Fortsetzung von Ziffer III.1.4) Objektive Teilnahmeregeln und –Kriterien:
B) Form des Teilnahmeantrags:
Der Teilnahmeantrag ist komplett auf Deutsch oder Englisch, auf einem lesbaren Datenträger (z. B. CD) in einem geschlossenen Umschlag oder per E-Mail vorzulegen. Der Umschlag/die E-Mail muss mit dem Wort„vertraulich“ gekennzeichnet an die unter Ziffer I.1) Bekanntmachung benannte Adresse gerichtet sein und die von der EU-Bekanntmachungs-Nr. muss aufgetragen sein.
C) Allg. Erläuterungen zum Inhalt des Teilnahmeantrags:
(1) Aktuell bedeutet nicht älter als 6 Monate rückgerechnet vom Datum des Ablaufs der Teilnahmefrist.
(2) Falls ein Bewerber nicht wie gefordert eine Drittbescheinigung, z. B. einen Registereintrag, vorweisen kann,ist eine vergleichbare Drittbescheinigung vorzulegen und die Vergleichbarkeit durch entsprechende Erläuterung nachzuweisen.
(3) Ausländische Bewerber: Diese haben grundsätzlich die geforderten Erklärungen/Nachweise auf Deutsch oder Englisch bzw. in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen und zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit besteht.
(4) Bewerbergemeinschaften. Diese haben mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Bewerbergemeinschaftserklärung einschließlich der Zusage der gesamtschuldnerischer Haftung abzugeben. Insbesondere der Aspekt der Übereinstimmung der Bildung der Bewerbergemeinschaft mit dem Kartellrecht ist zu beachten. Jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die unter Ziffer III.1.1) und II.1.2) geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Für die Erklärungen und Nachweise unter Ziffer III.1.3) gilt dies eingeschränkt, falls die Bewerbergemeinschaft eine Aufgabenteilung vorsieht und insofern z. B. bestimmte Referenzen nur von einem Bewerbergemeinschaftsmitglied vorgelegt werden können; eine gegebenenfalls eingeschränkte Vorlage von Erklärungen und Nachweisen ist von der Bewerbergemeinschaft erschöpfend in einer Anlage zur Bewerbergemeinschaftserklärung zur erläutern. Für Bewerbergemeinschaften gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für Bewerber
(5) Andere Unternehmen: Bewerber können sich zum Nachweis der Eignung anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Dann muss das andere Unternehmen eine Verpflichtungserklärung vorlegen, wonach es im Auftragsfall für den Bewerber eine konkret definierte Teilleistung erbringen wird. Sowohl Unternehmen, welche die Eignung an den Bewerber verleihen (Eignungsverleiher und Nachunternehmer), als auch solche anderen Unternehmen, die der Bewerber im Übrigen für die Leistungsausführung vorsehen möchte (Nachunternehmen), sind in einer Liste zusammenzufassen, wo Name und Sitz des anderen Unternehmens sowie der Leistungsteil formuliert ist, für den das andere Unternehmen vorgesehen ist.
Vergabeunterlagen.
Die mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung abrufbaren Vergabeunterlagen werden zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe konkretisiert. Bekanntmachung und gleichzeitig abrufbare Vergabeunterlagen bieten im Sinne des Gesetzgebers eine vollständige Grundlage, um interessierten Unternehmen eine Entscheidung über die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen (siehe Begründung zu § 41 SektVO).