Text
Ergänzender Hinweis zu den beizufügenden Nachweisen in Bezug auf die Fachkräfte in Ziffer III.1.3):
Der Beschäftigungsnachweis der Fachkräfte und das Zertifikat (Medizinprodukteberater; in Kopie) ist jeweils in deutscher Sprache vorzulegen. Für die Vertreter der Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der BRD ihren Geschäftssitz haben, gilt folgendes:
Die zu erbringenden vorgenannten Nachweise (der Beschäftigungsnachweis für die jeweilige Fachkraft und das Zertifikat für die jeweilige Fachkraft) müssen mit den Nachweisen der inländischen Bieter identisch sein und den aufgestellten Anforderungen vollumfänglich entsprechen.
Die einzusetzenden Medizinprodukteberater müssen die Beratung der Versicherten/ zu betreuenden Personen in deutscher Sprache vornehmen.