Ziel des Auftrages ist die Konzeptionierung und Produktion von Kurzfilmen (Branchenfilme, Imagefilme und andere Filme) über einen Zeitraum von vier Jahren. Zwar ist eine Angabe zur genauen Anzahl der Filme nicht möglich, doch es ist anzunehmen, dass mindestens ein Film pro Jahr produziert werden soll. Als erster Film dieser geplanten „Reihe“ ist ein Beitrag über die deutsche KFZ-Industrie geplant, die Auftragnehmerin wird nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens mit der Produktion des Filmes beauftragt. Die Auftragnehmerin muss für diesen Film ein Angebot und Konzept abgeben, an dem sich (konzeptionell und preislich) auch weitere mögliche Filmproduktionen orientieren.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-01-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-12-07.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-12-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Herstellung von Werbe-, Reklame- und Informationsfilmen und -videofilmen
Referenznummer: Herstellung von Filmen
Kurze Beschreibung:
Ziel des Auftrages ist die Konzeptionierung und Produktion von Kurzfilmen (Branchenfilme, Imagefilme und andere Filme) über einen Zeitraum von vier Jahren. Zwar ist eine Angabe zur genauen Anzahl der Filme nicht möglich, doch es ist anzunehmen, dass mindestens ein Film pro Jahr produziert werden soll.
Als erster Film dieser geplanten „Reihe“ ist ein Beitrag über die deutsche KFZ-Industrie geplant, die Auftragnehmerin wird nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens mit der Produktion des Filmes beauftragt. Die Auftragnehmerin muss für diesen Film ein Angebot und Konzept abgeben, an dem sich (konzeptionell und preislich) auch weitere mögliche Filmproduktionen orientieren.
Ziel des Auftrages ist die Konzeptionierung und Produktion von Kurzfilmen (Branchenfilme, Imagefilme und andere Filme) über einen Zeitraum von vier Jahren. Zwar ist eine Angabe zur genauen Anzahl der Filme nicht möglich, doch es ist anzunehmen, dass mindestens ein Film pro Jahr produziert werden soll.
Als erster Film dieser geplanten „Reihe“ ist ein Beitrag über die deutsche KFZ-Industrie geplant, die Auftragnehmerin wird nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens mit der Produktion des Filmes beauftragt. Die Auftragnehmerin muss für diesen Film ein Angebot und Konzept abgeben, an dem sich (konzeptionell und preislich) auch weitere mögliche Filmproduktionen orientieren.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Herstellung von Werbe-, Reklame- und Informationsfilmen und -videofilmen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Ziel des Auftrages ist die Konzeptionierung und Produktion von Kurzfilmen (Branchenfilme, Imagefilme und andere Filme) über einen Zeitraum von vier Jahren. Zwar ist eine Angabe zur genauen Anzahl der Filme nicht möglich, doch es ist anzunehmen, dass mindestens ein Film pro Jahr produziert werden soll.
Ziel des Auftrages ist die Konzeptionierung und Produktion von Kurzfilmen (Branchenfilme, Imagefilme und andere Filme) über einen Zeitraum von vier Jahren. Zwar ist eine Angabe zur genauen Anzahl der Filme nicht möglich, doch es ist anzunehmen, dass mindestens ein Film pro Jahr produziert werden soll.
Als erster Film dieser geplanten „Reihe“ ist ein Beitrag über die deutsche KFZ-Industrie geplant, die Auftragnehmerin wird nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens mit der Produktion des Filmes beauftragt. Die Auftragnehmerin muss für diesen Film ein Angebot und Konzept abgeben, an dem sich (konzeptionell und preislich) auch weitere mögliche Filmproduktionen orientieren.
Als erster Film dieser geplanten „Reihe“ ist ein Beitrag über die deutsche KFZ-Industrie geplant, die Auftragnehmerin wird nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens mit der Produktion des Filmes beauftragt. Die Auftragnehmerin muss für diesen Film ein Angebot und Konzept abgeben, an dem sich (konzeptionell und preislich) auch weitere mögliche Filmproduktionen orientieren.
Auftraggeberin ist Germany Trade & Invest, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft sichert und schafft Arbeitsplätze und stärkt damit den Wirtschaftsstandort Deutschland. Mit über 50 Standorten weltweit und dem Partnernetzwerk unterstützt Germany Trade & Invest deutsche Unternehmen bei ihrem Weg ins Ausland, wirbt für den Standort Deutschland und begleitet ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in Deutschland.
Auftraggeberin ist Germany Trade & Invest, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft sichert und schafft Arbeitsplätze und stärkt damit den Wirtschaftsstandort Deutschland. Mit über 50 Standorten weltweit und dem Partnernetzwerk unterstützt Germany Trade & Invest deutsche Unternehmen bei ihrem Weg ins Ausland, wirbt für den Standort Deutschland und begleitet ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in Deutschland.
Die Gesellschaft wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
Ziel des Auftrages ist die Konzeptionierung und Produktion von Kurzfilmen (Branchenfilme, Imagefilme und andere Filme) über einen Zeitraum von 4 Jahren. Zwar ist eine Angabe zur genauen Anzahl der Filme nicht möglich, doch es ist anzunehmen, dass mindestens ein Film pro Jahr produziert werden soll.
Ziel des Auftrages ist die Konzeptionierung und Produktion von Kurzfilmen (Branchenfilme, Imagefilme und andere Filme) über einen Zeitraum von 4 Jahren. Zwar ist eine Angabe zur genauen Anzahl der Filme nicht möglich, doch es ist anzunehmen, dass mindestens ein Film pro Jahr produziert werden soll.
Der „KFZ-Film“ soll die Zukunftsfähigkeit der deutschen KFZ-Branche darstellen und dem auch durch den Dieselskandal entstandenen Eindruck entgegenwirken, dass die Automobilbranche „von gestern“ ist. Der Dieselskandal soll nicht erwähnt werden, der Film soll vor allem der Zukunft zugewandt sein, ohne die vorhandenen Herausforderungen zu verschweigen.
Der „KFZ-Film“ soll die Zukunftsfähigkeit der deutschen KFZ-Branche darstellen und dem auch durch den Dieselskandal entstandenen Eindruck entgegenwirken, dass die Automobilbranche „von gestern“ ist. Der Dieselskandal soll nicht erwähnt werden, der Film soll vor allem der Zukunft zugewandt sein, ohne die vorhandenen Herausforderungen zu verschweigen.
Dauer: 48 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Deutschland
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die Bieter müssen im Vergabeverfahren folgende Nachweise erbringen, damit die Eignung festgestellt werden kann.
Allgemeines:
— Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, sind die Erklärungen und Dokumente von allen benannten Unterauftragnehmern und Mitgliedern der Bietergemeinschaft entsprechend der betreffenden Leistungsbestandteile vorzulegen, soweit nachfolgend nicht anders angegeben,
— Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, sind die Erklärungen und Dokumente von allen benannten Unterauftragnehmern und Mitgliedern der Bietergemeinschaft entsprechend der betreffenden Leistungsbestandteile vorzulegen, soweit nachfolgend nicht anders angegeben,
— Die verlangten Eigenerklärungen sind ausschließlich unter Verwendung der den Vergabeunterlagen, als Anlagen beigefügten Formblätter zu erbringen, soweit nichts anderes angegeben,
— Die geforderten Eigenerklärungen/Nachweise sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Vergabeverfahren wird nicht akzeptiert,
— Soweit Bescheinigungen verlangt werden, haben ausländische Bieter eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Alle Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen:
1) Eigenerklärung § 124 GWB über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen alternativ EEE;
2) Die anderen Eigenerklärungen samt Auskünften entnehmen Sie bitte den beigefügten Vergabeunterlagen.
Mindeststandards:
Alle geforderten Informationen und Nachweise sind in Form eines vollständigen und gebundenen Booklets im Format DIN A4 (Querformat) in zweifacher Ausfertigung (mindestens 1 Original, bitte kennzeichnen) einzureichen.
Die vorgenannten Nachweise/Erklärungen sind gleichermaßen von allen Teilnehmern einer Bietergemeinschaft abzugeben.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Während der Vertragslaufzeit soll der Auftragnehmer Leistungen im folgenden Umfang erbringen:
a) Konzeptionierung und Produktion von Kurzfilmen;
b) Modulare Aufbau eines Filmes.
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Für den Auftrag gelten die Leistungsbeschreibung inkl. aller Anhänge, der vorgefertigte Vertrag für die Erbringung der Leistung und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nur berücksichtigt, sofern sie den VOL/B nicht entgegenstehen oder zwingende berufsrechtliche Vorgaben dies erfordern.
Für den Auftrag gelten die Leistungsbeschreibung inkl. aller Anhänge, der vorgefertigte Vertrag für die Erbringung der Leistung und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nur berücksichtigt, sofern sie den VOL/B nicht entgegenstehen oder zwingende berufsrechtliche Vorgaben dies erfordern.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 14:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-05-30 📅
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Fachliche Bewertung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 60
Gewichtung des Preises: 40
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Nationale Registrierungsnummer: De
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Institutioneller Zuwendungsempfänger des Bundes
Kontakt
Kontaktperson: Julija Uzinova
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=180761🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Teilnehmer an einem Vergabeverfahren haben bei europaweiten Vergabeverfahren einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Daher können sie, solange der Zuschlag durch die Vergabestelle noch nicht erteilt ist, bei der Vergabekammer einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung der betreffenden Vergabeverfahrensstellen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Teilnehmer an einem Vergabeverfahren haben bei europaweiten Vergabeverfahren einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Daher können sie, solange der Zuschlag durch die Vergabestelle noch nicht erteilt ist, bei der Vergabekammer einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung der betreffenden Vergabeverfahrensstellen.
Vor Zuschlagserteilung hat der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die Pflicht, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren (sog. Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 S. 1GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Vor Zuschlagserteilung hat der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die Pflicht, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren (sog. Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 S. 1GWB).
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, wobei sich diese Frist auf 10 Kalendertage verkürzt, wenn die Information per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet wird. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an (sog. Wartepflicht nach § 134 Abs.1 S. 1 bis 5 GWB). Die Informations- und Wartepflicht entfällt lediglich in solchen Fällen, in denen ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist (§ 134 Abs. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, wobei sich diese Frist auf 10 Kalendertage verkürzt, wenn die Information per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet wird. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an (sog. Wartepflicht nach § 134 Abs.1 S. 1 bis 5 GWB). Die Informations- und Wartepflicht entfällt lediglich in solchen Fällen, in denen ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist (§ 134 Abs. 3 GWB).
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an der Auftragserteilung hat, eine Verletzung seiner Rechte im Vergabeverfahren durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht und darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs.2 GWB). Die Verletzung von Vergabevorschriften kann auch darin bestehen, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieben ist. Antragsbefugt kann auch sein, wer sich durch den geltend gemachten Vergabeverstoß an einer Angebotsabgabe gehindert sah.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an der Auftragserteilung hat, eine Verletzung seiner Rechte im Vergabeverfahren durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht und darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs.2 GWB). Die Verletzung von Vergabevorschriften kann auch darin bestehen, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieben ist. Antragsbefugt kann auch sein, wer sich durch den geltend gemachten Vergabeverstoß an einer Angebotsabgabe gehindert sah.
Zudem ist die Beachtung der Rügeobliegenheit zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Nachprüfungsantrag (§ 160 Abs. 3 GWB). Dieser ist unzulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften schon im Vergabeverfahren positiv erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen, gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Ist der geltend gemachte Fehler bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar, so muss dieser spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Allerdings ist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB übergreifend, so dass ein Bieter bei positiver Kenntnis vom Vergabeverstoß immer innerhalb einer Frist von 10 Tagen rügen muss. Nur in Ausnahmefällen ist keine Rüge erforderlich, z. B. bei der sog. De-facto-Vergabe (§ 160 S. 2GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Zudem ist die Beachtung der Rügeobliegenheit zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Nachprüfungsantrag (§ 160 Abs. 3 GWB). Dieser ist unzulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften schon im Vergabeverfahren positiv erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen, gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Ist der geltend gemachte Fehler bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar, so muss dieser spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Allerdings ist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB übergreifend, so dass ein Bieter bei positiver Kenntnis vom Vergabeverstoß immer innerhalb einer Frist von 10 Tagen rügen muss. Nur in Ausnahmefällen ist keine Rüge erforderlich, z. B. bei der sog. De-facto-Vergabe (§ 160 S. 2GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist auch dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Die Rüge ist formlos möglich, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen. Nach erfolgter Rüge kann der Bieter den Nachprüfungsantrag ohne weitere Wartefrist schriftlich bei der Vergabekammer stellen. Hierfür ist kein Anwalt erforderlich. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland muss einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen (§ 161 Abs. 1 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Rüge ist formlos möglich, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen. Nach erfolgter Rüge kann der Bieter den Nachprüfungsantrag ohne weitere Wartefrist schriftlich bei der Vergabekammer stellen. Hierfür ist kein Anwalt erforderlich. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland muss einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen (§ 161 Abs. 1 GWB).
Nachprüfungsverfahren sind gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 2 500 EUR. Bei Antragstellung ist ein Vorschuss in dieser Höhe zu zahlen, der zurückerstattet wird, sofern und soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Postanschrift: Villemomblerstraße
Quelle: OJS 2017/S 238-494200 (2017-12-07)
Ergänzende Angaben (2018-01-05) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-05-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Die Gesellschaft wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-04-10 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, wobei sich diese Frist auf zehn Kalendertage verkürzt, wenn die Information per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet wird. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an (sog. Wartepflicht nach § 134 Abs.1 S. 1 bis 5 GWB). Die Informations- und Wartepflicht entfällt lediglich in solchen Fällen, in denen ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist (§ 134 Abs. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, wobei sich diese Frist auf zehn Kalendertage verkürzt, wenn die Information per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet wird. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an (sog. Wartepflicht nach § 134 Abs.1 S. 1 bis 5 GWB). Die Informations- und Wartepflicht entfällt lediglich in solchen Fällen, in denen ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist (§ 134 Abs. 3 GWB).
Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an der Auftragserteilung hat, eine Verletzung seiner Rechte im Vergabeverfahren durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht und darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs.2 GWB). Die Verletzung von Vergabevorschriften kann auch darin bestehen, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieben ist. Antrags befugt kann auch sein, wer sich durch den geltend gemachten Vergabeverstoß an einer Angebotsabgabe gehindert sah.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an der Auftragserteilung hat, eine Verletzung seiner Rechte im Vergabeverfahren durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht und darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs.2 GWB). Die Verletzung von Vergabevorschriften kann auch darin bestehen, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieben ist. Antrags befugt kann auch sein, wer sich durch den geltend gemachten Vergabeverstoß an einer Angebotsabgabe gehindert sah.
Zudem ist die Beachtung der Rügeobliegenheit zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Nachprüfungsantrag (§ 160 Abs. 3 GWB). Dieser ist unzulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften schon im Vergabeverfahren positiv erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen, gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Ist der geltend gemachte Fehler bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar, so muss dieser spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Allerdings ist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB übergreifend, so dass ein Bieter bei positiver Kenntnis vom Vergabe verstoß immer innerhalb einer Frist von 10 Tagen rügen muss. Nur in Ausnahmefällen ist keine Rüge erforderlich, z.B. bei der sog. De-facto-Vergabe (§ 160 S. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Zudem ist die Beachtung der Rügeobliegenheit zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Nachprüfungsantrag (§ 160 Abs. 3 GWB). Dieser ist unzulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften schon im Vergabeverfahren positiv erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen, gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Ist der geltend gemachte Fehler bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar, so muss dieser spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Allerdings ist § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB übergreifend, so dass ein Bieter bei positiver Kenntnis vom Vergabe verstoß immer innerhalb einer Frist von 10 Tagen rügen muss. Nur in Ausnahmefällen ist keine Rüge erforderlich, z.B. bei der sog. De-facto-Vergabe (§ 160 S. 2 GWB).
Die Rüge ist formlos möglich, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen. Nach erfolgter Rüge kann der Bieter den Nachprüfungsantrag ohne weitere Wartefrist schriftlich bei der Vergabekammer stellen. Hierfür ist kein Anwalt erforderlich. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland muss einen Empfangs bevollmächtigten in Deutschland benennen (§ 161 Abs. 1 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Rüge ist formlos möglich, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen. Nach erfolgter Rüge kann der Bieter den Nachprüfungsantrag ohne weitere Wartefrist schriftlich bei der Vergabekammer stellen. Hierfür ist kein Anwalt erforderlich. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland muss einen Empfangs bevollmächtigten in Deutschland benennen (§ 161 Abs. 1 GWB).
Nachprüfungsverfahren sind gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 2 500 €. Bei Antragstellung ist ein Vorschuss in dieser Höhe zu zahlen, der zurückerstattet wird, sofern und soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist.