Pflege- und Betreuungsleistungen an der Paul-Meyle-Schule, Heilbronn

Stadt Heilbronn, Schul-, Kultur- und Sportamt

Die Erbringung der Betreuungsleistung ist gegliedert in schulische und erweiterte Betreuung:
Die schulische Betreuung (Teil 1) bezieht sich auf die Pflege und Betreuung der körper- und geistigbehinderten Schüler der Paul-Meyle-Schule während des regulären Schulbetriebs.
Die erweiterte Betreuung (Teil 2) bezieht sich auf ein ergänzendes Betreuungsangebot an der Schule, welches die körper- und geistigbehinderten Schüler der Paul-Meyle-Schule auf freiwilliger Basis besuchen können (Betreuungsangebot nach dem sog. Heilbronner Weg).

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-09-19. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-08-03.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2017-08-03 Auftragsbekanntmachung
2018-03-19 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2017-08-03)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Menge oder Umfang:
Schulische Betreuung: 8,35 Pflegekräfte, 25,5 Hilfskräfte; erweiterte Betreuung: vor dem Unterricht: 3 Pflegekräfte, 3 Hilfskräfte, nach dem Unterricht: 7 Pflegekräfte, 9 Hilfskräfte.1 400 000
Gesamtwert des Auftrags: 1 400 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Heilbronn, Schul-, Kultur- und Sportamt
Postanschrift: Marktplatz 11
Postleitzahl: 74072
Postort: Heilbronn
Kontakt
Internetadresse: http://www.heilbronn.de 🌏
E-Mail: vergabemanagement@stadt-heilbronn.de 📧
Telefon: +49 713156-1241 📞
Fax: +49 713156-161241 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-08-03 📅
Einreichungsfrist: 2017-09-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-08-05 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 149-309408
ABl. S-Ausgabe: 149
Zusätzliche Informationen
Die Bieter werden einmalig aufgefordert, evtl. fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Nachweise bzw. Beschreibungen der technischen Spezifikationen innerhalb einer Frist von 6 Kalendertagen, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung nachzureichen oder nachzubessern. Geschieht dies innerhalb der gesetzten Frist nicht, wird das Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Aufforderung wird über die Vergabeplattform subreportELVIS versandt, die nachgeforderten Unterlagen sind vom Bieter auf der Vergabeplattform subreportELVIS einzustellen. Zur Fristwahrung ist der rechtzeitige upload auf der Vergabeplattform subreportELVIS maßgeblich.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Erbringung der Betreuungsleistung ist gegliedert in schulische und erweiterte Betreuung:
Die schulische Betreuung (Teil 1) bezieht sich auf die Pflege und Betreuung der körper- und geistigbehinderten Schüler der Paul-Meyle-Schule während des regulären Schulbetriebs.
Die erweiterte Betreuung (Teil 2) bezieht sich auf ein ergänzendes Betreuungsangebot an der Schule, welches die körper- und geistigbehinderten Schüler der Paul-Meyle-Schule auf freiwilliger Basis besuchen können (Betreuungsangebot nach dem sog. Heilbronner Weg).
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Menge oder Umfang:
Schulische Betreuung: 8,35 Pflegekräfte, 25,5 Hilfskräfte; erweiterte Betreuung: vor dem Unterricht: 3 Pflegekräfte, 3 Hilfskräfte, nach dem Unterricht: 7 Pflegekräfte, 9 Hilfskräfte.
Beschreibung der Optionen:
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern keine wesentlichen Änderungen des Auftrages im Sinne von § 132 GWB erforderlich sind und deshalb ein neues Vergabeverfahren notwendig wird.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Paul-Meyle-Schule,
Schule für Geistig- und Körperbehinderte,
Güldensteinstr. 32,
74081 Heilbronn.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss er dem Auftraggeber hinsichtlich der Eignung nachweisen, dass er über die Fähigkeiten und Mittel der anderen Unternehmen verfügen kann. Er hat entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen (Liste der Unterauftragnehmer, siehe Angebotsunterlagen, muss dann mit der Angebotsabgabe ausgefüllt worden sein).
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Eigenerklärung (Bestandteil der Vergabeunterlagen) des Bewerbers darüber, dass die eingesetzten Kräfte folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
— Grundwissen zu geistigen und körperlichen Behinderungen,
— Grundwissen zum Hilfsmittelgebrauch,
— Grundwissen zu Erster Hilfe und Medikamentengabe,
— Erfahrungen im Umgang mit behinderten Kindern,
— Fähigkeit zu sensiblem aber sicherem Umgang mit behinderten Kindern,
— Fähigkeit zur Mitarbeit in komplexen Teams zur Unterstützung des reibungslosen Schulablaufs,
— gute Beherrschung der deutschen Sprache,
— ggf. Qualifikation als Kinderpfleger/in, Heilerziehungspfleger/in, Erzieher/in oder Fachlehrer/in,
— Fachkenntnisse zur Nahrungsgabe über eine Sonde sowie fachspezifische Kenntnisse zu Anfall-krankheiten (Epilepsie) sowie Allergien von mindestens zwei Pflegekräften sind erforderlich.
2.Vorlage einer nachprüfbaren Referenzliste, aus der hervorgehen:
die wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen (Pflege und Betreuung von Schülern mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen) mit Angabe des Rechnungswertes, des Leistungszeitraums sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber (Referenzen) mit Angabe von Ansprechpartner und jeweils zugehöriger Telefonnummer.
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3. Nachweis der Fachkunde/Berufsausbildung der eingesetzten Pflegekräfte.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Vorzulegende Nachweise müssen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden; zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde kann sich ein Mitglied einer Bietergemeinschaft auch der Fähigkeit eines anderen Unternehmens bedienen; es muss in diesem Falle dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens.
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Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2017-09-19 📅
Öffnungsort: Stadt Heilbronn, Rechtsamt, Moltkestr. 35, 74072 Heilbronn, Zimmer 24.
Ort des Eröffnungstermins: Stadt Heilbronn, Rechtsamt, Moltkestr. 35, 74072 Heilbronn, Zimmer 24.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Anfragen werden ausschließlich über folgende URL beantwortet: http://www.subreport.de/E23282676
URL der Teilnahme: http://www.subreport.de/E23282676 🌏
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Kapellenstr. 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Internetadresse: http://rp-Karlsruhe.de 🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Informations- und Wartepflicht (§ 134 GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Abs. 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
Satz 2 nicht zitiert, da irrelevant.
Einleitung des Verfahrens vor der Vergabekammer, Antrag (§ 160 GWB):
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2017/S 149-309408 (2017-08-03)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-03-19)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste
Referenznummer: 2017/S149-309408
Kurze Beschreibung: Pflege- und Betreuungsleistungen Paul-Meyle-Schule
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland 🏙️

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-03-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-03-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 056-124372
Verweist auf Bekanntmachung: 2017/S 149-309408
ABl. S-Ausgabe: 56

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Pflege- und Betreuungsleistungen

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Anfragen werden ausschließlich über folgende URL beantwortet: http://www.subreport.de/E73553475

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder,
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Mehr anzeigen
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Quelle: OJS 2018/S 056-124372 (2018-03-19)