1. Bei den ausgeschriebenen Verträgen handelt es sich nicht um öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB, sondern um Kaufverträge. Die Stadt Kalkar führt gleichwohl zur Förderung der Transparenz, Gleichbehandlung und des Wettbewerbs freiwillig eine öffentliche Ausschreibung der hier in Rede stehenden Aufträge in Anlehnung an die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch. Die Vorschriften des Vierten Teils des GWB und der VgV sowie der VOB/A und des TVgG-NRW finden keine unmittelbare Anwendung.