Dem öffentlichen Auftraggeber bleibt die Aufhebung des Vergabeverfahrens vorbehalten, sollte das Ergebnis des Verkehrsgutachtens, das bereits in Auftrag gegeben ist und derzeit erarbeitet wird, ergeben, dass die geplante Maßnahme nicht realisiert werden kann. Der Berwerber/Bieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der für die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren entstandenen Kosten.