Text
Es handelt sich um ein ausschließlich elektronisches Vergabeverfahren.
1.) Die Vergabeunterlagen sowie ggf. notwendige Änderungen, Ergänzungen und Antworten auf Bieterfragen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang unter dem unter „I.3 Kommunikation“ angegebenen Link zur Verfügung. Der Bieter hat sich über Änderungen, Ergänzungen und Antworten zu Bieterfragen selbst zu informieren. Wenn Sie sich anmelden, werden Sie über Änderungen und Neuigkeiten im Vergabeverfahren automatisch informiert. Die Anmeldung ist kostenfrei und freiwillig (keine Anmeldepflicht).
2.) Die Angebotsabgabe ist nur elektronisch über den unter „I.3 Kommunikation“ angegebenen Link möglich. Zur Angebotsabgabe müssen Sie sich registrieren (siehe Vergabeunterlagen).
3.) Die Objektbesichtigung ist Pflicht. Es sind drei Besichtigungstermine geplant (24.4.2017, 2.5.2017 und 8.5.2017). Details zur Anmeldung und zum Ablauf entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen. Nachforderungen auf Grund mangelnder Ortskenntnis sind nicht zulässig. Angebote ohne bestätigte Objektbesichtigung werden nicht berücksichtigt.
4.) Um Fragen und Antworten, die sich aus den Objektbesichtigungen und den Vergabeunterlagen ergeben, rechtzeitig vor Angebotsabgabe allen Bewerbern zur Verfügung zu stellen, besteht die Möglichkeit zur Fragestellung nur bis zum 9.5.2017, 12:00 Uhr. Die eingegangenen Fragen und Antworten finden Sie wie unter VI.3 Nr. 1.) beschrieben.
5.) Als Kalkulationsgrundlage sind die ab 1.1.2017 gültigen Tariflöhne des Gebäudereiniger-Handwerks (Los 1 und 2: mindestens Lohngruppe 1, Los 3: mindestens Lohngruppe 6) anzusetzen. Angebote, welche die vorgenannten, ab 1.1.2017 gültigen Tariflöhne unterschreiten, werden nicht gewertet.
6.) Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, weitere Aufträge gem. § 132 GWB an das Unternehmen vergeben werden können, das den ersten Auftrag erhalten hat.
7.) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird.