Mit dem Projekt soll die Verbreitung des Einsatzes von Anlagen zur Bereitstellung solarer Prozesswärme unterstützt werden, um so zu einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung in Unternehmen beizutragen. Der Auftragnehmer (AN) soll insbesondere die Stellen unterstützen, die die Förderung von Prozesswärme im Rahmen eines Förderprogramms des BAFA administrieren, um sicherzustellen, dass nur effiziente Anlagenkonzepte zur Nutzung solarer Prozesswärme gefördert werden. Daneben sollen durch Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Kommunikation von Beispielen für den erfolgreichen Einsatz solcher Anlagen die Möglichkeiten der solaren Prozesswärme bei Unternehmen, Planern und weiteren Adressaten mit entsprechender Fachkenntnis (z.B. Energieberatern) bekannter gemacht werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-10-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-09-25.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-09-25) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Energiebereich
Referenznummer: OV_2017 Ref. 513
Kurze Beschreibung:
Mit dem Projekt soll die Verbreitung des Einsatzes von Anlagen zur Bereitstellung solarer Prozesswärme unterstützt werden, um so zu einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung in Unternehmen beizutragen. Der Auftragnehmer (AN) soll insbesondere die Stellen unterstützen, die die Förderung von Prozesswärme im Rahmen eines Förderprogramms des BAFA administrieren, um sicherzustellen, dass nur effiziente Anlagenkonzepte zur Nutzung solarer Prozesswärme gefördert werden. Daneben sollen durch Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Kommunikation von Beispielen für den erfolgreichen Einsatz solcher Anlagen die Möglichkeiten der solaren Prozesswärme bei Unternehmen, Planern und weiteren Adressaten mit entsprechender Fachkenntnis (z.B. Energieberatern) bekannter gemacht werden.
Mit dem Projekt soll die Verbreitung des Einsatzes von Anlagen zur Bereitstellung solarer Prozesswärme unterstützt werden, um so zu einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung in Unternehmen beizutragen. Der Auftragnehmer (AN) soll insbesondere die Stellen unterstützen, die die Förderung von Prozesswärme im Rahmen eines Förderprogramms des BAFA administrieren, um sicherzustellen, dass nur effiziente Anlagenkonzepte zur Nutzung solarer Prozesswärme gefördert werden. Daneben sollen durch Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Kommunikation von Beispielen für den erfolgreichen Einsatz solcher Anlagen die Möglichkeiten der solaren Prozesswärme bei Unternehmen, Planern und weiteren Adressaten mit entsprechender Fachkenntnis (z.B. Energieberatern) bekannter gemacht werden.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Energiebereich📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Siehe Vertragsunterlagen.
Dauer: 24 Monate
Beschreibung der Verlängerungen: Option auf Verlängerung.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2017-10-26 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellam – Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2017/S 187-382858 (2017-09-25)
Ergänzende Angaben (2017-09-29) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-01-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Mit dem Projekt soll die Verbreitung des Einsatzes von Anlagen zur Bereitstellung solarer Pro-zesswärme unterstützt werden, um so zu einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung in Unternehmen beizutragen. Der Auftragnehmer (AN) soll insbesondere die Stellen unterstützen, die die Förderung von Prozesswärme im Rahmen eines Förderprogramms des BAFA administrieren, um sicherzustellen, dass nur effiziente Anlagenkonzepte zur Nutzung solarer Prozesswärme gefördert werden. Daneben sollen durch Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Kommunikation von Beispielen für den erfolgreichen Einsatz solcher Anlagen die Möglichkeiten der solaren Prozesswärme bei Unternehmen, Planern und weiteren Adressaten mit entsprechender Fachkenntnis (z.B. Energieberatern) bekannter gemacht werden.
Mit dem Projekt soll die Verbreitung des Einsatzes von Anlagen zur Bereitstellung solarer Pro-zesswärme unterstützt werden, um so zu einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung in Unternehmen beizutragen. Der Auftragnehmer (AN) soll insbesondere die Stellen unterstützen, die die Förderung von Prozesswärme im Rahmen eines Förderprogramms des BAFA administrieren, um sicherzustellen, dass nur effiziente Anlagenkonzepte zur Nutzung solarer Prozesswärme gefördert werden. Daneben sollen durch Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Kommunikation von Beispielen für den erfolgreichen Einsatz solcher Anlagen die Möglichkeiten der solaren Prozesswärme bei Unternehmen, Planern und weiteren Adressaten mit entsprechender Fachkenntnis (z.B. Energieberatern) bekannter gemacht werden.
Gesamtwert des Auftrags: 168 047 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Postanschrift: Frankfurter Straße 29 - 35
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-11-21 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellam - Vergabekammer des Bundes
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die
Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist
geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.