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Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Vermessungsarbeiten📦
Ort der Leistung: Düsseldorf, Kreisfreie Stadt🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Entwurfsvermessung im PFA 2.0 auf der Strecke 2650, km 27,40 bis 32,90.
— 9 Eisenbahnbrücken;
— 3 Stützwände;
— Bahnh/Haltepunkt Düsseldorf Benrath;
—...”
Beschreibung der Beschaffung
Entwurfsvermessung im PFA 2.0 auf der Strecke 2650, km 27,40 bis 32,90.
— 9 Eisenbahnbrücken;
— 3 Stützwände;
— Bahnh/Haltepunkt Düsseldorf Benrath;
— Bahnh/Haltepunkt Düsseldorf Reisholz;
— Straßen und Wege soweit innerhalb der in in den Anfrageunterlagen enthaltene Anlage 15.1 farblich gekennzeichneten Flächen.
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2017/S 032-058392
Auftragsvergabe
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Titel: Rhein-Ruhr-Express (RRX), PFA 2.0, Entwurfsvermessung Benrath
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-04-18 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2017/S 077-149587 (2017-04-19)