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Das Formblatt „‚Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz‘“ ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Ist der Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, sind sowohl für den Bieter als auch für jeden einzelnen Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
Die unter III.1.1) – III.1.3) verlangten Erklärungen und Nachweise sind auch in der Anlage 1 „Erklärungen und Nachweise “der Vergabeunterlagen aufgeführt und sind ausschließlich unter Verwendung der darin beigefügten Formblätter zu erbringen.
1. Die Nachweise und Erklärungen sind bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Ist beabsichtigt, Teile der Leistung von anderen Unternehmern ausführen zu lassen, müssen die Bieter in ihrem Angebot die Art und Umfang der von dem Unternehmen übernommenen Teilleistungen zweifelsfrei angeben.
Die nachfolgenden Ziffern 2 und 3 gelten entsprechend auch für eine Mehrzahl von Unternehmen.
2. Der Bieter kann sich gemäß § 47 VgV bei der Erfüllung der Eignungsanforderungen der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen und zwar ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindung (Eignungsleihe). Die Fähigkeiten, die ein solches Unternehmen zur Verfügung stellt, müssen nicht in der Übernahme von Unteraufträgen bestehen. Für Nachweise zur berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 III Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung kann der Bieter die Kapazität anderer Unternehmen nur in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Bieter muss außerdem durch die Vorlage einer Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung-) des anderen Unternehmens nachweisen, dass er auf dessen Mittel tatsächlich zugreifen kann. In dieser Eigenerklärung verpflichtet sich das Unternehmen für den Fall der Erteilung des Zuschlags an den betreffenden Bieter gegenüber diesem unwiderruflich, die erforderlichen Mittel während der Auftragsabwicklung zur Verfügung zu stellen. Soweit der Bieter zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen verweist, muss er dieses andere Unternehmen bereits im Angebot die Verpflichtungserklärung (Formblatt 236) sowie Name und Anschrift für die Eignungsnachweise benennen (Formblatt 235) als auch die erforderlichen Nachweise und auf den jeweiligen Formblättern (Anlage 1) mit dem Angebot vorlegen.
Erfüllt das Unternehmen die Eignungsanforderungen nicht oder wäre es nach § 123 GWB auszuschließen, so hat der Bieter das Unternehmen zu ersetzen. Wäre das Unternehmen nach § 124 GWB fakultativ auszuschließen, so hat der Bieter das Unternehmen mit Fristsetzung zu ersetzen.
Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so haften der Bieter und der Unternehmer entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam.
3. Ist beabsichtigt, Teile der Leistung von Unterauftragnehmern im Wege der Unterauftragsvergabe ausführen zu lassen, muss gemäß § 36 VgV der Bieter in seinem Angebot (Formblatt 233) die Art und den Umfang der von dem Unterauftragnehmer übernommenen Teilleistungen zweifelsfrei angeben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Unterauftragnehmer für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen zu genügen hat wie der Bieter für jenen Leistungsteil (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 16.11.2011 – Verg 60/11). Der Bieter muss außerdem durch die Vorlage einer Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung) des Unterauftragnehmers nachweisen, dass er auf dessen Mittel tatsächlich zugreifen kann. In dieser Eigenerklärung verpflichtet sich der Unterauftragnehmer für den Fall der Erteilung des Zuschlags an den betreffenden Bieter gegenüber diesem unwi.