Der Landkreis Waldshut ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle der rund 167.861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Aufgrund der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Landkreis Waldshut die Einführung der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Bioabfällen ab dem 1.1.2019 beschlossen. Das bestehende System an Müllbehältern wird daher um eine „Biotonne“ ergänzt werden. Zur Vorbereitung der Bioabfallsammlung möchte sich der Landkreis Waldshut zudem Kapazitäten zur Verwertung der gesammelten Bioabfälle sichern. Zur Gesamtmenge bzw. Umfang des Auftrags siehe Ziffer 2.1.1 der Vergabeunterlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-05-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-04-06.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-04-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Waldshut ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle der rund 167.861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben.
Aufgrund der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Landkreis Waldshut die Einführung der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Bioabfällen ab dem 1.1.2019 beschlossen. Das bestehende System an Müllbehältern wird daher um eine „Biotonne“ ergänzt werden. Zur Vorbereitung der Bioabfallsammlung möchte sich der Landkreis Waldshut zudem Kapazitäten zur Verwertung der gesammelten Bioabfälle sichern.
Zur Gesamtmenge bzw. Umfang des Auftrags siehe Ziffer 2.1.1 der Vergabeunterlagen.
Der Landkreis Waldshut ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle der rund 167.861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben.
Aufgrund der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Landkreis Waldshut die Einführung der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Bioabfällen ab dem 1.1.2019 beschlossen. Das bestehende System an Müllbehältern wird daher um eine „Biotonne“ ergänzt werden. Zur Vorbereitung der Bioabfallsammlung möchte sich der Landkreis Waldshut zudem Kapazitäten zur Verwertung der gesammelten Bioabfälle sichern.
Zur Gesamtmenge bzw. Umfang des Auftrags siehe Ziffer 2.1.1 der Vergabeunterlagen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Waldshut
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Waldshut
Postanschrift: Kaiserstraße 110
Postleitzahl: 79761
Postort: Waldshut-Tiengen
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-waldshut.de🌏
E-Mail: elmar.weissenberger@landkreis-waldshut.de📧
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E73355419🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2017-04-06 📅
Einreichungsfrist: 2017-05-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-04-11 📅
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅
Datum des Endes: 2026-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 071-134913
ABl. S-Ausgabe: 71
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Waldshut ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle der rund 167.861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben.
Der Landkreis Waldshut ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle der rund 167.861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben.
Aufgrund der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Landkreis Waldshut die Einführung der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Bioabfällen ab dem 1.1.2019 beschlossen. Das bestehende System an Müllbehältern wird daher um eine „Biotonne“ ergänzt werden. Zur Vorbereitung der Bioabfallsammlung möchte sich der Landkreis Waldshut zudem Kapazitäten zur Verwertung der gesammelten Bioabfälle sichern.
Aufgrund der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Landkreis Waldshut die Einführung der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Bioabfällen ab dem 1.1.2019 beschlossen. Das bestehende System an Müllbehältern wird daher um eine „Biotonne“ ergänzt werden. Zur Vorbereitung der Bioabfallsammlung möchte sich der Landkreis Waldshut zudem Kapazitäten zur Verwertung der gesammelten Bioabfälle sichern.
Zur Gesamtmenge bzw. Umfang des Auftrags siehe Ziffer 2.1.1 der Vergabeunterlagen.
Beschreibung der Verlängerungen:
Der Auftraggeber ist berechtigt, zwei Mal die Laufzeit des Vertrags um jeweils ein Jahr zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber spätestens bis zum 31.03.2026 ausgeübt werden.
Beschreibung der Optionen:
Der Auftraggeber ist berechtigt, 2 Mal die Laufzeit des Vertrags um jeweils ein Jahr zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber spätestens bis zum 31.3.2026 ausgeübt werden.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Waldshut.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter hat mit dem Angebot folgende Nachweise vorzulegen:
— Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder andere geeignete Mittel, die die erlaubte Berufsausübung nachweisen, je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist (Eignungskriterium: Verlässlichkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
— Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder andere geeignete Mittel, die die erlaubte Berufsausübung nachweisen, je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist (Eignungskriterium: Verlässlichkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Begründung: Der Nachweis ist erforderlich zur Prüfung der Verlässlichkeit.
Der Bieter hat Eigenerklärungen mit dem folgenden Wortlaut auf Anlage A zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen:
Ich/wir erklären hiermit,
— dass keiner der Ausschlussgründe nach §…
… 123 Abs. 1 und Abs. 4 GWB vorliegt, d. h., dass weder ich/wir, noch eine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zugerechnet werden kann, rechtskräftig für eine der Straftaten verurteilt ist, die in § 123 Abs. 1 und Abs. 2 GWB aufgeführt sind (Eignungskriterium: Verlässlichkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
… 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis Nr. 9 GWB vorliegt, d. h., dass weder ich/wir, noch eine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zugerechnet werden kann, rechtskräftig für eine der Straftaten verurteilt ist, die in § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis Nr. 9 GWB aufgeführt sind (Eignungskriterium: Verlässlichkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
— dass gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen zur Selbstreinigung gemäß § 125 Abs. 1 GWB nachweislich erbracht wurden und die Nachweise dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit vorgelegt werden können (Eignungskriterium: Verlässlichkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
— dass gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen zur Selbstreinigung gemäß § 125 Abs. 1 GWB nachweislich erbracht wurden und die Nachweise dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit vorgelegt werden können (Eignungskriterium: Verlässlichkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
— dass keiner der Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG vorliegt, d. h., dass mein/unser Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt ist. (Eignungskriterium: Verlässlichkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
— dass keiner der Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG vorliegt, d. h., dass mein/unser Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt ist. (Eignungskriterium: Verlässlichkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
Zur Prüfung der Richtigkeit der Erklärung behält sich der Auftraggeber vor, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern bzw. einen gleichwertigen Nachweis aus dem Herkunftsland des Bieters. Sofern eine Arbeits- und Bietergemeinschaft den Zuschlag erhalten soll, behält sich der Auftraggeber für jedes Mitglied der Arbeits- und Bietergemeinschaft vor, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern bzw. einen gleichwertigen Nachweis aus dem jeweiligen Herkunftsland des Mitglieds der Arbeits- und Bietergemeinschaft.
Zur Prüfung der Richtigkeit der Erklärung behält sich der Auftraggeber vor, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern bzw. einen gleichwertigen Nachweis aus dem Herkunftsland des Bieters. Sofern eine Arbeits- und Bietergemeinschaft den Zuschlag erhalten soll, behält sich der Auftraggeber für jedes Mitglied der Arbeits- und Bietergemeinschaft vor, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern bzw. einen gleichwertigen Nachweis aus dem jeweiligen Herkunftsland des Mitglieds der Arbeits- und Bietergemeinschaft.
— dass mein/unser Unternehmen über eine den Vergabeunterlagen entsprechende Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung verfügt oder im Falle eines etwaigen Zuschlags vor Leistungsbeginn abschließt bzw. erweitert (Eignungskriterium: Verlässlichkeit).
Der Auftraggeber wird die Anlagen A und B zu den Vergabeunterlagen und damit die entsprechenden Eigenerklärungen nicht nachfordern. Werden die Anlagen A und B zu den Vergabeunterlagen nicht ausgefüllt und unterschrieben mit dem Angebot eingereicht, so wird das Angebot zwingend ausgeschlossen.
Der Auftraggeber wird die Anlagen A und B zu den Vergabeunterlagen und damit die entsprechenden Eigenerklärungen nicht nachfordern. Werden die Anlagen A und B zu den Vergabeunterlagen nicht ausgefüllt und unterschrieben mit dem Angebot eingereicht, so wird das Angebot zwingend ausgeschlossen.
Der Bieter hat außerdem mit dem Angebot folgende Angaben auf Anlage F zu den Vergabeunterlagen zu machen.
Zu den Angaben auf Anlage F siehe Ziffer 3.2.1 der Vergabeunterlagen (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung).
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Ausgeschlossen vom Verfahren werden Unternehmen nach § 123 Abs. 1 und Abs. 4 GWB. Außerdem können Unternehmen nach § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden. Die Maßnahmen zur Selbstreinigung gem. § 125 GWB werden berücksichtigt.
— Geforderte Kautionen und Sicherheitsleistungen, siehe Ziffer 3.1.1 der Vergabeunterlagen.
— Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen, siehe Ziffer 3.1.2 der Vergabeunterlagen.
— Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, siehe Ziffer 3.1.3 der Vergabeunterlagen.
— Sonstige besondere Bedingungen, siehe Ziffer 3.1.4 der Vergabeunterlagen.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-09-11 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2017-05-16 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 14:00
Vergabekriterien
Kostenkriterium: Angebotspreis
Gewichtung der Kosten: 64
Kostenkriterium: Ökologische Aspekte der Entfernung
Gewichtung der Kosten: 20
Kostenkriterium: Ökologische Aspekte der Verwertung
Gewichtung der Kosten: 16
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Kapellenstraße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 721926-4049📞
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de📧
Fax: +49 721926-3985 📠
Internetadresse: http://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Seiten/default.aspx🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelungen des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er muss ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er muss ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).
Quelle: OJS 2017/S 071-134913 (2017-04-06)
Ergänzende Angaben (2017-05-12) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Herrn Elmar Weißenberger
Quelle: OJS 2017/S 094-184757 (2017-05-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-08-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 2017/S 071-134913
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Waldshut ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle der rund 167.861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Aufgrund der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Landkreis Waldshut die Einführung der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Bioabfällen ab dem 1.1.2019 beschlossen. Das bestehende System an Müllbehältern wird daher um eine „Biotonne“ ergänzt werden. Zur Vorbereitung der Bioabfallsammlung möchte sich der Landkreis Waldshut zudem Kapazitäten zur Verwertung der gesammelten Bioabfälle sichern.
Zur Gesamtmenge bzw. Umfang des Auftrags siehe Ziffer 2.1.1 der Vergabeunterlagen.
Der Landkreis Waldshut ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle der rund 167.861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Aufgrund der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Landkreis Waldshut die Einführung der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Bioabfällen ab dem 1.1.2019 beschlossen. Das bestehende System an Müllbehältern wird daher um eine „Biotonne“ ergänzt werden. Zur Vorbereitung der Bioabfallsammlung möchte sich der Landkreis Waldshut zudem Kapazitäten zur Verwertung der gesammelten Bioabfälle sichern.
Zur Gesamtmenge bzw. Umfang des Auftrags siehe Ziffer 2.1.1 der Vergabeunterlagen.
Gesamtwert des Auftrags: 7 758 800 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Postanschrift: Waldtorstraße 1
Kontakt
Internetadresse: http://www.abfall-landkreis-waldshut.de/🌏
Der Landkreis Waldshut ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig für die Erfassung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle der rund…
… 167.861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Aufgrund der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Landkreis Waldshut die Einführung der getrennten, haushaltsnahen Sammlung von Bioabfällen ab dem 1.1.2019 beschlossen. Das bestehende System an Müllbehältern wird daher um eine „Biotonne“ ergänzt werden. Zur Vorbereitung der Bioabfallsammlung möchte sich der Landkreis Waldshut zudem Kapazitäten zur Verwertung der gesammelten Bioabfälle sichern.
… 167 861 Einwohner in seinen Verwaltungsgrenzen. Der Landkreis Waldshut beauftragt regelmäßig private Dritte mit der operativen Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-07-31 📅