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Gemäß § 18 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) wird für die Dauer der Gewährleistungsphase eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 Prozent des Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber einbehalten. Der Auftragnehmer hat als weitere Sicherheitsleistung gemäß § 18 VOL/B eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 Prozent des Rechnungsbetrages vorzulegen. Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Bauleistungsversicherung abzuschließen und deren Abschluss dem Auftraggeber nachzuweisen.