Text
Auf eine Bekanntgabe des Gesamtwerts der Beschaffung (Ziffer V.2.4) wird unter Anwendung des Artikels 50 Absatz 4 der EU Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verzichtet.
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er vor Abgabe des Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in die Vergabeunterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorschriften Klarheit verschafft hat.
Mehrkosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass er die Unterlagen sowie die örtlichen Gegebenheiten ggf. durch Befragung des Auftraggebers nicht ausreichend berücksichtigt hat, sind nichterstattungsfähig.
Weiteres siehe Auftragsunterlagen.