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Aufgrund der vorläufigen Schätzung können hieraus weder Rechte des späteren Auftragnehmers noch Pflichtender DVZ M-V GmbH abgeleitet werden.
Die DVZ M-V GmbH wird jedoch nach Zuschlagserteilung eine „Initialbestellung“ aus dem Rahmenvertrag abrufen, deren Umfang sich aus den Vergabeunterlagen (Antworten auf Bieterfragen) ergibt. Darüber hinaus besteht keine Abnahmeverpflichtung einer Mindestanzahl an Lizenzen (inkl. Lizenzberatung), Pflege u. Support. Gleichzeitig werden mit den Angaben keine Höchstmengen definiert.