Die Ausschreibung umfasst folgenden Leistungen: Einen Rahmenvertrag über die Lieferung von NetApp Hardware-Komponenten inkl. Software und Lizenzen, sowie Dienstleistung. Vertragslaufzeit von 24 Monaten mit zweimaliger Verlängerungsoption um je 12 Monate. Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden. Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden. Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-05-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-05-11.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-05-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Computerspeichereinheiten
Kurze Beschreibung:
Die Ausschreibung umfasst folgenden Leistungen:
Einen Rahmenvertrag über die Lieferung von NetApp Hardware-Komponenten inkl. Software und Lizenzen, sowie Dienstleistung.
Vertragslaufzeit von 24 Monaten mit zweimaliger Verlängerungsoption um je 12 Monate.
Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden. Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden.
Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht.
Einen Rahmenvertrag über die Lieferung von NetApp Hardware-Komponenten inkl. Software und Lizenzen, sowie Dienstleistung.
Vertragslaufzeit von 24 Monaten mit zweimaliger Verlängerungsoption um je 12 Monate.
Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden. Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden.
Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Computerspeichereinheiten📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kommunales Rechenzentrum Baden-Franken GmbH
Postanschrift: Auwaldstraße 11
Postleitzahl: 79110
Postort: Freiburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.kivbf.de🌏
E-Mail: vergabestelle@kivbf.de📧
Telefon: +49 7611300-515📞
Fax: +49 7611300-1515 📠
URL der Dokumente: https://kivbf.sharefile.eu/d-s228435789284b688🌏
Der Auftraggeber weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet der Auftraggeber, Rügen an die in Ziffer 4.2.1. genannte Kontaktadresse per E-Mail zu senden.
Der Auftraggeber weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet der Auftraggeber, Rügen an die in Ziffer 4.2.1. genannte Kontaktadresse per E-Mail zu senden.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Ausschreibung umfasst folgenden Leistungen:
Einen Rahmenvertrag über die Lieferung von NetApp Hardware-Komponenten inkl. Software und Lizenzen, sowie Dienstleistung.
Vertragslaufzeit von 24 Monaten mit zweimaliger Verlängerungsoption um je 12 Monate.
Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden. Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden.
Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden. Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden.
Der Auftraggeber und die zukünftigen Fusionspartner betreiben derzeit noch zwei getrennte Rechenzentren in Karlsruhe und Stuttgart. Die Rechenzentren der Unternehmen erbringen aktive Dienste im klassischen RZ- und auch im Cloud-Betrieb. Bei Ausfall eines Standorts sind die RZ in der Lage, die wichtigsten Anwendungen und Basis-Dienste au-tark weiter anzubieten. Dazu gehören u.a. Clusterbetrieb, Loadbalancing und bidirektionale Datenspiegelung der Speichersysteme.
Der Auftraggeber und die zukünftigen Fusionspartner betreiben derzeit noch zwei getrennte Rechenzentren in Karlsruhe und Stuttgart. Die Rechenzentren der Unternehmen erbringen aktive Dienste im klassischen RZ- und auch im Cloud-Betrieb. Bei Ausfall eines Standorts sind die RZ in der Lage, die wichtigsten Anwendungen und Basis-Dienste au-tark weiter anzubieten. Dazu gehören u.a. Clusterbetrieb, Loadbalancing und bidirektionale Datenspiegelung der Speichersysteme.
In den beiden Rechenzentren sind NetApp-Systeme in unterschiedlicher Ausprägung (FAS2500, FAS3000, FAS6000, FAS8000) im Einsatz.
Mit der anstehenden Fusion ist geplant, ein gemeinsames virtuelles Rechenzentrum in Baden-Württemberg über die beiden Standorte Stuttgart und Karlsruhe aufzubauen.
In der Planung spielen gespiegelte NetApp-Systeme in der Form eines MetroClusters zwischen den beiden Standorten eine sehr große Rolle.
Weiterhin werden die Produkte SnapMirror und SnapVault von NetApp eingesetzt. Das zu beschaffende Speichersystem muss sich nahtlos in die vorhandene Umgebung integrieren um diese weiterhin nutzen zu können.
Zum jetzigen Stand kommen beim Auftraggeber ausschließlich Speicherprodukte des Hersteller NetApp zum Einsatz.
Die eingesetzten Speichersysteme bilden zum Teil eine über mehrere Standorte reichende komplexe Gesamtinfrastruktur. Hier kommen NetApp Funktionen wie Metrocluster, aber auch SnapVault und SnapMirror zum Einsatz, die in Ihrer Funktion für Hochverfüg-barkeit und K-Fall-Vorsorge unverzichtbar sind.
Die eingesetzten Speichersysteme bilden zum Teil eine über mehrere Standorte reichende komplexe Gesamtinfrastruktur. Hier kommen NetApp Funktionen wie Metrocluster, aber auch SnapVault und SnapMirror zum Einsatz, die in Ihrer Funktion für Hochverfüg-barkeit und K-Fall-Vorsorge unverzichtbar sind.
Im Hinblick auf Kompatibilität, Betriebsstabilität und Wartbarkeit komplexer Umgebungen müssen alle miteinander verbundenen Speichersysteme von einem Hersteller sein.
Sowohl aus Gründen der Gesamtverfügbarkeit, als auch aus wirtschaftlichen Gründen ist es zwingend notwendig, diese bestehende Infrastruktur im laufenden Betrieb erweitern zu können. Dies gilt sowohl für einzelne Plattenshelves, als auch für komplette Speichersysteme. Auch der schrittweise Austausch einzelner abgeschriebener oder defekter Speichersysteme in einem bestehenden Verbund muss jederzeit unterbrechungsfrei möglich sein.
Sowohl aus Gründen der Gesamtverfügbarkeit, als auch aus wirtschaftlichen Gründen ist es zwingend notwendig, diese bestehende Infrastruktur im laufenden Betrieb erweitern zu können. Dies gilt sowohl für einzelne Plattenshelves, als auch für komplette Speichersysteme. Auch der schrittweise Austausch einzelner abgeschriebener oder defekter Speichersysteme in einem bestehenden Verbund muss jederzeit unterbrechungsfrei möglich sein.
Derzeit besteht kein gültiger Rahmenvertrag zum Bezug von NetApp-Hardware. Im Rahmen dieser EU-weiten Ausschreibung soll ein zuverlässiger und kompetenter Rahmenvertragspartner gefunden werden mit dem ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen wird. Der Rahmenvertrag soll auch weiterhin die Beschaffung sämtlicher NetApp-Komponenten ermöglichen.
Derzeit besteht kein gültiger Rahmenvertrag zum Bezug von NetApp-Hardware. Im Rahmen dieser EU-weiten Ausschreibung soll ein zuverlässiger und kompetenter Rahmenvertragspartner gefunden werden mit dem ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen wird. Der Rahmenvertrag soll auch weiterhin die Beschaffung sämtlicher NetApp-Komponenten ermöglichen.
Die Rahmenvereinbarung hat eine geplante Vertragslaufzeit von maximal vier Jahren. Die Vertragslaufzeit beträgt zu Beginn zwei Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils 12 Monate.
Die Bestellung von Lieferungen und Leistungen aus diesem Rahmenvertrag erfolgt während der Vertragslaufzeit durch die Erteilung von Einzelaufträgen direkt beim Auftragnehmer.
Die Bestellung erfolgt zum einen durch den Auftraggeber selbst für seine eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe seiner Kunden.
Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden.
Direkt bezugsberechtigt sind auch der Zweckverband KIVBF, die beiden Partnerrechenzentren Zweckverbände KDRS und Zweckverband KIRU mit ihren Betriebsgesellschaften RZRS GmbH, KomIT URS GmbH und IIRU GmbH, sowie die Datenzentrale Baden-Württemberg, jeweils für ihre eigenen Bedarfe sowie die Bedarfe ihrer Kunden.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 87 000 000 EUR 💰
Dauer: 24 Tage
Beschreibung der Verlängerungen: Zweimal 12 Monate.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Karlsruhe, Heidelberg, Heilbronn, Freiburg und der Partnerrechenzentren in Stuttgart, Reutlingen und Ulm.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot sind unter anderem folgende Nachweise vorzulegen, (wie sich aus den Vergabeunterlagen ergibt):
1. Der Bieter hat einen Handelsregisterauszug, der nicht älter als 6 Monate ist, vorzulegen.
2. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
3. Es müssen mindestens zwei vergleichbare eigene Referenzen abgegeben werden.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Gemäß den Vergabeunterlagen Anlage 11 hinsichtlich Qualifikation des einzusetzenden Personals.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-08-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2017-05-26 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ort des Eröffnungstermins: Auwaldstr. 11, 79110 Freiburg bei Herrn Günther Eble bzw. Judith Kutschera.
Der Auftraggeber weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet der Auftraggeber, Rügen an die in Ziffer 4.2.1. genannte Kontaktadresse per E-Mail zu senden.
Der Auftraggeber weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet der Auftraggeber, Rügen an die in Ziffer 4.2.1. genannte Kontaktadresse per E-Mail zu senden.
Quelle: OJS 2017/S 094-183328 (2017-05-11)
Ergänzende Angaben (2017-05-18) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-07-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 42 000 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Der Auftraggeber weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet der Auftraggeber, Rügen an die in Ziffer 4.2.1. genannte Kontaktadresse per E-Mail zu
senden.