitsheide – Bahnhof und zurück), 707 (Freiligrathschule – Klinikum – BF und zurück), 708 (Bahnhof – Herberhausen – Brokhausen – und zurück), 709 (Bahnhof – Ellernberg – Gilde (Gildestraße) und zurück) sowie die Linien des Verstärkerverkehrs 711 (Detmold-Berlebeck – Detmold, Schulzentrum u. zurück) 712 (Detmold-Berlebeck – Detmold, Stadtgymnasium u. zurück ) 713 (Detmold-Pivitsheide – Detmold, Leopoldinum u. zurück ) 714 (Detmold-Pivitsheide – Detmold, Leopoldinum u. zurück) 715 (Detmold-Pivitsheide – Detmold, Weerthplatz u. zurück) 716 (Detmold-Hiddesen – Detmold, Bahnhof u. zurück, Detmold Herberhausen – Detmold Heidenoldendorf, Niedernkrug) 717 (Lage-Heßloh, Jägerhof – Detmold, Leopoldinum u. zurück ) 718 (Detmold-Meiersfeld – Detmold, Schulzentrum u. zurück). Die Vergabe im Stadtverkehr Detmold ist als Gesamtleistung i.S. d. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung im Stadtgebiet mit Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger reduzieren oder erweitern.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-03-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-01-23.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Detmold
Postanschrift: Marktplatz 5
Postleitzahl: 32756
Postort: Detmold
Kontakt
Internetadresse: http://www.detmold.de🌏
E-Mail: w.janz@stadtverkehr-detmold.de📧
Telefon: +49 5231-977-748📞
Fax: +49 5231-977-745 📠
Der zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag wird möglicherweise Vorgaben zum Einsatz von Subunternehmern machen, soweit dies nach Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 zulässig ist.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Omnibussen im Stadtverkehr in Detmold.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Detmold beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Detmold nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Die Stadt Detmold beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Detmold nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Stadtbus Detmold erfasst. Dazu zählen die folgenden Linien:
701 (Berlebeck – Bahnhof – Pivitsheide und zurück),
702 (Meiersfeld – Bahnhof – Kreishaus und zurück),
703 (Herberhausen – Bahnhof – Hiddesen und zurück),
704 (Jerxen-Orbke – Bahnhof – Hiddesen und zurück),
706 (Lage / Hörste – Pivitsheide – Bahnhof und zurück),
707 (Freiligrathschule – Klinikum – BF und zurück),
708 (Bahnhof – Herberhausen – Brokhausen – und zurück),
709 (Bahnhof – Ellernberg – Gilde (Gildestraße) und zurück)
sowie die Linien des Verstärkerverkehrs
711 (Detmold-Berlebeck – Detmold, Schulzentrum u. zurück)
712 (Detmold-Berlebeck – Detmold, Stadtgymnasium u. zurück )
713 (Detmold-Pivitsheide – Detmold, Leopoldinum u. zurück )
714 (Detmold-Pivitsheide – Detmold, Leopoldinum u. zurück)
715 (Detmold-Pivitsheide – Detmold, Weerthplatz u. zurück)
716 (Detmold-Hiddesen – Detmold, Bahnhof u. zurück, Detmold Herberhausen – Detmold Heidenoldendorf, Niedernkrug)
717 (Lage-Heßloh, Jägerhof – Detmold, Leopoldinum u. zurück )
718 (Detmold-Meiersfeld – Detmold, Schulzentrum u. zurück).
Die Vergabe im Stadtverkehr Detmold ist als Gesamtleistung i.S. d. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung im Stadtgebiet mit Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger reduzieren oder erweitern.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung im Stadtgebiet mit Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger reduzieren oder erweitern.
Kilometer Verkehrsdienste: 1686000
Dauer: 120 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Stadt Detmold mit ausbrechendem Linienabschnitt der Linie 706 in den Kreis Lippe.
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Stadtverkehr Detmold GmbH (SVD)
Herrn Wolfgang Janz
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Zusätzliche Informationen
Die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards, die die vom beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen zu erfüllen haben, sind im Dokument
„Vergabeverfahren Stadtverkehr Detmold Ergänzendes Dokument zur Vorinformation/Vorabbekanntmachung“
aufgeführt. Dieses ist nebst Anlagen unter der Internet-Adresse
einsehbar. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge.
Der Aufgabenträger erachtet ein eigenwirtschaftliches Verkehrsangebot nur als gleichwertig mit dem über den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestellten Verkehrsangebot, wenn der eigenwirtschaftliche Antragssteller mit seinem Genehmigungsantrag die Erfüllung der in dieser Vorabbekanntmachung und dem ergänzenden Dokument genannten Anforderungen verbindlich zusichert.
Der Aufgabenträger erachtet ein eigenwirtschaftliches Verkehrsangebot nur als gleichwertig mit dem über den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestellten Verkehrsangebot, wenn der eigenwirtschaftliche Antragssteller mit seinem Genehmigungsantrag die Erfüllung der in dieser Vorabbekanntmachung und dem ergänzenden Dokument genannten Anforderungen verbindlich zusichert.
Um den Anforderungen an die Qualitätssicherung gerecht zu werden, hat sich das Verkehrsunternehmen gegenüber dem Aufgabenträger darüber hinaus damit einverstanden zu erklären, dass sämtliche Zusicherungen in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zusammengefasst werden. Diese räumt dem Aufgabenträger unter anderem einen eigenen vertraglichen Anspruch auf Information und Zustimmungsvorbehalte über Änderungen von Fahrplan, Kapazitäten und sonstige Standards, einen Anspruch auf regelmäßige Berichte über die erbrachte Qualität sowie die Befugnis zum Austausch aller Informationen mit der Genehmigungsbehörde ein.
Um den Anforderungen an die Qualitätssicherung gerecht zu werden, hat sich das Verkehrsunternehmen gegenüber dem Aufgabenträger darüber hinaus damit einverstanden zu erklären, dass sämtliche Zusicherungen in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zusammengefasst werden. Diese räumt dem Aufgabenträger unter anderem einen eigenen vertraglichen Anspruch auf Information und Zustimmungsvorbehalte über Änderungen von Fahrplan, Kapazitäten und sonstige Standards, einen Anspruch auf regelmäßige Berichte über die erbrachte Qualität sowie die Befugnis zum Austausch aller Informationen mit der Genehmigungsbehörde ein.
Die abzuschließende Qualitätssicherungsvereinbarung ist ebenfalls unter oben genannter Internet-Adresse einsehbar.
Der Aufgabenträger erachtet ein eigenwirtschaftliches Verkehrsangebot nur als gleichwertig mit dem über den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestellten Verkehrsangebot, wenn der eigenwirtschaftliche Antragssteller dem Genehmigungsantrag ein unterzeichnetes Exemplar der Qualitätssicherungsvereinbarung beifügt.
Der Aufgabenträger erachtet ein eigenwirtschaftliches Verkehrsangebot nur als gleichwertig mit dem über den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestellten Verkehrsangebot, wenn der eigenwirtschaftliche Antragssteller dem Genehmigungsantrag ein unterzeichnetes Exemplar der Qualitätssicherungsvereinbarung beifügt.
Anträge auf eigenwirtschaftliche Verkehre können bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung gestellt werden (§ 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG). Nach Ablauf dieser Frist eingehende eigenwirtschaftliche Anträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag muss die Einhaltung sämtlicher im Ergänzenden Dokument genannten Anforderungen für den Verkehr (Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards) erfüllen.
Anträge auf eigenwirtschaftliche Verkehre können bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung gestellt werden (§ 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG). Nach Ablauf dieser Frist eingehende eigenwirtschaftliche Anträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag muss die Einhaltung sämtlicher im Ergänzenden Dokument genannten Anforderungen für den Verkehr (Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards) erfüllen.
Die Genehmigung ist gem. § 13 Abs. 3 S.3 PBefG zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr
mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen
weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichendenVerkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht.
Die Frist für die Abgabe von Angeboten im späteren Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird verbindlich erst in der Vergabebekanntmachung mitgeteilt, die frühestens 1 Jahr nach Veröffentlichung dieser Vorabinformation veröffentlicht werden wird. Die unter IV.3.3 genannte Frist ist nicht verbindlich und wird an dieser Stelle nur genannt, weil das Formular eine Datumsangabe zwingend erfordert.
Die Frist für die Abgabe von Angeboten im späteren Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird verbindlich erst in der Vergabebekanntmachung mitgeteilt, die frühestens 1 Jahr nach Veröffentlichung dieser Vorabinformation veröffentlicht werden wird. Die unter IV.3.3 genannte Frist ist nicht verbindlich und wird an dieser Stelle nur genannt, weil das Formular eine Datumsangabe zwingend erfordert.
Die Vergabe der unter Ziffer II.1.3 aufgelisteten Linienverkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Die Vergabe der unter Ziffer II.1.3 aufgelisteten Linienverkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Aufgrund der Änderung des ÖPNVG NRW im Dezember 2016 ist es nunmehr in das Ermessen des Aufgabenträgers gestellt, ob er die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) oder eine allgemeine Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 weiterleitet. Mit Beschluss vom 19.01.2017 hat der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Detmold beschlossen, die Verwaltung mit der Prüfung zu beauftragen, ob und ggf. wie von den Möglichkeiten, die sich durch die o.g. Änderungen des ÖPNVG NRW im Hinblick auf den Wegfall der Sollvorschrift nach § 11 a Abs. 2 Satz 6 (alt) zum Erlass einer Allgemeinen Vorschrift ergeben, Gebrauch gemacht wird.
Aufgrund der Änderung des ÖPNVG NRW im Dezember 2016 ist es nunmehr in das Ermessen des Aufgabenträgers gestellt, ob er die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) oder eine allgemeine Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 weiterleitet. Mit Beschluss vom 19.01.2017 hat der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Detmold beschlossen, die Verwaltung mit der Prüfung zu beauftragen, ob und ggf. wie von den Möglichkeiten, die sich durch die o.g. Änderungen des ÖPNVG NRW im Hinblick auf den Wegfall der Sollvorschrift nach § 11 a Abs. 2 Satz 6 (alt) zum Erlass einer Allgemeinen Vorschrift ergeben, Gebrauch gemacht wird.
Die Stadt Detmold beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. der Vergabeverordnung (VgV).
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird den Betreiber verpflichten, die Betriebsführung auf die Stadtverkehr Detmold GmbH (SVD) zu übertragen und mit der SVD einen Betriebsführungsübertragungs- und Subunternehmervertrag abzuschließen.