Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beratung der Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie der in häuslicher Gemeinschaft mit den Mitarbeitern lebenden Familienangehörigen bei emotionalen und psychologischen Anliegen sowie bei lebenspraktischen und rechtlichen Problemstellungen. Darüber hinaus bedarf es einer im Akutfall schnell zugänglichen notfallpsychologischen Betreuung im Sinne einer professionellen Krisenintervention bei potentiell traumatischen Ereignissen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-01-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-12-11.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2022-12-19) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postort: Erfurt
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson:
“Unternehmensbereich Corporate Governance, Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle, Herr Justitiar Moritz Weirauch”
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de📧
Region: Sachsen🏙️
URL: https://plus.aok.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvereinbarung zur externen Mitarbeiterberatung
147/2017
Produkte/Dienstleistungen: Betriebliche Gesundheitsfürsorge📦 Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Betriebliche Gesundheitsfürsorge📦
Ort der Leistung: Sachsen🏙️
Ort der Leistung: Thüringen🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 01067 Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beratung der Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie der in...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beratung der Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie der in häuslicher Gemeinschaft mit den Mitarbeitern lebenden Familienangehörigen bei emotionalen und psychologischen Anliegen sowie bei lebenspraktischen und rechtlichen Problemstellungen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterstützung für Führungskräfte, Personalmitarbeiter sowie Kollegen der Interessenvertretungen der Auftraggeberin. Darüber hinaus bedarf es einer im Akutfall schnell zugänglichen notfallpsychologischen Betreuung im Sinne einer professionellen Krisenintervention bei potentiell traumatischen Ereignissen. Die Beratung erfolgt grundsätzlich telefonisch. Ausnahmsweise, d. h. bei komplexeren emotionalen und psychosozialen Problemen, in Form einer persönlichen psychosozialen Beratung. Zur Vermarktung des Beratungsangebotes sind der Auftraggeberin zum Vertragsbeginn 7.000 Informationsträger (z. B. Flyer) zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) zu entnehmen.
Mehr anzeigen Dauer
Datum des Beginns: 2018-04-01 📅
Datum des Endes: 2022-03-31 📅
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 042-092454
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 147/2017
Titel: Rahmenvereinbarung zur externen Mitarbeiterberatung
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-02-19 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: EAP-Assist - Eine Marke der ife Gesundheits-GmbH
Postanschrift: Gut Nehmten
Postort: Nehmten
Postleitzahl: 24326
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Schleswig-Holstein🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRYYARY
Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 134 Informations- und...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
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Quelle: OJS 2022/S 248-716796 (2022-12-19)