Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB, sondern um einen Kaufvertrag. Die Stadt Kalkar hat gleichwohl zur Förderung der Transparenz, Gleichbehandlung und des Wettbewerbs freiwillig eine öffentliche Ausschreibung des hier in Rede stehenden Auftrages in Anlehnung an die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durchgeführt.